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BFH Urteil vom 06.06.1986 - III R 311/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsfreibetrag

 

Leitsatz (NV)

Zur Ermittlung des Ausbildungsfreibetrags, wenn das in Ausbildung befindliche Kind während des Veranlagungszeitraums heiratet.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die im Streitjahr 1980 25 Jahre alte Tochter A des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte bis zur Ablegung ihres Staatsexamens im November 1980 an der Universität X. Sie war während des gesamten Streitjahres außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht und bezog im Streitjahr keine eigenen Einkünfte. Seit dem 10. Mai 1980 ist sie verheiratet. Ihr Ehemann hatte in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1980 Einkünfte in Höhe von 23 156 DM. Den Anteil der Tochter des Klägers an diesen Einkünften schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) auf ein Drittel. Diesen Betrag behandelte das FA als eigene anrechenbare Bezüge der Tochter des Klägers i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und versagte den in Höhe von 3 850 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 15. November 1980 beantragten Ausbildungsfreibetrag.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger im Klageverfahren geltend: Sein Schwiegersohn habe in den Monaten April bis Dezember 1980 ein Nettoeinkommen von nur 21 969 DM, monatlich also 2 441 DM, bezogen. Hiervon habe er 13 894 DM für die Ausstattung der ehelichen Wohnung und 4 050 DM an Mietzins aufgewendet. Von dem verbleibenden Rest von 335 DM je Monat seien seiner Tochter nicht Bezüge von mehr als 2 400 DM zugeflossen.

Das Finanzgericht (FG) gewährte für die ersten fünf Monate des Streitjahres den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1 750 DM und wies die Klage im übrigen als unbegründet ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Zu den gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anrechenbaren Bezügen eines in Berufsausbildung stehenden Kindes gehörten auch Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte des Kindes diesem gewähre. Im Streitfall führten diese Unterhaltsleistungen für die Zeit ab Eheschließung zu einem Absinken des Ausbildungsfreibetrags auf null DM. Zugunsten des Klägers und entgegen seiner Berechnung seien jedoch nur die Einkünfte von Mai bis Dezember 1980 zu berücksichtigen. Für diesen Zeitraum ergäbe sich ein Nettoeinkommen von insgesamt 19 530 DM (2 441 DM x 8 Monate). Die Hälfte dieses Betrages entfalle auf die Tochter des Klägers. Dem Einkommen des Schwiergersohns seien die Aufwendungen des Klägers für seine Tochter hinzuzurechnen. Denn auch diese Zahlungen hätten der Tochter voll zur Verfügung gestanden (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort ,,Ausbildungsfreibetrag" S. 109 f.). Damit ergäbe sich folgende Berechnung:

,,Einkünfte" des Schwiegersohnes 19 530 DM

Leistungen des Klägers (6 x 350 DM) 2 100 DM

Summe 21 630 DM

Anteil der Tochter 10 815 DM.

Von diesem Betrag seien jedoch nur 8 715 DM (10 815 DM ./. 2 100 DM) als Unterhaltszahlungen des Ehemannes anzurechnen und als eigene anrechenbare Bezüge des Kindes zu behandeln. Da dieser Betrag den anteilig begehrten Ausbildungsfreibetrag von 2 100 DM (für die Monate Juni bis November) übersteige, verbleibe für den Kläger insoweit kein berücksichtigungsfähiger Ausbildungsfreibetrag. Anders zu beurteilen sei die Rechtslage für die ersten fünf Monate des Streitjahres. In diesem Zeitraum habe die Tochter des Klägers keine anrechenbaren eigenen Einkünfte oder Bezüge i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG gehabt. Deshalb seien die Zahlungen des Klägers mit 1 750 DM (5/12 von 4 200 DM) gemäß § 33 a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Unterhaltsleistungen des Schwiegersohns des Klägers seien nicht auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnen, da die Tochter hierüber vor der Eheschließung nicht habe verfügen können.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA einen Verstoß der Vorentscheidung gegen materielles und formelles Recht. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er macht geltend: Der Unterhaltsanspruch der Tochter sei erst mit der Eheschließung entstanden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt sei Unterhalt geleistet worden. Deshalb könnten die Bezüge der Tochter frühestens von diesem Zeitpunkt an zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet gewesen sein. Es sei zu beachten, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch seiner Natur nach auf eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente gehe, die sich nach den gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnissen des Berechtigten richte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EStG wird bei einem Steuerpflichtigen, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, für das er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat, auf Antrag ein Betrag von 4 200 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und auswärtig untergebracht ist. Nach § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag u.a. ,,jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400 DM im Kalenderjahr übersteigen".

2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind des Steuerpflichtigen von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes gehören, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet sind. Darüber hinaus hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80 (a.a.O.) allerdings auch entschieden, daß Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines in Berufsausbildung stehenden Kindes an dieses den Ausbildungsfreibetrag des Steuerpflichtigen unabhängig davon mindern, zu welchem Zeitpunkt sie dem Kind im Kalenderjahr der Ausbildung zugeflossen sind. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch seiner Natur nach auf eine monatliche, im voraus zu zahlende Geldrente geht. Entscheidend ist, daß die Regelung über die Anrechnung in § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG für eigene Einkünfte und Bezüge darauf abstellt, daß diese im Kalenderjahr der Berufsausbildung 2 400 DM übersteigen.

3. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer anderen Rechtsauffassung beruht. Über die entscheidungsreife Sache kann der Senat gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) selbst entscheiden. Dem Kläger steht ein Ausbildungsfreibetrag für das Streitjahr nicht zu. Die eigenen Bezüge der Tochter des Klägers aus den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes im Zeitraum zwischen Eheschließung und Abschluß der Berufsausbildung belaufen sich auf 8 137 DM (= 1/2 von 2 441 DM x 6 2/3 Monate). 11/12 dieses Betrages, also 7 459 DM, übersteigen bei weitem die anteilig auf die Monate Januar bis November entfallende Summe (6 050 DM) von anrechnungsfreiem Betrag (2 200 DM) und Ausbildungsfreibetrag (3 850 DM).

Da die Revision schon aus materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob auch der vom FA gerügte Verfahrensmangel vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414589

BFH/NV 1986, 730

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