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BFH Urteil vom 06.08.1985 - VIII R 246/81 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mitunternehmerschaft bei fehlendem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis oder wirtschaftlich vergleichbarem Gemeinschaftsverhältnis

 

Leitsatz (NV)

Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist Mitunternehmer, wer zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative entfalten kann und zusammen mit anderen Personen ein Unternehmerrisiko trägt. Beide Merkmale müssen vorliegen, mögen sie auch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Das Zusammenwirken mit anderen Personen muß in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis oder in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis erfolgen.

Von einem ,,wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis" und von einer einem Gesellschafter einer Personengesellschaft ,,wirtschaftlich vergleichbaren" Stellung kann i. d. Regel dann gesprochen werden, wenn Personen wirtschaftlich so gestellt sind, als wären sie Gesellschafter.

 

Normenkette

EStG § 15 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin E. M. ist die Ehefrau des 1970 verstorbenen A. M. Der Kläger H. M. ist dessen und der Klägerin Sohn. Der Verstorbene betrieb ein Baugeschäft. Der Kläger arbeitete in diesem Betrieb mit. Der Verstorbene lebte schon längere Zeit vor seinem Tode von der Klägerin getrennt. In mehreren Testamenten enterbte er die Klägerin, setzte seine drei Kinder, darunter den Kläger, zu seinen Erben ein, vermachte dem Kläger das Baugeschäft und setzte diesen zum Testamentsvollstrecker ein.

Unmittelbar nach dem Tode des Verstorbenen bestätigte die Klägerin in einer mit ,,Erbvertrag" überschriebenen und nur von ihr unterzeichneten handschriftlich niedergelegten Erklärung, das Baugeschäft von ihrem Sohn, dem Kläger, erhalten zu haben. Sie verpflichtete sich, über das Geschäft nur mit dessen Zustimmung zu verfügen und setzte ihn zu ihrem Erben (oder Vermächtnisnehmer) hinsichtlich des Baugeschäfts ein. Der Kläger will sich zur Übertragung des Baugeschäfts auf seine Mutter auf Anraten eines Rechtsanwalts veranlaßt gesehen haben, um die Geltendmachung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen zu verhindern, die den Bestand des Gewerbebetriebs gefährdet hätten. Das Nachlaßgericht erteilte auf Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die drei Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen dessen Erben geworden sind. Es erteilte ferner dem Kläger ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Der Kläger war im Baugeschäft auch nach dem Tode des Vaters tätig. Die Klägerin erteilte ihm 1974 eine notariell beurkundete allgemeine - nicht auf den Betrieb des Geschäfts begrenzte -Vollmacht.

Der Kläger hatte gegen seinen Vater bei dessen Tod Ansprüche aus nicht ausgezahlten Gehältern und Tantiemen im Gesamtbetrag von rd. . . . DM. Diese Forderungen wurden in der Bilanz des Baugeschäfts als langfristige Verbindlichkeiten des Unternehmens bilanziert. In der Jahresabschlußbilanz 1971 hatten sich diese Forderungen auf rd. . . . DM erhöht. In den Folgejahren bis zum Jahre 1974 wurden sie nach und nach getilgt. Der Kläger wickelte über das Darlehenskonto einen Teil seines privaten Zahlungsverkehrs ab. Im Jahre 1974 wies das Darlehenskonto wegen des Kaufs eines Grundstücks des Klägers vorübergehend eine Forderung des Betriebs gegen den Kläger aus.

Der Kläger erhielt ein festes ,,Gehalt", das in den Streitjahren anstieg. Daneben vereinbarte er mit seiner Mutter nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres ,,Tantiemezahlungen", 1976 und 1978 darüber hinaus ,,Gehaltsnachzahlungen" für die Jahre 1974 bis 1976.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm im Anschluß an eine 1979 durchgeführte Betriebsprüfung an, zwischen den Klägern habe in den Streitjahren eine Mitunternehmerschaft bestanden. Es erließ einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide für 1972 bis 1976, die an ,,Fa. Baugeschäft A. M. GbR (E. M., H. M.)" gerichtet waren. Zur Begründung führte es aus, die Kläger hätten sich hinsichtlich des Nachlasses noch nicht auseinandergesetzt, sie seien deshalb als Mitunternehmer zu behandeln. Zum anderen sei der Kläger aber auch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Mitunternehmer anzusehen. Er habe wesentlichen Einfluß auf das Baugeschäft, denn er sei Testamentsvollstrecker des Nachlasses.

Die Klägerin könne über das Geschäft nur mit seiner Zustimmung verfügen. Er sei der bei weitem größte Gläubiger des Betriebs im Zeitpunkt des Erbfalls gewesen, während das Eigenkapital demgegenüber wesentlich geringer gewesen sei. Er habe auf die günstige Entwicklung des Unternehmens entscheidenden Einfluß gehabt. Im Betrieb habe er wie ein Mitunternehmer gehandelt. Dies ergebe sich auch aus seinem Darlehenskonto.

Das FA erhöhte deshalb den Gewinn des Betriebs u. a. um die an den Kläger gezahlten Vergütungen. Bei der Gewinnverteilung sah es diese Vergütungen als Vorabgewinne des Klägers an. Den Restgewinn verteilte es je zur Hälfte auf die beiden Kläger.

Einspruch und Klage blieben im wesentlichen erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung und der einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für 1972 bis 1976.

Die vom FG festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme einer zwischen den beiden Klägern bestehenden Mitunternehmerschaft nicht. Denn es fehlt an einem gesellschaftsrechlichen oder diesem wirtschaftlich vergleichbaren Verhältnis beider Kläger zueinander.

Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist Mitunternehmer, wer zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und zusammen mit anderen Personen ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt. Beide Merkmale müssen vorliegen, mögen sie auch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Das Zusammenwirken mit anderen Personen muß, wie der Große Senat aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) schließt, in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis oder - in Ausnahmefällen - in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis erfolgen.

Allgemein ist es gerechtfertigt, von einem ,,wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis" und von einer einem Gesellschafter einer Personengesellschaft ,,wirtschaftlich vergleichbaren" Stellung dann zu sprechen, wenn Personen wirtschaftlich so gestellt sind, als wären die Gesellschafter (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1985 VIII R 303/81, BFHE 143, 247, BStBl II 1985, 363).

Das FG hat keine Tatsachen festgestellt, die die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Klägern rechtfertigen könnten. Aus dem Erbfall nach dem Tode des Vaters des Klägers allein läßt sich ein solches Gesellschaftsverhältnis nicht herleiten. Denn die Klägerin war nicht Miterbin. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß sie aus einer Miterbenstellung heraus stillschweigend gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen mit anderen Miterben getroffen hat.

Auch aus nach dem Erbfall ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen ergibt sich die Begründung eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses nicht. Insbesondere ist das von der Klägerin unterzeichnete, vom FG in Bezug genommene Schriftstück vom 3. Oktober 1970, das die Überschrift ,,Erbvertrag" trägt, nicht geeignet, das Entstehen einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Klägern darzutun. Zwar hat die Klägerin in diesem Schreiben bestätigt, das Baugeschäft aus den Händen des Testamentsvollstreckers mit allem Zubehör zur Weiterführung als Unternehmerin empfangen zu haben. Eine möglicherweise vorangegangene mündliche Vereinbarung zwischen den Klägern betreffend die Übertragung des Handelsgeschäfts auf die Klägerin würde indes für sich genommen nicht ausreichen, um eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Klägern zu begründen.

Auch ein einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis hat das FG nicht festgestellt. Zwar mag der Kläger Pflichtteilsansprüche der Klägerin befürchtet und sich deshalb zur Übertragung des Geschäfts veranlaßt gesehen haben. Dadurch konnte indes kein ,,wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis" im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats entstehen.

Angesichts einer fehlenden gesellschaftsrechtlichen oder einer dieser entsprechenden Beziehung zwischen den Klägern kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit beide an der Führung des Geschäfts beteiligt waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414096

BFH/NV 1985, 79

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