Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.02.2009 - II R 30/07 (NV) (veröffentlicht am 29.04.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erklärungspflicht aufgrund des “Posterlasses”

 

Leitsatz (NV)

1. Der Erlass des Saarländischen Ministeriums der Finanzen vom 16. September 1997 zur Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990 (Posterlass) enthält keine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf den Nachfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1996.

2. Die Deutsche Post AG ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehindert, sich auf Feststellungsverjährung zu berufen, wenn sie die Feststellungserklärung so rechtzeitig abgegeben hat, dass das Finanzamt die Feststellung ohne Weiteres innerhalb der regulären Feststellungsfrist hätte vornehmen können.

 

Normenkette

AO § 149 Abs. 1 S. 2, § 169 Abs. 1 S. 1, § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2; BewG § 28 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen IV 378/2004; EFG 2007, 1745)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines mit einer Postfiliale bebauten Grundstücks in X. Gemäß Art. 12 Abs. 43 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I 1994, 2325, 2389) unterliegt die Klägerin ab 1. Januar 1996 der Grundsteuer.

In Abstimmung mit der Klägerin und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder erließ das Saarländische Ministerium der Finanzen am 16. September 1997 eine Verwaltungsvorschrift zur Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG (DP AG) im Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990 (Posterlass). In dessen Ziffer 1 heißt es u.a.:

"Ab dem 01.01.1996 sind für den gesamten Grundbesitz der DP AG Einheitswerte festzustellen. Im Interesse einer vereinfachten Erledigung, der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Bewertung und der Vermeidung von Rechtsbehelfen wurden in Abstimmung mit der DP AG einheitliche Bewertungsgrundlagen erarbeitet.

Die DP AG wird den zuständigen Finanzämtern die erforderlichen Einheitswerterklärungen bzw. Anträge auf Zurechnungsfortschreibung ohne besondere Aufforderung übersenden. Auf entsprechende Anforderungen durch die Finanzämter sollte daher für den Feststellungszeitpunkt 01.01.1996 verzichtet werden.

Die Einheitswertfeststellungen sind nach Eingang der Erklärung bzw. des Antrags bevorzugt zu bearbeiten. Die Feststellungen sollten grundsätzlich endgültig erfolgen."

Am 8. Mai 1998 reichte die Klägerin bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks in X auf den 1. Januar 1996 ein.

Mit Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1996 vom 27. Dezember 2002 stellte das FA den Einheitswert für das Grundstück fest, traf die Artfeststellung Geschäftsgrundstück und rechnete das Grundstück der Klägerin zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Dabei machte sie den Ablauf der Feststellungsfrist geltend.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1745 veröffentlichten Urteil statt. Die Feststellungsfrist sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen. Insbesondere sei keine Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) eingetreten, da die Klägerin nicht besonders aufgefordert worden sei, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1996 abzugeben. Eine solche Aufforderung ergebe sich auch nicht aus dem Posterlass. Zudem enthalte der Bescheid keinen Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung der §§ 149 Abs. 1 und 181 Abs. 3 Satz 2 AO. Der Posterlass enthalte sowohl eine Erklärungsaufforderung i.S. des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO als auch eine besondere Frist i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Soweit die Klägerin dennoch den Ablauf der Feststellungsfrist geltend mache, verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf den 1. Januar 1996 aufgefordert worden und deshalb die Feststellungsfrist bei Ergehen des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen war

1. Eine Steuerfestsetzung ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gilt dies sinngemäß auch für die gesonderte Feststellung und damit auch für die Feststellung von Einheitswerten für das Grundvermögen.

Die Frist für die gesonderte Feststellung derartiger Einheitswerte beginnt gemäß § 181 Abs. 3 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung oder die Nachfeststellung vorzunehmen ist. § 181 Abs. 3 Satz 2 AO lässt jedoch die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnen, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn der Einheitswert festzustellen ist.

Die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO setzt allerdings voraus, dass eine Verpflichtung bestand, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts abzugeben. Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einheitswerterklärung für eine Nachfeststellung besteht nicht. Nach § 28 Abs. 1 BewG sind Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts lediglich auf Hauptfeststellungszeitpunkte abzugeben. Auf Nachfeststellungs- und Fortschreibungszeitpunkte ist gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Einheitswerterklärung lediglich derjenige verpflichtet, der hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.

2. Im Streitfall ist es danach bei der regulären vierjährigen Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO geblieben. Diese Frist war bei Ergehen des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen.

a) Eine Aufforderung des FA an die Klägerin, für das streitige Grundstück eine Einheitswerterklärung abzugeben, ist nicht ergangen. Eine solche Aufforderung i.S. des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Erklärung ergibt sich auch nicht aus dem Posterlass, und zwar weder ausdrücklich noch konkludent. In Ziffer 1 des Posterlasses sagt die Klägerin nur zu, unaufgefordert Einheitswerterklärungen abzugeben. Das entbindet die Steuerbehörden nicht davon, den Lauf der Feststellungsfrist zu beachten.

b) Mit ihrer Berufung auf den Ablauf der Feststellungsfrist verstößt die Klägerin auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie ist ihrer Selbstverpflichtung aus Ziffer 1 des Posterlasses zur Abgabe der Einheitswerterklärung so rechtzeitig nachgekommen, dass das FA die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1996 ohne weiteres noch innerhalb der regulären vierjährigen Feststellungsfrist hätte durchführen können, wie es den Vorstellungen der an der Erarbeitung des Posterlasses Beteiligten entsprochen hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2153991

BFH/NV 2009, 894

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Abgabenordnung / § 149 Abgabe der Steuererklärungen
    Abgabenordnung / § 149 Abgabe der Steuererklärungen

      (1) 1Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. 2Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. 3Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren