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BFH Urteil vom 02.08.1968 - VI R 48/68

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung werden auch dann voll vom Dienstherrn getragen, wenn dieser einem Beamtenanwärter für die Teilnahme an einem Lehrgang Tagegelder gewährt, aus denen die Verpflegungskosten bestritten werden können, und ein Ersatz der sonstigen Kosten des Lehrgangs nicht gefordert wird.

2. Die Eltern des Beamtenanwärters haben keinen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, wenn sie solche Tagegelder dem Sohn zur anderweitigen Verwendung überlassen haben und die während des Lehrgangs zu zahlenden Verpflegungsgelder selbst bezahlen.

 

Normenkette

EStG 1965 § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33a Abs. 2

 

Tatbestand

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1965 begehrte der Steuerpflichtige einen Freibetrag von 400 DM nach § 33a Abs. 2 EStG, weil sein Sohn, für den er einen Kinderfreibetrag erhalten hatte, als Finanzanwärter an einem Lehrgang an einer auswärtigen Landesfinanzschule von Januar bis April 1965 teilgenommen habe. Sein Sohn habe zwar ein Beschäftigungstagegeld von täglich 6 DM erhalten, wovon er 5,20 DM an die Schule habe zahlen müssen; er habe sich aber während des Lehrgangs an den Wochenenden außerhalb der Finanzschule selbst verpflegt. Dadurch seien Mehrkosten entstanden. Desgleichen seien Mehrkosten dadurch entstanden, daß wöchentlich Pakete mit Wäsche geschickt werden mußten.

Das FA versagte den Freibetrag. Die Klage des Steuerpflichtigen wurde vom FG abgewiesen. Das FG hielt es für entscheidend, daß die Finanzverwaltung mit den dem Sohn gewährten Tagegeldern die Kosten des Aufenthalts an der Landesfinanzschule übernommen habe. Der Steuerpflichtige könne sich nicht darauf berufen, daß er seinem Sohn die Tagegelder zur freien Verfügung überlassen habe.

Mit seiner Revision rügt der Steuerpflichtige Verletzung geltenden Rechts. Er macht insbesondere geltend, daß die Tagegelder für die Teilnahme am Lehrgang nicht zweckgebunden gewesen seien. Es könne allein darauf ankommen, daß er die gesamten Kosten des Unterhalts und auch der auswärtigen Berufsausbildung getragen habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 entschieden hat, kann den Eltern eines Beamtenanwärters, die einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhalten, der weitere Freibetrag des § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden, wenn der Dienstherr die Kosten des auswärtigen Lehrgangs im vollen Umfang trägt. Die Ausführungen dieses Urteils gelten auch für den vorliegenden Fall. Der Sachverhalt liegt hier zwar insofern anders, als der Sohn des Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten täglich 5,20 DM zu zahlen hatte, während im Fall des Urteils VI R 15/68 die Verpflegung frei gewährt wurde. Das kann aber zu keiner anderen Beurteilung führen. Wenn der Steuerpflichtige das Verpflegungsgeld von 5,20 DM selbst getragen haben will, weil er die zum Ausgleich vom Dienstherrn gezahlten Tagegelder von 6 DM seinem Sohn zur freien Verfügung überlassen habe, so wird das dem, was tatsächlich geschehen ist, nicht gerecht. Es kann nicht darauf ankommen, in welcher Form der Dienstherr die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung übernimmt. Entscheidend ist, daß er sie übernimmt. Die Kosten des auswärtigen Lehrgangs an der Finanzschule bestehen nur zu einem geringen Teil in den Verpflegungskosten. Mit den dem Beamtenanwärter gezahlten Tagegeldern hat der Dienstherr auch die Verpflegungskosten und sonstige kleinere Aufwendungen ersetzt. Diese wurden an den Beamtenanwärter für dessen Aufwand gezahlt. Dem Steuerpflichtigen sind somit durch die auswärtige Unterbringung seines Sohnes keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden. Wenn der Steuerpflichtige seinem Sohn die Tagegelder überlassen hat, so handelt es sich um ein zusätzliches Taschengeld, nicht aber um die Übernahme von Kosten einer auswärtigen Unterbringung seines Sohnes, die, wie dargelegt, allein der Dienstherr getragen hat. Die übrigen vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen sind nicht für die auswärtige Unterbringung aufgewandt, sondern sind lediglich Kosten des Unterhalts im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die an die Stelle anderer Unterhaltskosten im Haushalt des Steuerpflichtigen getreten sind. Diese aber sind mit dem bereits gewährten Kinderfreibetrag abgegolten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68135

BStBl II 1968, 679

BFHE 1968, 86

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