Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.12.1976 - VIII R 134/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ersetzt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit der drohenden Enteignung einer Teilfläche seines Privatgrundstücks zur Vermeidung von Wertverlusten oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen auch die nicht unmittelbar von dem rechtlichen Veräußerungszwang betroffenen Grundstücksteile durch ein anderes Grundstück, handelt es sich insoweit um eine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG.

 

Normenkette

EStG § 23

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer zweier seit dem Jahre 1958 im Privatvermögen geführter, für gewerbliche Zwecke verpachteter Grundstükke in O. Im Jahre 1961 plante die Stadt O die Anlage einer Straße, die teilweise über diese Grundstücke verlaufen sollte. Für den Straßenbau wurden von dem Grundstück S (insgesamt 2 276 qm) 160 qm, von dem Grundstück W (insgesamt 6 707 qm) 5 607 qm benötigt. In der künftigen Baufluchtlinie war fast das gesamte - bereits mit einem Fabrikgebäude bebaute - Grundstück S als nicht bebaubare Fläche ausgewiesen.

Die Stadt O forderte den Kläger auf, ihr die betroffenen Grundstücksteile zu übereignen. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, auch die Restfläche des Grundstücks W zu erwerben. Sie wies den Kläger darauf hin, daß ein Abbruch oder eine Veränderung des Gebäudes auf dem Grundstück B zunächst nicht erforderlich sei, so daß Nutzung und Ertrag nicht beeinträchtigt würden. Lediglich Um- und Erweiterungsbauten seien nicht mehr möglich. Nach längeren Verkaufsverhandlungen im Anschluß an die Androhung, die für den Straßenbau benötigten Grundstücksteile zu enteignen, stimmte die Stadt einem entsprechenden Vorschlag des Klägers zu, auch das Gesamtgrundstück S zu erwerben. Die Vertragspartner einigten sich auf ein Gesamtentgelt in Höhe von 814 000 DM. Von diesem Betrag entfielen unstreitig 34,08 v. H. auf die von der Enteignung bedrohten Grundstücksteile. Die Stadt verpflichtete sich in dem notariell beurkundeten Kauf- und Tauschvertrag vom 24. September 1962, dem Kläger als Gegenleistung das 3 475 qm große unbebaute Grundstück L zum Werte von 139 000 DM zu übertragen und eine Zuzahlung in Höhe von 675 000 DM zu erbringen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Februar 1963 verkaufte der Kläger das Grundstück L zum Preise von 524 500 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) behandelte den Überschuß des Veräußerungserlöses über die Anschaffungskosten und Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung 1963 in vollem Umfang als Spekulationsgewinn (§ 23 EStG). Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch des Klägers und seiner Ehefrau blieb erfolglos.

Die zum FG erhobene Klage führte zur Herabsetzung der Einkommensteuer. Die Vorinstanz lehnte die Annahme einer "Anschaffung" im Sinne von § 23 EStG ab, soweit der Kläger das Grundstück L als Ersatz für die zur Abwendung der Enteignung der Grundstücke S und W veräußerten Grundstücksteile (34,08 v. H.) erhalten hatte. Die Abweisung der Klage im übrigen begründete das Gericht damit, daß der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, die restlichen Flächen und Baulichkeiten zu veräußern. Durch die Verlegung der Baufluchtlinie habe der Kläger zwar keine Um- und Erweiterungsbauten mehr tätigen dürfen. Die bereits bebauten und verpachteten Grundstücksflächen seien dadurch jedoch nicht wertlos geworden. Die Stadt O habe bestätigt, daß Nutzung und Ertrag bis auf weiteres nicht beeinträchtigt seien; im Stadtgebiet gebe es vielmehr eine große Zahl ähnlich betroffener Gebäude, an deren gegenwärtigem Status sich durch die auf lange Zeit geplante Baufluchtlinie nichts Wesentliches geändert habe; die Stadt habe sich vor allem deshalb bereit erklärt, die gesamten Grundstücksflächen zu erwerben, weil sie sich davon auf etwa 10 Jahre die Erzielung jährlicher Bruttomieteinnahmen von etwa 50 000 DM versprochen habe; durch den Bau der Verbindungsstraße sei auch der Verkehrswert der Grundstücke vom Jahre der Veräußerung bis zum Jahre 1967 von 45 DM auf 100 DM pro qm gestiegen. Das FG hat weiterhin festgestellt, daß das Grundstück L nicht ausschließlich als Entgelt für die von der Enteignung bedrohten Grundstücksteile gedacht gewesen sei. Aus dem Vertrag vom 24. September 1962 ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Die Aufteilung sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers und seiner Ehefrau, die beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer ohne Ansatz eines Spekulationsgewinns auf 57 670 DM herabzusetzen. Das FG habe übersehen, daß es sich bei den nur teilweise von einer Enteignung bedrohten Grundstücken um wirtschaftliche Einheiten gehandelt habe. Die Stadt O habe zwar nur die für den Straßenbau benötigten Flächen enteignen wollen. Der Kläger habe jedoch auf Grund des Bauverbots nach dem Bundesbaugesetz (BBauG) verlangen können, daß die Stadt auch die restlichen Flächen gegen Zahlung einer Entschädigung übernehme. Der Kläger habe sogar die Möglichkeit gehabt, das Enteignungsverfahren gegen sich selbst zu beantragen. In der sich daraus für die Stadt ergebenden Verpflichtung, und nicht in dem vorgeschobenen Grund der Erzielung von Mieteinnahmen und der Wertsteigerung des Grundstücks, sei das tatsächliche Motiv für die Übernahme der Gesamtgrundstücke zu sehen. Die Absichten und Erklärungen der Stadt seien nicht maßgeblich. Dies habe das FG verkannt und daher gegen Bundesrecht verstoßen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen - falls es sich um Grundstücke handelt - der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Nach der Fassung des Gesetzes kommt es auf den Grund der Betätigung nicht an (vgl. Urteil des BFH vom 16. Januar 1973 VIII R 96/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur in den Fällen verneint, in denen Veräußerung und Anschaffung eines Ersatzgrundstücks das Bild einer Einheit im Wesen einer der freien Entschließung des Steuerpflichtigen entzogenen Auswechslung von Wirtschaftsgütern ergeben haben. Derartige unter Zwang vorgenommene "Anschaffungen" und "Veräußerungen" reichen nicht aus, eine für die Verwirklichung eines Spekulationsgewinns zu fordernde wirtschaftliche Betätigung anzunehmen (vgl. BFH-Urteile VIII R 96/70 zum Fall der "Veräußerung", vom 5. Mai 1961 VI 107/60 U, BFHE 73, 326, BStBl III 1961, 385, und vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606, zum Fall der "Anschaffung"). Der Erwerb von Ersatzland im Zusammenhang mit der Veräußerung zur Abwendung einer Enteignung ist somit keine "Anschaffung" im Sinne von § 23 EStG.

Der Versuch des Klägers, diese Rechtsgrundsätze auf den Streitfall zu übertragen, kann - soweit die Klage abgewiesen wurde - keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob dem Kläger nach dem Bundesbaugesetz ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen des behaupteten Wertverlusts der nicht unmittelbar für den Straßenbau benötigten Grundstücksteile zugestanden hätte, bzw. ob er selbst eine Erweiterung der Enteignung auf diese Grundstücksteile hätte durchsetzen können. Auch dann müßte das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne der dargestellten Rechtsprechung verneint werden. Im Streitfall hatte die Stadt O nur die Enteignung der nicht mehr streitbefangenen Grundstücksteile angedroht. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung von Wertverlusten oder sonstigen finanziellen Nachteilen dafür, ein Grundstück durch ein anderes zu ersetzen, obwohl feststeht, daß er in unmittelbarer Zukunft aus Rechtsgründen nicht zu einem derartigen Vorgehen gezwungen werden kann oder daß von einer derartigen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden soll, führt das Tauschgeschäft zu einer Veräußerung und einer Anschaffung im Sinne von § 23 EStG. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückswechsel infolge eines geplanten Straßenbaues und der dadurch bedingten Beschränkungen als einzig zweckmäßige, möglicherweise sogar wirtschaftlich gebotene Maßnahme erscheinen mag. So liegt die Sache im Streitfall. Die Veräußerung beruht auf freier Willensentschließung des Klägers. Die Stadt O hatte weder die Absicht noch die rechtlichen Möglichkeiten, die Übereignung weiterer, nicht für den Straßenbau benötigter Flächen gegen den Willen des Klägers durchzusetzen. Der Kläger hätte auf seinem Eigentumsrecht bestehen und etwaige Wertverluste in einem Entschädigungsverfahren geltend machen können.

Es ist richtig, daß die Rechtsprechung bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zur Vermeidung einer Gewinnverwirklichung auch dann anerkennt, wenn der behördliche Eingriff nur einem Teil zusammenhängender Grundstücke droht, falls die Restgrundstücke nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden können. Von der Aufdeckung der stillen Reserven kann jedoch nur dann abgesehen werden, wenn die nicht betroffenen Grundstücksteile eine rentable Fortführung des Betriebes in Frage stellen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186). Im Falle der Ersetzung eines Grundstücks im Betriebsvermögen wegen eines längerfristigen Bauverbots kann die Übertragung der stillen Reserven gerechtfertigt sein (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1, und vom 14. Mai 1969 I R 133/66, BFHE 95, 440, BStBl II 1969, 488, vgl. auch I R 134/73). Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um ein betriebsnotwendiges Grundstück handelt, das zwangsläufig aus betrieblichen Gründen ersetzt werden muß. Ein derartiger Ersetzungszwang entfällt bei der Veräußerung von Privatvermögen im Streitfall. Im Rahmen des § 23 EStG ist auch deshalb die Anlegung eines strengeren Beurteilungsmaßstabes geboten, weil - anders als bei der Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter im Betriebsbereich - die Möglichkeit endgültiger Besteuerungsverluste besteht (ebenso BFH-Urteil VIII R 96/70). Wirtschaftliche Gründe reichen nicht aus, um eine der freien Entschließung des Steuerpflichtigen entzogene Auswechslung von Wirtschaftsgütern anzunehmen und von einer Besteuerung nach § 23 EStG abzusehen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich nicht aus der Tatsache der alsbaldigen Weiterveräußerung des Grundstücks ergibt, daß der Kläger eine dauerhafte Vermögensanlage und damit eine begünstigte Ersatzbeschaffung gar nicht beabsichtigt hatte.

Ohne Rechtsverstoß hat das FG festgestellt, daß das Tauschgrundstück L nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausschließlich als Gegenleistung für die von der Enteignung bedrohten Grundstücksteile angesehen werden kann. Selbst wenn die Vertragsparteien die Möglichkeit gehabt hätten, den Vertrag bürgerlichrechtlich in einer für den Kläger steuerrechtlich günstigeren Weise zu gestalten, bleibt der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72193

BStBl II 1977, 209

BFHE 1977, 531

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Einkommensteuergesetz / § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
    Einkommensteuergesetz / § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind   1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren