Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.08.1954 - III 10/53 S

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wertfortschreibungen von Grundstücken sind nicht zulässig, wenn sie im Zuge einer grundsätzlichen Entwicklung der Wertverhältnisse für beträchtliche Teile des Bundesgebietes in Frage kommen und damit praktisch eine Hauptfeststellung ersetzen würden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung des stark störenden Lärms von Düsenjägern der Besatzungsmächte bei der Einheitsbewertung.

 

Normenkette

BewG § 22; BewDV § 3a

 

Tatbestand

Streitig ist der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Fortschreibung des Einheitswerts des ihm gehörigen und von ihm bewohnten und zum Teil beruflich benutzten Einfamilienhauses, das auf den 1. Januar 1935 mit 19.500 RM bewertet worden ist, auf den 1. Januar 1952. Der Bf. begründet seinen Antrag vor allem mit dem starken Heulen und Pfeifen der Düsenjäger der Besatzungsmacht, die auf dem Flugplatz nahe seinem Wohnort stationiert sind, und deren Lärm das Leben auf dem Grundstück wesentlich stört. Daneben nimmt er darauf Bezug, nach dem Kriege seien in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks eine Schule und eine Berufsschule errichtet worden, und auch dies habe den Wert seines Grundstücks gemindert. Der Sachverständige P. hat sich dahin geäußert, zwischen dem Schulgebäude und dem streitigen Grundstück stehe die Hauptkirche des Ortes; es fehle daher an einer unmittelbaren Nachbarschaft des Schulgebäudes. Die neue Fortbildungsschule dagegen befinde sich gegenüber dem streitigen Grundstück. Die Belästigung und Schädigung der Grundstücke des Ortes durch den Lärm der Düsenjäger stehe außer allem Zweifel.

Der Bf. hat auch eine Denkschrift des Fremdenverkehrsvereins vom April 1952 vorgelegt. In dieser Denkschrift ist auf die stark störenden übungsflüge der Düsenjäger hingewiesen.

Das Finanzgericht hat die Frage geprüft und verneint, ob sich die Fortschreibung des streitigen Einheitswerts durch Gewährung eines Abschlags nach § 37 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) rechtfertige.

 

Entscheidungsgründe

Es kann für den hier streitigen Fall dahingestellt bleiben, ob die vom Bf. geltend gemachten Umstände bei einer Hauptfeststellung einen Tatbestand erfüllen würden, der einen Abschlag wegen des Vorliegens eines der in § 37 BewDV im einzelnen aufgeführten Fälle rechtfertigen würde.

Im vorliegenden Steuerrechtsstreit handelt es sich lediglich um eine Wertfortschreibung. Diese ist nach § 3a BewDV bei Grundbesitz nicht möglich, wenn, wie hier, lediglich eine Veränderung der Wertverhältnisse geltend gemacht wird, die auf Deutschland allgemein treffende Folgen des Kriegsausgangs, nämlich auf die Tatsache der Besetzung des Bundesgebietes durch die Alliierten und auf ihre Auswirkungen, zurückzuführen ist, und deren Berücksichtigung in Gestalt einer Wertfortschreibung folgerichtig, unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger steuerlicher Behandlung (Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), zu entsprechenden Wertfortschreibungen im ganzen Bundesgebiet führen und damit den für einzelne Wertfortschreibungen zugelassenen Rahmen sprengen würde. Wertfortschreibungen von Grundstücken sind nicht zulässig, wenn sie im Zuge einer grundsätzlichen Entwicklung der Wertverhältnisse für beträchtliche Teile des Bundesgebietes in Frage kommen und damit praktisch eine Hauptfeststellung ersetzen würden, die vom Gesetzgeber nur für Hauptfeststellungszeitpunkte vorgesehen ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs III 116/50 vom 7. Mai 1951 - Slg. Bd. 55 S. 301 Bundessteuerblatt 1951 III S. 116 - und III 194/52 vom 2. Oktober 1953 - Bundessteuerblatt 1953 III S. 350 -). Dies gilt auch für die Berücksichtigung des stark störenden Lärms von Düsenjägern der Besatzungsmächte bei der Einheitsbewertung.

Daher kann dem streitigen Antrage auf Wertfortschreibung nicht entsprochen werden. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424610

BStBl III 1954, 298

BFHE 1955, 226

BFHE 59, 226

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    BFH III 116/50 S
    BFH III 116/50 S

      Entscheidungsstichwort (Thema) Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer  Leitsatz (amtlich) Zur Frage, inwieweit unrichtige Einheitswerte durch Wertfortschreibungen mit Wirkung vom Wertfortschreibungszeitpunkt an berichtigt werden ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren