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BFH Urteil vom 04.11.1982 - V R 4/77

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Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist keine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches, wie sie von einem Unternehmer durch geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten erbracht wird.

 

Normenkette

UStG 1951 § 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Arztpraxis als Kassenarzt. In den Jahren 1958 bis 1960 war er außerdem Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung H. und Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Als Vergütung für seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender und als Vorstandsmitglied erhielt der Kläger der Beamtenbesoldung angepaßte pauschale Aufwandsentschädigungen, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkostenersatz. Seit Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung H. im Jahre 1973 erhält der Kläger von der Kassenärztlichen Vereinigung H. Versorgungsbezüge. Gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht ihm ein Versorgungsanspruch zu.

Das Finanzamt (Beklagter) hat die von der Kassenärztlichen Vereinigung H. und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gezahlten Vergütungen entgegen den Umsatzsteuererklärungen des Klägers in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage der steuerbaren Umsätze einbezogen und mit 4 v. H. der Umsatzsteuer unterworfen.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1958 bis 1960 die festgesetzte Umsatzsteuer herabzusetzen. Seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung H. und als Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung habe er weisungsgebunden und daher unselbständig ausgeübt. Diese Tätigkeit müsse für sich allein beurteilt werden, da sie keine Nebentätigkeit zur Tätigkeit als Arzt sei. Beide Tätigkeitsbereiche würden sich wesentlich unterscheiden.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben: Die Tätigkeiten des Klägers stünden nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebentätigkeit. Die Tätigkeit des Klägers für die Kassenärztliche Vereinigung H. und die Kassenärztliche Bundesvereinigung habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arzt gestanden. Für sich betrachtet habe der Kläger seine Vorstandstätigkeit unselbständig ausgeübt, da er in den Organismus der Kassenärztlichen Vereinigung H. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingegliedert und den Weisungen der Vertreterversammlungen zu folgen verpflichtet gewesen sei; seine Bezüge hätten einem Gehalt entsprochen. Das Fehlen eines Anstellungsvertrages und die örtliche und zeitliche Ungebundenheit des Klägers änderten nichts an seiner Unselbständigkeit.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Finanzamts: Der Kläger habe Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung H. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen der selbständigen Unternehmertätigkeit als Arzt erbracht. Auch für sich betrachtet entspreche die Vorstandstätigkeit bei den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht der eines Arbeitnehmers. Denn der Vorstand habe keine laufenden Verwaltungsaufgaben zu erledigen, sondern sei Organ der Willensbildung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Damit entspreche der Aufbau der Kassenärztlichen Vereinigungen dem der Sozialversicherungsträger, deren Vorstandsmitglieder selbständig tätig seien (Urteil vom 3. Dezember 1965 VI 167/63 U. BFHE 84, 426, BStBl III 1966, 153).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Finanzamts ist unbegründet.

Der Kläger hat als Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung H. und als Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereinigungen gerichtlich und außergerichtlich vertreten und deren laufende Angelegenheiten erledigt (§ 368 m Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung -- RVO --, § 6 der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung -- KBV-Satzung --, § 7, § 17 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung H. -- KVH-Satzung --). Diese Tätigkeiten sind keine sonstigen Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches (§ 1 Nr. 1 UStG 1951), wie sie von einem Unternehmer durch geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten erbracht werden. Dies ergibt sich aus der organisationsrechtlichen Stellung der Vorstandsmitglieder innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen.

1. a) Den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung obliegt je für ihren Bereich die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung (§ 368 n Abs. 1 RVO). Da die kassenärztliche Versorgung zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der staatlichen Sozialverwaltung gehört (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 1966 6 RKa 9/65, BSGE 25, 120), ist sie eine Aufgabe öffentlicher Verwaltung. Derartige Aufgaben kann der Staat durch Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrnehmen lassen. Zur Erfüllung der ihnen durch die Reichsversicherungsordnung übertragenen öffentlichen Aufgaben wurden deshalb auch die Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet (§ 368 k Abs. 3 Satz 1 RVO, § 1 Abs. 2 KBV-Satzung, § 1 KVH-Satzung). Andere als die gesetzlich festgelegten Aufgaben (vgl. § 368, § 368 k RVO), oder Aufgaben, welche die Grenzen ihres gesetzlichen Wirkungskreises überschreiten, dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht übernehmen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dienen daher stets öffentlichen Zwecken. Als Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung unterliegen sie der Staatsaufsicht (§ 368 k Abs. 3 RVO).

b) Damit die Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihnen übertragenen öffentlichen Angelegenheiten verwirklichen können, werden ihre Zuständigkeiten von durch Rechtssatz (Gesetz oder Satzung) geschaffenen Organen wahrgenommen. Die Organe können ihrerseits nur durch das Handeln von Menschen wirksam werden, welche als sogenannte Organwalter die Zuständigkeiten der Organe arbeitsteilig versehen und damit die Eigenzuständigkeiten der Körperschaft wahrnehmen. Erst durch das Verhalten der Organwalter wird das Organ und damit die Körperschaft des öffentlichen Rechts handlungsfähig gemacht (vgl. Wolff/-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., § 74 Abschn. I, II, IV). Deshalb ist das Verhalten der Organwalter der Körperschaft des öffentlichen Rechts unvermittelt zuzurechnen; ihr Verhalten stellt sich als das Verhalten des Organs und damit als Verhalten der Körperschaft selbst dar (vgl. Wolff/Bachof, a.a.O., § 74 Abschn. I f) 1.).

c) Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 368 I Abs. 1 Satz 1 RVO, § 6 KVH-Satzung, § 2 KBV-Satzung). Der Vorstand besteht aus den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern. Nehmen die Mitglieder des Vorstandes die ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten öffentlicher Verwaltung wahr, wird daher ihr Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung unvermittelt zugerechnet. Aus organisationsrechtlicher Sicht verwirklichen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Handeln ihrer als Organwalter tätigen Vorstandsmitglieder, deren Handeln wiederum durch den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich öffentlicher Verwaltung der Kassenärztlichen Vereinigungen begrenzt ist.

2. Dieser organisationsrechtlichen Betrachtungsweise entspricht die umsatzsteuerrechtliche Betrachtungsweise. Auch umsatzsteuerrechtlich gesehen erschöpft sich die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in der kompetenzmäßigen Wahrnehmung der den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragenen öffentlichen Aufgaben aufgrund ihrer Stellung als Organwalter der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Vorstandsmitglieder handeln somit unvermittelt als Kassenärztliche Vereinigung selbst; ihre Tätigkeit ist Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung.

Verkörpern sich somit die Kassenärztlichen Vereinigungen im Handeln ihrer Vorstandsmitglieder, so verbietet es sich, deren Betätigung aus entgegengesetzter Sicht zugleich als an die Kassenärztlichen Vereinigungen erbrachte Leistungen mit eigenem wirtschaftlichem Gehalt eines außenstehenden Unternehmers anzusehen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, Umsatzsteuer-Rundschau 1980, 202 mit Anmerkung Weiß). Von der Betätigung als Organwalter öffentlicher Verwaltung und damit als Kassenärztliche Vereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) selbst kann eine Betätigung gegenüber diesen nicht abgespalten werden.

Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach den für das Einkommensteuerrecht maßgeblichen Gründen als selbständig oder nichtselbständig zu beurteilen ist (vgl. BFHE 84, 426, BStBl III 1966, 153), kommt es demnach für das Umsatzsteuerecht nicht an.

 

Fundstellen

BStBl II 1983, 156

BFHE 1982, 197

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