Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.11.1987 - III R 259/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines minderjährigen Kindes kann nur gewährt werden, wenn das Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert ist. Wird geltend gemacht, das Kind sei wochentags bei der nur 400 bis 500 m entfernt wohnenden Großmutter untergebracht, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedenfalls eine räumliche Ausgliederung nicht stattgefunden hat.

 

Normenkette

EStG 1979 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren im Streitjahr 1980 ganztägig berufstätig; der Kläger als Reisender für eine Molkereigenossenschaft. Die beiden gemeinsamen, im Mai 1971 und im Juni 1973 geborenen Kinder sollen nach Angaben des Klägers wochentags bei der Großmutter im selben Ort gewohnt haben und von dort aus auch zur Schule gegangen sein. Die Wohnung der Großmutter lag etwa 400 bis 500 m von jener des Klägers und seiner Ehefrau entfernt. Die mit der Unterbringung der Kinder verbundenen Aufwendungen der Eltern beschränkten sich darauf, daß der Kläger der Großmutter die Lebensmittel zur Verfügung stellte.

Der Kläger und seine Ehefrau begehrten in der Einkommensteuererklärung 1980 die Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen für die beiden Kinder gemäß § 33a Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 in Höhe von jeweils 1 800 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies --auch in der Einspruchsentscheidung-- ab. Das FA war der Auffassung, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Kinder angesichts der geringen Entfernung zwischen den beiden Wohnungen nicht wenigstens abends oder nachts in das Elternhaus zurückgekehrt seien.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der vom VI.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassenen Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 33a Abs.2 Satz 1 Nr.2 EStG 1979.

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Ausbildungsfreibeträge zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die beantragten Freibeträge zu gewähren.

Nach § 33a Abs.2 Satz 1 Nr.2 EStG 1979 wird für ein unter 18 Jahre altes Kind ein Ausbildungsfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Die Kinder des Klägers und seiner Ehefrau erfüllten im Streitjahr diese Voraussetzung nicht.

1. Eine auswärtige Unterbringung i.S. des § 33a Abs.2 EStG liegt nach der Rechtsprechung des VI.Senats des BFH vor, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt (s. insbesondere Urteile vom 26.Mai 1971 VI R 203/68, BFHE 102, 385, BStBl II 1971, 627; vom 8.Februar 1974 VI R 322/69, BFHE 111, 413, BStBl II 1974, 299, und vom 5.November 1982 VI R 47/79, BFHE 137, 42, BStBl II 1983, 109). Nach dem Urteil in BFHE 102, 385, BStBl II 1971, 627 ist dies nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. Das Urteil in BFHE 137, 42, BStBl II 1983, 109 verlangt eine Unterbringung, die darauf angelegt ist, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung (etwa eines Studiums) oder eines bestimmten Ausbildungsabschnittes (etwa eines Studiensemesters oder -trimesters) zu gewährleisten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Gesetzesauslegung an. Er faßt sie dahingehend zusammen, daß das betreffende Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sein muß; es darf nicht mehr am häuslichen Leben der Eltern teilnehmen (s. hierzu auch Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ausbildungsfreibetrag, Anm.C III 3; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm.74; Sunder-Plassmann in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14.Aufl., § 33a Anm.54 b, sowie Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6.Aufl., § 33a Anm.4 c).

2. Im Streitfall kann von einer derartigen Ausgliederung der Kinder aus dem Haushalt ihrer Eltern nicht ausgegangen werden.

Schon die geringe Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und der Wohnung der Großmutter --etwa 400 bis 500 m-- spricht nach Auffassung des erkennenden Senats gegen eine räumliche Ausgliederung. Denn nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, daß die Kinder --angesichts der geringen Entfernung und der Betreuung durch einen nächsten Angehörigen-- beide Wohnungen, wenn auch möglicherweise in unterschiedlichem Umfang, nutzten.

Der Senat hält eine Zurückverweisung der Sache an das FG, um dem Kläger die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung zu geben (s. hierzu näher List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 96 FGO Anm.6 f., mit zahlreichen Hinweisen), nicht für erforderlich. Denn im Streitfall fehlt es jedenfalls an der hauswirtschaftlichen Ausgliederung der beiden Kinder aus dem elterlichen Haushalt. Die Kinder haben nach dem Vortrag des Klägers wochentags zwar nicht mehr die (zubereiteten) Mahlzeiten im elterlichen Haushalt eingenommen. Doch haben der Kläger und seine Ehefrau nach den Feststellungen des FG die für die Verpflegung der Kinder erforderlichen Nahrungsmittel selbst angeschafft und der Großmutter zur Verfügung gestellt. Dadurch waren die Kinder hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs nach wie vor in den elterlichen Haushalt eingegliedert. Die Eltern kauften ein und beschafften vor allem die Lebensmittel, wie wenn die Kinder noch in ihrem Haushalt wohnten.

3. Das angefochtene Urteil erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend. Es kann daher offenbleiben, ob die Entscheidung auch auf die vom FG genannten Gründe gestützt werden könnte (s. § 126 Abs.4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61768

BStBl II 1988, 138

BFHE 151, 420

BFHE 1988, 420

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]
    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]

      (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren