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BFH Urteil vom 06.02.1992 - V R 57/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung von Verfahrensmängeln; Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verfahrensmangel kann in der Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, wenn der BFH das Vorliegen des Verfahrensmangels in der Entscheidung über die Zulassung der Revision bejaht hat.

2. Die Versagung des rechtlichen Gehörs führt nur dann nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung, wenn es auf das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) focht die Umsatzsteuerbescheide 1980 bis 1982 vor dem Finanzgericht (FG) an, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Steuerfestsetzung geltend gemachte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt hatte. Die Klägerin begründete ihre Klage u. a. damit, sie habe die Wohnung an die W-GmbH vermietet und auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet (§ 9 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980).

Die Vorsitzende des erkennenden Senats des FG wies den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in einer durch einfachen Brief bekanntgegebenen Verfügung vom 29. April 1986 darauf hin, daß der in den Steuerakten vorhandene Zwischenmietvertrag vom 4. Juni 1982 mit der W-GmbH vom Ehemann der Klägerin geschlossen worden sei. Sie bat den Prozeßbevollmächtigten, dem Gericht bis zum 1. Juni 1986 mitzuteilen, weshalb dieser Vertrag der Klägerin zuzurechnen sei. Eine Stellungnahme zu diesen Hinweisen ging beim FG nicht ein. Das FG wies die Klage in dem geschilderten Streitpunkt mit Urteil vom 24. Juni 1986 ab. Die Beteiligten hatten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Begründung führte das FG u. a. aus, der Mietvertrag mit der W-GmbH sei nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann geschlossen worden. Die Klägerin habe gegenüber der W-GmbH keinen Vermietungsumsatz ausgeführt.

Auf die Beschwerde der Klägerin ließ der Senat die Revision gegen das Urteil des FG mit dem in BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502 veröffentlichten Beschluß nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO) zu. Er stellte fest, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügung der Vorsitzenden des FG vom 29. April 1986 erlangt hatte.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) und des § 15 UStG 1980 sowie sinngemäß des § 96 Abs. 2 FGO. Sie bringt vor: Sie habe bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, daß der versehentlich auf den Namen ihres Ehemannes ausgestellte Mietvertrag von den Parteien vernichtet worden und auch nie zur Durchführung gekommen sei. Der Mietvertrag sei zwischen ihr und der W-GmbH abgeschlossen und von Anfang an auch durchgeführt worden. Sie habe wirksam auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet.

Nach Auffassung des FA ist die Zwischenvermietung wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzuerkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Die Klägerin rügt mit der Revision in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO genügenden Weise, daß ihr das FG das rechtliche Gehör versagt habe. Mit dem Hinweis, sie habe bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, daß der Mietvertrag zwischen ihr und der W-GmbH vereinbart und durchgeführt worden sei, verweist sie auf die Begründung des Verfahrensmangels in dieser Beschwerde. Diese Bezugnahme war zulässig, weil der Senat das Vorliegen des Verfahrensmangels in der Entscheidung über die Zulassung der Revision bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578).

2. Der Klägerin ist im finanzgerichtlichen Verfahren zu der Frage, ob sie Partnerin des Mietvertrags war, das rechtliche Gehör versagt worden, wie der Senat im Beschluß über die Zulassung der Revision näher dargelegt hat.

Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist ein Revisionsgrund, der regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt, weil nach § 119 Nr. 3 FGO unwiderleglich vermutet wird, daß das Urteil des FG auf dem gerügten Fehler beruht. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es auf das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 14/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386; vom 11. April 1990 I R 80/89, BFH/NV 1991, 440).

Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfüllt die Einschaltung von Zwischenmietern, d. h. von Personen, die das Mietverhältnis nur eingehen, um die gemieteten Wohnräume an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, den Tatbestand des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. von § 42 AO 1977, wenn für die Einschaltung - abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung - wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96, und vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFH/NV 1991, 848). Feststellungen zu der Frage, ob derartige Gründe im Streitfall vorliegen, hat das FG nicht getroffen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 614

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