Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.11.1992 - X R 7/92 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum absoluten Revisionsgrund des Mangels in der Vertretung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird im schriftlichen Verfahren entschieden, obwohl auf mündliche Verhandlung nicht wirksam verzichtet wurde, so liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr.3, 119 Nr.4 FGO.

2. Wer von einem Prozeßbevollmächtigten nur zur Akteneinsicht ermächtigt wurde, kann keine wirksame Verzichtserklärung i.S. des § 90 Abs. 2 FGO abgeben.

 

Normenkette

FGO §§ 62, 90 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

In dem wegen Änderung des Einkommensteuerbescheides 1986 vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren war in Übereinstimmung mit der Prozeßvollmacht vom 8. Januar 1990 der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsverfahrens für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgetreten.

Außerdem hatten sich die Rechtsanwälte (R) mit der Bitte um Akteneinsicht an das FG gewandt und als Ziel dieses Begehrens angegeben, es sollten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten geltend gemacht werden. In der hierzu eingereichten Vollmacht vom 9. Oktober 1990 ist der Gegenstand der Ermächtigung mit ,,Akteneinsicht" bezeichnet. Nach dem Text des Formulars, auf dem die Vollmacht erteilt wurde und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, soll sich die Vollmacht außerdem auf 14 verschiedene, enumerativ aufgezählte Punkte erstrecken.

In einem weiteren Schriftsatz vom 12. November 1990 erkundigten sich R ,,für den Kläger" nach dem Stand des Verfahrens und teilten mit, dieser sei mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Daraufhin und auf eine entsprechende Verzichtserklärung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) erließ das FG am 5. September 1991 ein klageabweisendes Urteil, das R als Prozeßbevollmächtigte ausweist und diesen zugestellt wurde. Auf deren Intervention hin erging schließlich ein auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützter Beschluß, demzufolgeim Rubrum des Urteils an die Stelle der R nunmehr der Prozeßbevollmächtigte trat, dem am 4. Dezember 1991 eine berichtigte Urteilsausfertigung nebst Berichtigungsbeschluß zugestellt wurde.

Mit der - vom Prozeßbevollmächtigten eingelegten - Revision rügt der Kläger Verletzung formellen Rechts: Er ist der Meinung, das FG-Urteil enthalte einen Verfahrensfehler i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr.3, 119 Nr.4 FGO, weil das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obgleich R zur Abgabe einer Verzichtserklärung nach § 90 Abs. 2 FGO nicht befugt gewesen seien.

Das FA geht von einer wirksamen Verzichtserklärung aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr.2 FGO).

Einer Revisionszulassung bedurfte es nicht, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel unter die §§ 116 Abs. 1 Nr.3, 119 Nr.4 FGO fällt: Als nicht ordnungsgemäß vertreten i.S. dieser Vorschrift gilt ein Beteiligter auch dann, wenn über sein Begehren

durch Urteil im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, obwohl er auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Oktober 1970 V R 115/67, BFHE 100, 432, BStBl II 1971, 113; vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46, und vom 11.August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141). Gleiches gilt, wenn ein solcher Verzicht nicht wirksam erklärt wurde. Das war hier der Fall: Befugt, eine solche Prozeßhandlung vorzunehmen, war nach der schriftlichen Vollmacht am 8. Januar 1990 allein der Prozeßbevollmächtigte. An dieser Rechtslage hatte sich durch die Vorlage der Vollmacht vom 9. Oktober 1990 nichts geändert, weil die darin liegende Ermächtigung ausdrücklich auf Akteneinsicht beschränkt war. Das ergibt sich nicht nur aus dem Text der Vollmachtsurkunde, sondern auch aus den Umständen, unter denen sie vorgelegt wurde: Akteneinsicht und diesbezügliche Vollmacht hatten mit dem beim FG anhängigen Klageverfahren erklärtermaßen unmittelbar nichts zu tun, sollten vielmehr der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten dienen. Demgegenüber kommt den im Formulartext der zweiten Vollmacht aufgezählten Möglichkeiten der Erstreckung der Ermächtigung keine Bedeutung für das finanzgerichtliche Verfahren zu: Abgesehen davon, daß diese Verfahrensart in den 14 Punkten - anders als z.B. das sozialgerichtliche Verfahren - nicht erwähnt ist, passen die im Formular genannten Ausdehnungsvarianten nicht zu dem ausschließlichen Ermächtigungszweck, nämlich dem der Akteneinsicht.

Der Verfahrensfehler kann nur im zweiten Rechtsgang geheilt werden. Die Vorschrift des § 126 Abs. 4 FGO ist nicht anwendbar (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 126 Rz.7).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418817

BFH/NV 1993, 372

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren