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BFH Urteil vom 07.05.1951 - III 116/50 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, inwieweit unrichtige Einheitswerte durch Wertfortschreibungen mit Wirkung vom Wertfortschreibungszeitpunkt an berichtigt werden können.

Grenzen der Anwendung des Urteils des RFH vom 31. März 1938 III 303/37 (Slg. Bd. 43 S. 325).

 

Normenkette

BewG § 22

 

Tatbestand

Es handelt sich um die Zulässigkeit der Wertfortschreibung des Einheitswertes des gärtnerischen Betriebs des Beschwerdeführers (Bf.) auf den 1. Januar 1948. Der Rechtsstreit ist Musterfall für die Entscheidung über die Zulässigkeit zahlreicher anderer Wertfortschreibungen gärtnerischer Betriebe. Folgender Sachverhalt liegt vor: Der frühere Reichsminister der Finanzen hatte gemäß § 48 Absatz 3 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) für die Feststellung der Einheitswerte gärtnerischer Betriebe auf den 1. Januar 1935 nähere Bestimmungen erlassen. Sie sind enthalten in den §§ 26 bis 29 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz, den Richtlinien für die Ermittlung des Ertragswertes der Gemüsebaubetriebe bei der Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1935 nebst Erlaß hierzu vom 5. Oktober 1935 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 1268 ff.). In Abschnitt B VII des erwähnten Erlasses wird ausgeführt: Für die gärtnerischen Betriebe, die in dem Gebiet ohne Bewertungsstützpunkte liegen, sind bei der Bewertung (Bewertung mit dem Einzelertragswert) die beigefügten Richtlinien als Anhalt zu verwenden. Der Betrieb des Bf. liegt im Bezirk des ehemaligen Landesfinanzamts X, dessen Teil heute zur Oberfinanzdirektion Y gehört. Der Präsident des Landesfinanzamts X hatte durch Verfügung vom 22. November 1935 angeordnet, daß die für die Einheitsbewertung 1931 erlassenen Richtlinien für die Bewertung gärtnerischer Betriebe (Bewertungsrichtlinien 1931) für die Einheitsbewertung der gärtnerischen Betriebe auf den 1. Januar 1935 zu übernehmen seien, da Probeberechnungen ergeben hätten, daß die nach den Bewertungsrichtlinien 1931 ermittelten Werte sich nicht erheblich von den nach den Bewertungsrichtlinien 1935 ermittelten Werten unterschieden. Demgemäß ist auch der Einheitswert des gärtnerischen Betriebs des Bf. auf den 1. Januar 1935 festgestellt worden. Auch im übrigen Teil des Bezirks der Oberfinanzdirektion Y sind - ausgenommen im Gebiet von zwei Finanzämtern - die Bewertungsrichtlinien 1931 bei der Einheitsbewertung der gärtnerischen Betriebe auf den 1. Januar 1935 angewandt worden. Der Oberfinanzpräsident Y hat durch Verfügung vom 9. März 1944 und 16. August 1948 überprüfung der Einheitswerte der gärtnerischen Betriebe vom 1. Januar 1935 und Wertfortschreibungen zu dem Zweck angeordnet, die nach seiner Auffassung unrichtigen Bewertungen auf Grund der Bewertungsrichtlinien 1931 zu beseitigen und durch richtige Bewertungen gemäß den Bewertungsrichtlinien 1935 mit Wirkung vom Fortschreibungszeitpunkt für die Zukunft zu ersetzen. Der Streitfall stellt einen dieser Wertfortschreibungsfälle dar. Das Finanzgericht hat in dem angefochtenen Zwischenurteil festgestellt, daß die Anwendung der Bewertungsrichtlinien 1935 bei einer etwaigen Einheitswertfortschreibung des gärtnerischen Betriebs des Bf. auf den 1. Januar 1948 zulässig sei. In dem Urteil wird ausgeführt, der Bf. habe beantragt, eine Vorentscheidung darüber zu treffen, daß die Anwendung der Bewertungsrichtlinien 1935 bei einer Wertfortschreibung für den 1. Januar 1948 unzulässig sei. Nach dem Gutachten des Sachbearbeiters für Bodenschätzung bei der Oberfinanzdirektion Y, dem das Finanzgericht im vollen Umfang beitrete, sei die Anwendung der Bewertungsrichtlinien 1931 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gärtnerischen Betriebe auf den 1. Januar 1935 fehlerhaft gewesen. Das frühere Landesfinanzamt X habe irrtümlich angenommen, daß die auf Grund der Bewertungsrichtlinien 1931 ermittelten Einheitswerte der gärtnerischen Betriebe sich nicht nennenswert von den nach den Bewertungsrichtlinien 1935 zu ermittelnden Einheitswerten unterschieden. Die Zulässigkeit von Wertfortschreibungen zur Berichtigung unrichtiger Einheitswerte sei nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. März 1938, III 303/37, Slg. Bd. 43 S. 325, zu bejahen.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt Rechtsirrtum und wesentliche Verfahrensmängel. Der Bf. habe keineswegs beantragt, die Anwendung der Bewertungsrichtlinien 1935 für unzulässig zu erklären. Die Ermittlungen des Finanzgerichts über die Frage, welche Bewertungsrichtlinien bei einer etwaigen Wertfortschreibung anzuwenden seien, seien unvollständig. Besonders müsse die Zuziehung des Amtlichen Bodenschätzers der Oberfinanzdirektion Y als Sachverständiger in diesem Verfahren beanstandet werden, da dieser als Partei anzusehen sei. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. März 1938, wenn es überhaupt noch anwendbar sei, rechtfertige keinesfalls die allgemeine Neubewertung der gärtnerischen Betriebe und darunter des Betriebs des Bf.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Bf. habe eine Vorentscheidung darüber beantragt, daß die Anwendung der Bewertungsrichtlinien 1935 unzulässig sei, widerspricht dem klaren Akteninhalt. Tatsächlich hat der Bf. eine Vorentscheidung darüber erbeten, daß die vorgenommenen Wertfortschreibungen sachlich Neubewertungen der gärtnerischen Betriebe seien, die erst bei einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte hätten erfolgen können. Die Tatsache, daß das Finanzgericht hiernach eine Zwischenentscheidung über einen Streitpunkt ohne die erforderliche Zustimmung des Bf. (ß 284 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung - AO -) getroffen hat, bedeutet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Rb. als gerügt anzusehen ist. Zu beanstanden ist auch die ausschließliche Heranziehung des Sachverständigen für Bodenschätzungen bei der Oberfinanzdirektion Y als Sachverständiger in diesem Streitfall. Wenn auch der Rb. darin nicht beizupflichten ist, daß der Sachverständige als Partei anzusehen sei, so wäre es doch im Interesse der Erforschung eines zweifelsfreien Ergebnisses geboten gewesen, von dem Angebot des Bf., einen gärtnerischen Sachverständigen zu benennen, Gebrauch zu machen. Dies um so mehr, als der vorliegende Rechtsstreit als Musterfall für eine große Anzahl gleichgelagerter Fälle durchgeführt wird. Bei dieser Sachlage ist in der Nichtheranziehung des vom Bf. angebotenen Sachverständigen ein Verfahrensmangel zu erblicken. Es kommt hinzu, daß aus dem Akteninhalt sich nicht mit Sicherheit entnehmen läßt, über welche konkreten, tatsächlichen Fragen sich der Sachverständige äußern sollte. Der Sachverständige hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sich nicht nur auf tatsächliche Umstände, sondern auch auf Rechtsfragen erstreckt. Unbegründet ist die Feststellung des Finanzgerichts, daß den Worten "als Anhalt" in Abschnitt B Ziffer VII des Erlasses des früheren Reichsministers der Finanzen vom 5. Oktober 1935 keine besondere Bedeutung beizumessen sei. Schließlich erscheint die auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Feststellung des Finanzgerichts nicht ausreichend begründet, daß das ehemalige Landesfinanzamt X durch Probebewertungen zu der falschen Annahme verleitet worden sei, daß die Werte auf Grund der Bewertungsrichtlinien 1931 im Ergebnis sich nicht nennenswert von den auf Grund der Bewertungsrichtlinien 1935 ermittelten Werten unterschieden.

Wegen der vorbezeichneten Mängel ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Für die weitere Behandlung des Streitfalls ist es erforderlich, auf die Anwendbarkeit des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 31. März 1938 über die Zulässigkeit der Berichtigung unrichtiger Einheitswerte durch Wertfortschreibungen mit Wirkung für die Zukunft einzugehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Bf. meint, das Urteil heute nicht mehr anwendbar ist. Denn auch unter Zugrundelegung dieses Urteils sind die hier in Rede stehenden Wertfortschreibungen, darunter die Wertfortschreibung des gärtnerischen Betriebs des Bf. nicht gerechtfertigt. Das Urteil bejaht zwar grundsätzlich die Zulässigkeit der Wertfortschreibung eines Einheitswertes auch zwecks Berichtigung eines Bewertungsfehlers mit Wirkung vom Wertfortschreibungszeitpunkt an. Es handelt sich hierbei aber, wie Tatbestand und Gründe des Urteils erkennen lassen, nur um die Berichtigung von Einzelfällen, in denen ein Fehler bei der Einheitswertfeststellung vorgekommen ist. Dagegen wird die allgemeine Wertfortschreibung der Einheitswerte sämtlicher oder doch nahezu sämtlicher wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten, hier der gärtnerischen Betriebe, im Bezirk einer Oberfinanzdirektion durch das erwähnte Urteil nicht gedeckt. Die Grenze zwischen Einzelfällen, in denen die Wertfortschreibung zulässig ist, und einer Vielheit von Fällen, in denen sie nicht mehr zulässig ist, mag mitunter nicht leicht zu ziehen sein. Es kann aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß mit den hier in Frage kommenden Wertfortschreibungen der Einheitswerte gärtnerische Betriebe, die Grenze des Zulässigen überschritten und die Wertfortschreibung des gärtnerischen Betriebs des Bf. danach auch in Anwendung des Urteils vom 31. März 1938 nicht mehr zu vertreten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407235

BStBl III 1951, 116

BFHE 1952, 301

BFHE 55, 301

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