Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der außerordentlichen Absetzungen für technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, § 9 Ziff. 6; LStDV § 20 Abs. 2 Ziff. 4
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist beamteter Forstmeister im Dienste eines Landes. Er schaffte kurz nach der Währungsreform im Jahre 1948 einen gebrauchten Opel-Olympia, Baujahr 1936, für 2500 DM an. Der Kaufpreis war ihm von seiner Behörde als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Solange der Bf. den Wagen beruflich benutzte, erhielt er km-Gelder. Im Dezember 1949 legte er ihn wegen starker Reparaturbedürftigkeit zunächst still und veräußerte ihn sodann im August 1951 für 500 DM. Er will den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis ( 2500 ./. 500 DM = 2000 DM) als Absetzung für Abnutzung gemäß § 20 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1950 gleichmäßig auf die Jahre der Nutzung mit je 670 DM verteilen und verlangt deshalb, beim Lohnsteuerjahresausgleich 1950 den anteiligen Betrag von 670 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag ab und zwar das Finanzgericht mit folgender Begründung: Der im Dezember 1949 stillgelegte Wagen sei im Streitjahr 1950 kein Arbeitsmittel im Sinne des § 20 Abs. 2 Ziff. 4 LStDV gewesen. Der Bf. habe ihn mit Hilfe eines Darlehens des Arbeitgebers für eigene Rechnung angeschafft. Der Wagen habe zum Privatvermögen des Bf. gehört. Solange er den Wagen dienstlich benutzt hat, seien ihm mit den üblichen km-Geldern alle durch den Wagen verursachten beruflichen Aufwendungen ersetzt worden. Nach Stillegung habe der Wagen nur noch der privaten Sphäre des Bf. angehört. Selbst wenn er aber 1950 noch als Arbeitsmittel anzusehen wäre, könnte eine Absetzung für Abnutzung für diese Zeit nicht anerkannt werden, da der Wagen nicht benutzt worden und darum ein Verschleiß kaum eingetreten sei.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) verlangte der Bf. weiterhin die Berücksichtigung des Betrages von 670 DM. Er habe, obgleich der Wagen im ganzen Jahr 1950 stillgelegen habe, 891 DM aus den Dienstbezügen zur Tilgung des Darlehens aufwenden müssen. Einen neuen Wagen habe er nicht anschaffen können, solange die alte Schuld nicht getilgt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Wagen gehörte, wie die Vorentscheidung zutreffend annimmt, zum Privatvermögen des Bf. Gegenstand des Betriebsvermögens kann er nicht gewesen sein, weil ein solches begrifflich nur bei Steuerpflichtigen möglich ist, deren Einkünfte im Gewinn bestehen (Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden, selbständig Tätigen), nicht aber bei Arbeitnehmern, bei denen als Einkunft der überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten angesetzt wird. Nach § 9 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 20 Abs. 2 Ziff. 4 LStDV gehört zu den Werbungskosten auch die Absetzung für Abnutzung. Im allgemeinen wird sie in der Form vorgenommen, daß die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts gleichmäßig verteilt werden (ß 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). An diese Form der Absetzung für Abnutzung denkt offenbar das Finanzgericht allein. Nach § 7 Abs. 1 letzter Satz EStG sind aber auch Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich. Diese Bestimmung ist auch bei Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsmittel anwendbar. Eine Absetzung aus technischen Gründen kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein Arbeitsmittel durch Beschädigung oder Zerstörung vorzeitig entwertet wird. Eine Absetzung aus wirtschaftlichen Gründen ist möglich, wenn ein Wirtschaftsgut durch die Wirtschaftsentwicklung zum Beispiel infolge Sinkens der Marktpreise während der Dauer der Nutzung entwertet wird.
Der Bf. behauptet, daß der Wagen für ihn ein Arbeitsmittel gewesen sei, weil er ihn auf Veranlassung seiner vorgesetzten Behörde und mit deren finanzieller Hilfe angeschafft habe, um seinen Dienst erfüllen zu können. Er hat dem Finanzamt eine Bescheinigung des zuständigen Ministers vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat:
"Es wird hiermit bescheinigt, daß Forstmeister ... auf Veranlassung seiner vorgesetzten Dienststelle im August 1948 unter Inanspruchnahme eines Vorschusses aus Landesmitteln für dienstliche Zwecke einen beamteneigenen Personenkraftwagen beschafft hat. Der Vorschuß ist laufend in monatlichen Teilbeträgen zu tilgen, ohne Rücksicht darauf, ob eine km-Entschädigung zur Zeit gewährt wird oder nicht".
Diese Bescheinigung legt die Annahme nahe, daß der Wagen als Arbeitsmittel angeschafft worden ist. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. War der Wagen ein Arbeitsmittel in diesem Sinn, so besteht kein Bedenken, anzuerkennen, daß er diese Eigenschaft bis zur Veräußerung behielt, auch wenn er nicht mehr benutzt wurde. Das Finanzgericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gründen der ungewöhnlich hohe Verlust bei der Veräußerung des Personenkraftwagens entstanden ist. Der Bf. behauptet unwidersprochen, der hohe Einkaufspreis habe auf den besonderen Verhältnissen kurz nach der Währungsreform und dem unzureichenden Marktangebot an Fahrzeugen beruht; der ungünstige Verkaufspreis sei durch das schnelle Anlaufen der Neuproduktion und das dadurch bedingte Absinken der Marktpreise für alte Wagen bedingt gewesen. Treffen die Behauptungen des Bf. zu, so kann rechtlich eine außerordentliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen anerkannt werden. Eine solche ist in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie auftritt, geltend zu machen. Nach den besonderen Umständen des Falles kann aber angenommen werden, daß die Entwertung auch im Jahre 1950 eingetreten ist. Der Verlust ist im Jahre 1951 bei dem ungünstigen Verkauf zahlenmäßig in Erscheinung getreten. Die Entwertung erstreckte sich aber auf die ganze Besitzzeit. Es besteht darum kein Bedenken, die außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung auf den Gesamtzeitraum, in dem der Bf. den Wagen besessen hat, zu verteilen.
Da das Finanzgericht den Begriff der Abnutzung verkannt hat, ist die Vorentscheidung wegen rechtsirriger Anwendung von § 9 Ziff. 6 EStG, § 20 Abs. 2 Ziff. 4 LStDV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und wird zu weiterer Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses hat bei der erneuten Behandlung folgendes zu beachten:
Nach der Behauptung des Bf. und der erwähnten Bescheinigung des zuständigen Ministers hat es sich um einen "beamteneigenen" Wagen gehandelt. Das Finanzgericht hat eine entsprechende Feststellung getroffen. War der Wagen aber "beamteneigen" im technischen Sinn, so hätte es näherer Aufklärung bedurft, ob die Abnutzung zu Lasten des Bf. ging. Nach § 1 Richtlinien über Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge der Bundesverwaltungen (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1952 S.9) werden als "beamteneigen" Kraftfahrzeuge bezeichnet, die im dienstlichen Interesse von der Verwaltung aus ihren Mitteln beschafft werden, aber mit der Zuweisung zur dienstlichen Verfügung an bestimmte Beamte in deren Privateigentum übergehen. Die festen Kosten der Unterhaltung, insbesondere die Abschreibung, trägt die Verwaltung, während die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Pflege von den Beamten aus der km-Vergütung zu decken sind. Die Beamten werden zur Tragung der Abnutzung unter anderem ganz oder teilweise nur herangezogen, wenn die vorzeitige Entwertung des Wagens durch ihr Verschulden entstanden ist (ß 6 Abs. 9 a. a. O.). Der Bf. behauptet, daß er auch nach Stillegung des Wagens und nach dem ungünstigen Verkauf das Anschaffungsdarlehen aus seinen Dienstbezügen voll habe tilgen müssen. Es empfiehlt sich, durch ein Auskunftsersuchen an den zuständigen Minister zu ermitteln, ob und warum der Bf. das Risiko der Abnutzung und eines ungünstiges Verkaufs tragen mußte, wenn er den Kraftwagen auf Veranlassung seiner Behörde zu dienstlichen Zwecken erworben hatte. Eine solche Handhabung ist bei Beamten ungewöhnlich.
Ergibt sich, daß der Bf. tatsächlich den Wagen auf Veranlassung seiner Behörde zu dienstlichen Zwecken erworben und daß er das Risiko der Entwertung getragen hat, so besteht kein Bedenken, eine außerordentliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen anzuerkennen. Bei der Bemessung der außerordentlichen Abnutzung ist zu prüfen, ob der Bf. bei der dienstlichen Benutzung des Wagens im Jahre 1949 in den km-Geldern auch eine Entschädigung für die Abnutzung erhalten habe. Diese - notfalls zu schätzende - Entschädigung mindert den Verkaufsverlust. Ferner ist zu prüfen, ob der Bf. den Wagen in größerem Umfange privat genutzt hat und ein Teil des Verlustes deshalb als außerberuflich zu behandeln ist.
Fundstellen
Haufe-Index 408039 |
BStBl III 1954, 362 |
BFHE 1955, 395 |
BFHE 59, 395 |
BB 1954, 1051 |
DB 1954, 991 |