Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.09.1956 - I 95/56 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur übertragung stiller Rücklagen auf Ersatzbeschaffungen. EStG § 6; EStR 1951 Abschn. 47 Abs. 7 Buchst. a.

 

Normenkette

EStG § 6; EStR Abschn. 47/7/a

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine offene Handelsgesellschaft. Sie erhielt für ein im Mai 1949 zugunsten der Stadt enteignetes Betriebsgrundstück eine Entschädigung von rund 60 000 DM und machte einen weiteren Entschädigungsanspruch im Prozeßwege geltend.

Die Bfin. begehrte unter anderem, in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1949 eine Rückstellung für Ersatzbeschaffung in Höhe des Buchgewinns ansetzen und sie auf den Wertansatz des erst Anfang 1956 erworbenen Ersatzgrundstückes übertragen zu dürfen. Das Finanzamt lehnte die Bildung dieser Rücklage für Ersatzbeschaffung ab, weil ein Ersatzgrundstück nicht innerhalb der in Abschn. 47 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1951 gesetzten Frist von zwei Jahren beschafft worden sei.

Die Sprungberufung blieb erfolglos. Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt.

Der Senat kann sich den Ausführungen des Finanzgerichts nicht anschließen, mit denen es unter Hinweis auf Abschn. 47 Absatz 7 Buchstabe a EStR 1951 die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in der Bilanz zum 31. Dezember 1949 ablehnt. Die in Abschn. 47 Absatz 7 Buchstabe a EStR 1951 bezeichnete Frist von zwei Jahren, innerhalb deren die Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt sein muß, wird für den Regelfall ausreichend sein. Als starre Ausschlußfrist darf sie indessen nicht angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. insbesondere Urteile VI 494/38 vom 10. August 1938, Reichssteuerblatt - RStBl - S. 915, und I A 409/32 vom 20. Dezember 1933, RStBl 1934 S. 432), der sich der Senat anschließt, kann die Rücklage immer dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem die stille Rücklage aufgelöst worden ist, die Wiederbeschaffung eines gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Grundstücks in angemessener Frist ernstlich geplant und zu erwarten war. Diese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Vorentscheidung muß, da sich das Finanzgericht mit dieser Frage nicht befaßt hat, aufgehoben werden.

Bei der erneuten Würdigung des Sachverhalts wird das Finanzamt von folgenden Erwägungen auszugehen haben. Die Bfin. hat vorgetragen, daß sie von Anfang an die Absicht gehabt habe, ein Ersatzgrundstück zu erwerben, und daß sich die Verhandlungen mit der Stadtgemeinde nur deshalb so lange hinausgezogen hätten, weil die Rücknahme ihres Rechtsmittels gegen die Höhe der Entschädigung von ihr verlangt worden sei. Sie sei auch nach der Währungsreform finanziell insbesondere deshalb nicht in der Lage gewesen, ein Ersatzgrundstück zu erwerben, weil die Höhe der Entschädigung noch nicht festgestanden habe. Sind diese Ausführungen der Bfin. zutreffend, so bestehen keine Bedenken, die Rücklage für Ersatzbeschaffung in der Bilanz zum 31. Dezember 1949 und ihre übertragung auf den Wertansatz des Anfang 1956 erworbenen Ersatzgrundstücks zuzulassen. Daß die Bfin. für das Ersatzgrundstück weniger aufzuwenden hatte, als der Buchwert der enteigneten Grundstücke betrug, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rücklage für Ersatzbeschaffung ohne Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408554

BStBl III 1956, 332

BFHE 63, 349

BB 1956, 988

DB 1956, 1099

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung
    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung

      (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:   1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren