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BFH Urteil vom 04.09.1956 - I 63/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

übernimmt ein Unternehmer die Ausbildungskosten des künftigen Schwiegersohns für den mehrjährigen Besuch einer Fachschule, so gehören die Kosten auch dann nicht zu den Betriebsausgaben, wenn der Schwiegersohn später den Betrieb leiten soll.

 

Normenkette

EStG §§ 4, 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (Bg.), ein Bauklempnermeister, setzte im Jahre 1952 einen Betrag von 2 587,90 DM als Betriebsausgaben ab. Die Ausgaben hatte er für den damaligen Verlobten seiner einzigen Tochter und Erbin, der inzwischen sein Schwiegersohn geworden ist, gemacht, um ihm den Besuch der Ingenieurschule in K. zu ermöglichen. Der Schwiegersohn hatte bei ihm als Lehrling und kurze Zeit als Geselle gearbeitet. Der Bg. hält die Aufwendungen für Betriebsausgaben, weil er den jungen Mann im Interesse des Betriebs als künftigen Betriebsleiter habe ausbilden lassen; nur durch eine gut ausgebildete Kraft hätte der Betrieb konkurrenzfähig gehalten werden können. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Betriebsausgaben ab, weil es annahm, der Bg. habe aus verwandtschaftlichen Gründen den Schwiegersohn ausbilden lassen.

Das Finanzgericht gab der Sprungberufung statt. Es führte aus, der Bg. habe sich damals zwar nicht mit der Planung und Ausführung von Anlagen der Lüftungs-, Klima- und Heizungstechnik befaßt. Er habe aber jederzeit seinen Betrieb vergrößern können. Dazu geeignete Maßnahmen hätte er nach seinem Ermessen treffen können. Die Maßnahmen, die er getroffen habe, lägen im Rahmen des üblichen Unternehmerwagnisses. Es sei zweckmäßig gewesen, Anschluß an die moderne Technik zu suchen. Es sei auch nicht ungewöhnlich, daß Unternehmen - allerdings vorwiegend kapitalkräftige Unternehmen - durch eigene Aufwendungen sich geeigneten Nachwuchs heranzögen. Der Bg. habe Vorsorge treffen müssen, da er krank sei und in vorgeschrittenem Alter (geboren im Jahre 1899) stehe. Er habe den Schwiegersohn ausbilden lassen, weil ihm dieser besonders geeignet erschienen sei. Der Schwiegersohn habe inzwischen im Juni 1954 die Ingenieurprüfung abgelegt, die der Meisterprüfung gleichstehe, und bilde sich nunmehr weiter bei der Firma in D. praktisch aus. Er kehre täglich nach Hause zurück und erledige jetzt schon einen Teil der schriftlichen Arbeiten im Betrieb, insbesondere fertige er Kostenanschläge für Klimaanlagen. Sicher hätten auch persönliche Erwägungen bei der Auswahl des Schwiegersohnes mitgespielt die betrieblichen Erwägungen hätten aber im Vordergrund gestanden. Dadurch, daß er den Schwiegersohn ausgewählt habe, habe der Bg. die Sicherheit gehabt, daß der junge Mann nicht nach der Ausbildung in einen anderen Betrieb abwanderte.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) vertritt der Vorsteher des Finanzamts weiterhin die Auffassung, die Aufwendungen für den Schwiegersohn seien ausschließlich aus persönlichen Gründen und zur Versorgung der einzigen Tochter und Erbin gemacht worden. Diese sei seit 1. Januar 1953 Teilhaberin. Die Ausgaben hätten auch bisher den Betrieb nicht gefördert, weil der Schwiegersohn in einem anderen Unternehmen tätig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Machen Eltern Aufwendungen für die Schulausbildung ihrer Kinder, so handelt es sich grundsätzlich um Kosten der Lebensführung. Studienkosten für Kinder sind im allgemeinen auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Kinder eine Spezialausbildung erhalten, um später im elterlichen Betrieb tätig sein zu können (§ 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Läßt ein Unternehmer einen ihm verwandtschaftlich nicht nahestehenden fremden Mitarbeiter aus- oder fortbilden, um den Betrieb dadurch zu fördern und auszubauen, so können die entstehenden Kosten zwar im Einzelfall Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sein. Im allgemeinen spielen aber, wenn jemand die Ausbildungskosten für einen anderen übernimmt, persönliche Gründe mit. Größere Unternehmen machen allerdings oft erhebliche Aufwendungen für die Förderung des Nachwuchses. Gewöhnlich tun sie dies aber im Rahmen des eigenen Betriebs, nicht in der Form, daß sie jungen Leuten den mehrjährigen Besuch von auswärtigen Fachschulen ermöglichen. Bei Handwerkern jedenfalls ist es nicht üblich, Ausbildungskosten der hier streitigen Art aufzuwenden. Wer einen geeigneten jungen Mann für seinen Betrieb sucht, läßt sich gewöhnlich von den Fachschulen geeignete Bewerber nach Abschluß der Prüfung namhaft machen. Ein Betriebsinhaber, der einen jungen Menschen nach Ablegung der Fachprüfung übernimmt, hat auch die Gewißheit, daß dieser den Anforderungen des Studiums gewachsen war.

Es ist dem Finanzgericht zuzugeben, das an sich ein Unternehmer nach seinem Ermessen bestimmen kann, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen will. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig oder üblich sind. Wie der Bundesfinanzhof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, obliegt es den Steuerbehörden zu prüfen, ob eine Aufwendung im einzelnen Fall betrieblich oder privat veranlaßt ist. Die Grenzen zwischen den Betriebsausgaben und den Kosten der Lebensführung kann ein Unternehmer nicht nach seinem Ermessen bestimmen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954, Slg. Bd. 59 S. 383, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 358; I 228/55 U vom 24. April 1956, BStBl 1956 III S. 195). Behauptet ein Unternehmer, daß Aufwendungen, die üblicherweise zu den Kosten der Lebensführung rechnen, bei ihm betrieblich veranlaßt seien, so muß er entsprechende Tatsachen anführen. Aufwendungen, bei denen nicht leicht und eindeutig nachprüfbar ist, ob und inwieweit sie betrieblich oder privat veranlaßt sind, müssen nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG als Kosten der Lebensführung behandelt werden; sie rechnen nicht, und zwar auch nicht teilweise, zu den Betriebsausgaben (vgl. I 228/55 U a. a. O. und die dort angeführten anderen Urteile).

Im Streitfall war der junge Mann mit dem Bg. nicht verwandt. Zu der Zeit, da der Bg. die Aufwendungen machte, bestand auch noch keine Schwägerschaft; diese wurde erst durch die Eheschließung begründet (§ 1590 BGB). Steuerlich wird aber ein Verlobter als Angehöriger behandelt (§ 10 Ziff 1 des Steueranpassungsgesetzes). Grundsätzlich gehört das, was ein Steuerpflichtiger zur Förderung des Schwiegersohne tut, in den familiären Bereich, weil es in erster Linie im Hinblick auf die Heirat und die Tochter aufgewandt wird. Wenn, wie im Streitfall, ein Handwerksmeister auf seine Kosten den zukünftigen Schwiegersohn beruflich fördert und für die Mitarbeit im Betrieb ausbilden läßt, können im Einzelfall betriebliche Gesichtspunkte mitspielen. Die familiären Erwägungen stehen aber entgegen der Auffassung des Finanzgerichts in der Regel im Vordergrund. Jedenfalls ist es nicht möglich, objektiv leicht und eindeutig die behaupteten betrieblichen von den nach der Lebenserfahrung bestehenden familiären Erwägungen zu trennen. Mit der Behauptung, daß ihn entgegen der Lebenserfahrung ausschließlich berufliche, nicht auch familiäre Erwägungen bestimmt hätten, kann ein Steuerpflichtiger nicht gehört werden. Es ist den Finanzbehörden unmöglich, einwandfrei entsprechende Feststellungen zu treffen, da es sich um innere Vorgänge handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 345/53 U vom 8. April 1954, Slg. Bd. 58 S. 689, BStBl 1954 III S. 174). Wollte man die Besteuerung von solchen objektiv nicht nachprüfbaren Behauptungen abhängig machen, so wäre die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährdet. Im Streitfall hat im übrigen das Finanzgericht festgestellt, daß beim Bg. auch private Erwägungen mitgesprochen haben. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG müssen darum die streitigen Aufwendungen zu den Kosten der Lebensführung gerechnet werden. Die Vorentscheidung wird wegen unrichtiger Anwendung der §§ 4 Abs. 4, 12 Ziff. 1 EStG aufgehoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408553

BStBl III 1956, 304

BFHE 1957, 277

BFHE 63, 277

BB 1957, 67

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