Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.12.1968 - IV R 164/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Gewerbliche Grundstücksverkäufe liegen vor, wenn ein Landwirt über die bloße Parzellierung hinaus wesentliche Voraussetzungen für die Erschließung und die künftige Bebauung des Geländes schafft.

2. Eine solche zusätzliche Tätigkeit kann darin bestehen, daß der Landwirt die Parzellenkäufer vertraglich verpflichtet, die Erschließungskosten über ihre gesetzlichen Beitragskosten hinaus zu tragen oder die Architektenaufträge ausschließlich den Personen zu erteilen, die auch in seinem Interesse den Parzellierungs- und Bebauungsplan angefertigt haben.

2. Grundstücksverkäufe sind nicht deshalb dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen, weil die Verkaufserlöse im landwirtschaftlichen Betrieb angelegt wurden.

 

Normenkette

EStG 1962 § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Nr. 1; GewStG § 2; GewStDV § 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1962, ob gewerblicher Grundstückshandel eines Landwirts vorliegt (§§ 13, 15 EStG, § 2 GewStG).

Die Revisionsbeklagten sind Eheleute. Der Ehemann (Steuerpflichtige) war Eigentümer eines 131,4 ha umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Im Jahre 1961 stellte eine Architektengemeinschaft für zwei Teilflächen einen Parzellierungsplan und einen Bebauungsplan auf. In demselben Jahr verkaufte der Steuerpflichtige sieben Bauplätze für insgesamt 189 900 DM, in 1962 sechs Bauplätze für 194 576 DM, in 1963 drei Plätze für 104 686 DM, in 1964 zwei Bauplätze für 71 808 DM, in 1965 zwei Bauplätze für 113 900 DM und in 1967 vier Bauplätze für 167 220 DM. Insgesamt veräußerte er also in den Jahren 1961 bis 1967 24 Bauplätze mit rund 32 000 qm. Die Erlöse investierte der Steuerpflichtige im landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Parzellierungsplan wurde den Kaufverträgen als Lageplan beigegeben. Die Käufer verpflichteten sich, alle Kosten der erstmaligen Anlegung der Erschließungsstraßen und der Kanalisation anteilig zu übernehmen, alle Architektenleistungen für die zu errichtenden Gebäude der Architektengesellschaft zu übertragen und bei Weiterverkauf den Rechtsnachfolgern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen. Im Jahre 1961 überließ der Steuerpflichtige insgesamt 1 794 qm unentgeltlich der Gemeinde zum Ausbau der Erschließungsstraßen.

Nach einer 1966 durchgeführten Betriebsprüfung, bei der dieser Sachverhalt bekannt wurde, nahm das FA eine gewerbliche Veräußerungstätigkeit an und unterwarf den Gewinn unter Ausgleich mit einem Verlust aus Landwirtschaft der Einkommensteuer.

Das FG gab der Sprungklage statt. Es führte aus, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem Gesamtbild noch in den Rahmen der Landwirtschaft falle. Die Parzellierung sei eine technisch notwendige Voraussetzung für den Verkauf in kleineren Einheiten gewesen. Es fehle an einer weiteren Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Baureifmachung des Grundstücks, etwa durch Bau von Straßen oder Anlage von Versorgungsleitungen. Der Entwurf des Bebauungsplanes, den der Steuerpflichtige nicht veranlaßt habe, könne keine gewerbliche Tätigkeit begründen, weil er nur in der Form einer Gemeindesatzung verbindlich beschlossen werden könne (Hinweis auf §§ 8 und 10 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vom 23. Juni 1960, BGBl I 1960, 341). Die Verpflichtung der Käufer, die Erschließungskosten zu tragen, ergebe sich bereits aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 127, 135 BBauG). Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung, alle Architektenleistungen ausschließlich der Architektengruppe zu übertragen, diesen eine Entschädigung für den Parzellierungsplan habe gewährt werden sollen. Denn da die Parzellierung selbst keine gewerbliche Tätigkeit darstelle, so könne auch die Übernahme der damit entstehenden Kosten keinen solchen Betrieb begründen. Der Steuerpflichtige habe im übrigen glaubhaft und unwidersprochen erklärt, daß er den Architekten für den Parzellierungsplan und den Entwurf des Bebauungsplanes weder einen Auftrag erteilt noch ein Entgelt bezahlt habe. Die Architekten seien vielmehr an ihn wegen der Veräußerung von Bauplätzen herangetreten. Sie hätten auf Veranlassung der Gemeinde den Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet entworfen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sprungklage als unbegründet.

Landverkäufe eines Landwirts stellen einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern die Betätigung nicht als Ausübung der Landwirtschaft anzusehen ist (§ 1 Abs. 1 GewStDV). Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Landwirt nicht anders als ein privater Grundstückseigentümer den Grundbesitz ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Bauland umgestaltet und zu diesem Zweck nach einem Bebauungsplan das Gelände in einzelne Parzellen aufteilt und diese an Interessenten veräußert (vgl. Urteile des BFH IV 5/59 U vom 28. September 1961, BFH 74, 80, BStBl III 1962, 32; IV 313/62 U vom 20. Dezember 1963, BFH 78, 352, BStBl III 1964, 137; I 417/61 vom 15. Juni 1965, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 238, sowie die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Gewerbliche Tätigkeit liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die planmäßige Aufschließung des Geländes selbst durchführt oder durch Dritte bewirkt, sondern auch dann schon, wenn er maßgeblich bei der Vorbereitung (Planung) der künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Plätze, Grünanlagen, Versorgungsleitungen usw.) und der eigentlichen baulichen Nutzung der Flächen mitwirkt. Denn auch schon diese Maßnahmen dienen der Erzielung besonderer Gewinne. Eine solche nachhaltige Einflußnahme auf die künftige bauliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht es dem Verkäufer, von den Bauinteressenten im Hinblick auf die für sie erkennbare künftige Gestaltung des Wohngebiets einen höheren Kaufpreis zu verlangen. Grundstücksverkäufe von Landwirten können deshalb - nicht anders als bei privaten Eigentümern - nur dann als nicht gewerblich angesehen werden, wenn sich die dabei entfaltete Tätigkeit auf die für den bloßen Verkauf erforderlichen Handlungen, zu denen die nur technisch bedingte Parzellierung der Flächen zu rechnen ist, beschränkt. Diese Beschränkung liegt nicht mehr vor, wenn der Grundstückseigentümer beispielsweise auf eigene Kosten einen Bebauungsplan fertigen läßt oder sonst die behördliche Festsetzung des Bebauungsplans betreibt.

Im Streitfall entfaltete der Steuerpflichtige eine gleichwertige Tätigkeit, durch die er wesentliche Voraussetzungen für die Erschließung und die künftige Bebauung des Geländes schuf.

Die Erschließung von Baugelände ist seit jeher Aufgabe der Gemeinden (jetzt § 123 Abs. 1 BBauG; dazu Heitzer-Oestreicher, Bundesbaugesetz, 3. Aufl., 1968, S. 349) und es besteht kein Rechtsanspruch einzelner Interessenten gegen die Gemeinde, Erschließungsmaßnahmen einzuleiten. Die Gemeinde hat jedenfalls seit Inkrafttreten des BBauG am 29. Juni 1961 (§ 189 Abs. 2 BBauG) kein Recht, von den Anliegern die Tragung der vollen Kosten für die Erschließungsstraßen und der Kanalisation zu fordern, da die Grundstückseigentümer nur zu einem Erschließungsbeitrag verpflichtet sind (§ 127, § 135 BBauG). Der Steuerpflichtige sicherte also dadurch, daß er die Grundstückskäufer mit den vollen Kosten der bezeichneten Anlagen belastete, die in seinem wirtschaftlichen Interesse liegende Finanzierung der Erschließung des Geländes. Die weiteren Vertragsbestimmungen, nach denen die Käufer die vom Steuerpflichtigen benannte Architektengruppe mit der Errichtung der Gebäude beauftragen mußten, bedeuteten, daß der Steuerpflichtige erheblichen Einfluß auf die Bebauung und Nutzung der verkauften Parzellen nahm. Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für den Entwurf des Bebauungsplanes erteilte. Denn feststeht, daß die Architektengruppe auch im Interesse des Steuerpflichtigen alle erforderlichen Planungsarbeiten durchführte und daß der Steuerpflichtige die Architekten für diese umfangreiche Erschließungstätigkeit dadurch entschädigte, daß er seine Käufer zwang, sich bei Bebauung dieser Architekten zu bedienen. Darin liegt eine Gegenleistung des Steuerpflichtigen für die in seinem Interesse von den Architekten durchgeführten Arbeiten, die deshalb ihm zugerechnet werden müssen. Deshalb reicht die gesamte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke entfaltete Tätigkeit zur Annahme eines gewerblichen Parzellierungsunternehmens aus.

Der Umstand, daß der Steuerpflichtige die Verkaufserlöse im landwirtschaftlichen Betrieb anlegte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Frage, ob die Voraussetzungen gewerblicher Betätigung vorliegen, muß für Landwirte wie für private Eigentümer nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68440

BStBl II 1969, 236

BFHE 1969, 457

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Einkommensteuergesetz / § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

      (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind   1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren