Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 03.12.1958 - I 173/58 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für den Einbau eines Austauschmotors in einen Lastkraftwagen innerhalb der buchmäßig vorgesehenen Nutzungszeit stellen in der Regel laufenden Erhaltungsaufwand dar.

 

Normenkette

EStG § 6/1/1, § 7/1

 

Tatbestand

Streitig ist in der Rechtsbeschwerde nur noch, ob die Kosten des Einbaus eines Diesel-Austauschmotors in einen LKW im August 1955 sofort über Unkosten abzubuchenden Erhaltungsaufwand oder aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand darstellen. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hatte den LKW im Jahr 1952 zum Preise von etwa 52 000 DM erworben. Am 31. Dezember 1954 stand der LKW noch mit 10 336 DM zu Buch. Die Aufwendungen für den neuen Motor und für seinen Einbau betrugen 10 864 DM.

Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an, verteilte die Kosten auf zwei Jahre und ließ für 1955 unabhängig von der bisher jährlich zugestandenen Absetzung für Abnutzung einen auf sechs Monate entfallenden Teilbetrag von 1/4 von 10 864 DM = 2715 DM zum Abzug zu. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus.

Werde ein LKW mit einem neuen Austauschmotor versehen, so sei damit eine wesentliche änderung seines Zustands verbunden. Es handle sich deshalb nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 245, Slg. Bd. 57 S. 639) um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand. Der Einbau des Austauschmotors in einen mehrere Jahre genutzten LKW diene nicht bloß dazu, das Fahrzeug in einem der Dauer seiner bisherigen Nutzung entsprechenden Zustand zu erhalten, sondern führe darüber hinaus zu einer ihm wesentlichen änderung und Verbesserung des Fahrzeugs, die ihm den Charakter des zusätzlich Neuen gebe und seine Nutzungsdauer wesentlich verlängere.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde der Bfin. ist begründet.

Zutreffend geht das Finanzgericht von den im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U entwickelten Grundsätzen über die Abgrenzung von sogleich abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand aus. Danach lassen sich zwar nicht für alle Fälle gültige allgemeine Abgrenzungsmerkmale finden. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Annahme von Herstellungsaufwand ergibt sich dann, wenn der Aufwand zu einer Veränderung der Wesensart führt oder wenn eine so umfangreiche Erneuerung der Substanz vorgenommen wird, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung ein neuer Gegenstand, wenn auch von gleicher Wesensart, entsteht. Dabei ist der Begriff der Erhaltung weit zu fassen und in Zweifelsfällen nicht Herstellungs-, sondern Erhaltungsaufwand anzunehmen. Der Werterhöhung und der regelmäßigen Wiederkehr der Aufwendungen kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sind die Aufwendungen allerdings im Verhältnis zum Wert des Wirtschaftsguts vor der Reparatur ungewöhnlich hoch, wie das bei dem generalüberholten Omnibus im Urteil des Senats I 111/54 U vom 31. Januar 1956, BStBl 1956 III S. 86, Slg. Bd. 62 S. 230, oder bei der Neuwicklung der Transformatoren im Urteil I 14/55 U vom 16. August 1955, BStBl 1955 III S. 306, Slg. Bd. 61 S. 283, der Fall war, so bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob nicht der Aufwand bei wirtschaftlicher Betrachtung ein neues Wirtschaftsgut schuf und das bestehende Wirtschaftsgut in seiner Substanz oder in seiner Wesensart veränderte. Aber auch hoher Aufwand kann dazu dienen, den normalen Materialverschleiß auszugleichen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, ohne daß die Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert wird und die für die Annahme von Herstellungsaufwand notwendigen Merkmale gegeben sind.

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Auffassung des Finanzgerichts nicht gefolgt werden, daß die Kosten des Einbaumotors als Herstellungsaufwand anzusehen sind. Der Lastwagen wird weder in seiner Wesensart verändert noch in der Substanz erweitert. Der Austausch des Motors führt nicht zu einer so umfangreichen Erneuerung der vorhandenen Substanz, daß damit bei wirtschaftlicher Betrachtung ein neuer Lastwagen geschaffen würde. Jede Reparatur dient dazu, den Nutzungs- und Gebrauchswert des Wirtschaftsguts in der vorgesehenen Nutzungszeit zu erhalten. Die Hauptteile des Wirtschaftsguts, die bei normaler Nutzung während der Nutzungszeit nicht ergänzt oder erneuert werden, bestimmen weitgehend die Gesamtlebensdauer. Wird deshalb in einem Wirtschaftsgut ein Teil ersetzt, der einem schnelleren Verschleiß als die anderen Teile unterliegt, so wird die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts nur im Rahmen der Lebensdauer der nicht ergänzten Teile ermöglicht. Liegt die durch den Aufwand geschaffene Verlängerung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit im Rahmen dieser Schranken, so ist in der Regel Erhaltungsaufwand anzunehmen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für Aufwendungen innerhalb der buchmäßig vorgesehenen Nutzungszeit. Zu der Frage, ob und inwieweit diese Grundsätze auch in den Fällen angewendet werden dürfen, in denen die Aufwendungen erst nach Ablauf dieser Nutzungszeit oder an einem in gebrauchtem Zustand erworbenen Wirtschaftsgut gemacht werden, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409243

BStBl III 1959, 95

BFHE 1959, 240

BFHE 68, 240

BB 1959, 147

DB 1959, 159

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Planen, bauen, bewerten und bilanzieren: Worauf es ankommt: Abgrenzung Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Haus Hecke Solar
Bild: AdobeStock

Während bei Neubauten meist nur Investitionen entstehen, gilt es bei Bestandsgebäuden zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Bei der bilanziellen Behandlung ist zwischen aktivierungspflichtigen Herstellungskosten und nicht aktivierbarem Erhaltungsaufwand zu differenzieren.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH IV R 56/72
BFH IV R 56/72

  Leitsatz (amtlich) Aufwendungen für den Einbau eines Austauschmotors in einen voll abgeschriebenen Lastkraftwagen sind Erhaltungsaufwand.  Normenkette EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1  Tatbestand Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die in ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren