Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.07.1993 - III R 79/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kinderfreibetrag für Fahnenjunker bzw. Fähnrich, der zum Offizier ausgebildet wird

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kind befindet sich nicht in der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.1 EStG, wenn sich die Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzieht.

2. Nicht in Berufsausbildung in diesem Sinne befindet sich deshalb ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Fahnenjunkers bzw. Fähnrichs, der zum Offizier (hier: Strahlflugzeugführer) ausgebildet wird.

 

Orientierungssatz

Aus der zur Abgrenzung von Ausbildungskosten und der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten ergangenen BFH-Rechtsprechung kann für die hier vorzunehmende Abgrenzung nichts hergeleitet werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 11.10.1984 VI R 69/83).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der 1965 geborene Sohn A der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 1.Oktober 1986 zum Grundwehrdienst, der damals 15 Monate dauerte, einberufen. Am 31.März 1987 wurde A zum Gefreiten ernannt und mit Wirkung vom 16.September 1987 als Offiziersanwärter mit der Dienstgradbezeichnung "Gefreiter OA" übernommen. Gleichzeitig wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für 5 Jahre berufen. Vom .. September 1987 bis zum .. Juni 1988 besuchte A mit Erfolg den Offizierslehrgang bei der Offiziersschule der Luftwaffe. Im Lehrgangszeugnis heißt es: "Der Offizieranwärter hat die Offizierprüfung bestanden". Daraufhin erhielt er mit Wirkung vom 1.Juli 1988 den Dienstgrad eines Fahnenjunkers; gleichzeitig wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen.

In der Zeit vom .. November 1988 bis zum .. März 1989 nahm A an einer Eignungsfeststellung für den Dienstbereich "Fliegerischer Dienst" teil, die mit dem Ergebnis abschloß: "Für die Ausbildung zum fliegerischen Dienst geeignet". A wurde daraufhin für die "Ausbildung zum Strahlflugzeugführeroffizier" vorgesehen. Mit Wirkung vom 1.April 1989 erhielt er den Dienstgrad eines Fähnrichs; gleichzeitig wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen.

Im Dezember 1989 wurde A mitgeteilt, daß er den Anforderungen der Ausbildung zum Strahlflugzeugführer nicht genüge; deshalb sei für ihn eine Weiterführung der Ausbildung im Fliegerischen Dienst nicht möglich. Mit Ablauf des .. März 1991 wurde A antragsgemäß aus der Bundeswehr entlassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte im Einkommensteuerbescheid der Kläger für 1989 den Kinderfreibetrag für A. Auch im Einspruchsverfahren blieb das FA dabei, daß der Kläger als Offizier tätig gewesen und im Rahmen dieses Berufes zum Piloten ausgebildet worden sei. Die Ausbildung sei eine Spezialisierung in diesem Beruf.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß A im Streitjahr 1989 nicht mehr für einen Beruf ausgebildet worden sei. Dieser sei vielmehr bereits am 1.Juli 1988 mit dem erfolgreichen Abschluß des Offizierslehrgangs und der Ernennung zum Fahnenjunker abgeschlossen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befinde sich ein Kind dann nicht mehr in der Berufsausbildung, wenn es zwar ein höher gestecktes Berufsziel anstrebe, jedoch bereits einen Beruf ausübe, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt werde und ausgeübt werden könne. Ein solcher Zustand sei zwar bei einem typischen Ausbildungsberuf (Lehre, Inspektoranwärter, Referendar) noch nicht erreicht. Entsprechendes gelte auch für die Ausbildung als Offiziersanwärter. Im vorliegenden Fall sei die Ausbildung als Offiziersanwärter jedoch am .. Juni 1988 abgeschlossen worden. Mit der darauf folgenden Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 sei die erste Stufe der Offizierslaufbahn erreicht gewesen. Zwar sei diese Laufbahn auf weitere Beförderungen angelegt, jedoch sei auch schon mit der Eingangsstufe eine Besoldungsgruppe (A 5) erreicht, in der andere Steuerpflichtige in einem Dauerberuf tätig seien. Dies gelte erst recht für die Ernennung zum Fähnrich und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 zum .. April 1989.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie führen im wesentlichen aus:

Ein Offiziersanwärter befinde sich so lange in der Ausbildung, bis er das Berufsziel Offizier erreicht habe. Erst nach Bestehen sämtlicher Ausbildungsabschnitte werde der Offiziersanwärter endgültig zum Berufssoldaten ernannt.

In einem Fall der vorliegenden Art sei das Berufsbild erst erreicht, wenn der Offiziersanwärter sowohl die allgemeine militärische Ausbildung als auch die Ausbildung zum Piloten absolviert habe. Andere Offiziere, die nicht zum Piloten ausgebildet würden, studierten an einer der beiden Bundeswehruniversitäten. Auch sie seien in die Besoldungsgruppen A 5 bzw. A 7 eingewiesen. Trotzdem gehe die Rechtsprechung davon aus, daß ein derartiger Student sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinde. Auch die Anwärterzeit eines Beamten gelte als Ausbildung. Auf die Einkünfteerzielung könne es nicht ankommen. Auszubildende in der freien Wirtschaft verdienten während der Ausbildung wesentlich mehr, als in den Besoldungsgruppen der Beamtenbesoldung A 5 oder A 7 gezahlt werde.

Auch die Begründung des FG, das Streben nach einem höher gesteckten Berufsziel rechtfertige die Annahme der Ausbildung nicht, gehe am Problem vorbei. Denn jeder Student erstrebe mit seinem Studium ein höher gestecktes Berufsziel. Ein Offiziersanwärter übe jedenfalls keinen Beruf aus, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt werde. Vielmehr sei die Ausbildung zum Offizier mit der Lehre oder mit der Ausbildung zum Inspektor, mit der Tätigkeit als Referendar oder der Ausbildung zum Finanzbeamten bzw. Rechtspfleger vergleichbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Gemäß § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1989 geltenden Fassung (EStG) ist ein Kind, das zu Beginn des Streitjahres das 16.Lebensjahr, aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Sohn A der Kläger erfüllte im Streitjahr diese Voraussetzung nicht.

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 8.November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Hierbei wird das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, so daß eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jede einzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Ziel aber noch nicht erreicht ist (vgl. BFH-Urteil vom 8.November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Dagegen befindet sich nach der Entscheidung des VI.Senats des BFH vom 11.Oktober 1984 VI R 69/83 (BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 zu § 32 Abs.6 Nr.1 EStG 1975 ff., jetzt § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.1 EStG) nicht mehr in Berufsausbildung, wer zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann. Der VI.Senat hat hierzu weiter ausgeführt, in einem solchen Fall liege eine vom Gesetz typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch das in Berufsausbildung befindliche Kind nicht vor. Es sei nicht gerechtfertigt, Eltern steuerlich zu entlasten, deren Kind ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, während anderen Eltern für ein Kind, das den Beruf unter sonst gleichen Bedingungen ausübt, aber ohne den Wunsch nach weiterer Qualifikation, eine Entlastung versagt werde.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie führt im Streitfall zur Verneinung einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.1 EStG, weil sich die Ausbildung von A im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzog.

A war bereits zum .. Juli 1988 als Fahnenjunker in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen worden; mit Wirkung vom .. April 1989 wurde ihm der Dienstgrad eines Fähnrichs unter Einweisung in die Besoldungsgruppe A 7 übertragen. Er übte mithin während des ganzen Streitjahres den Beruf eines Soldaten auf Zeit aus. Von anderen, gleichbesoldeten Zeitsoldaten unterschied er sich nur dadurch, daß er noch ein höher gestecktes Berufsziel, nämlich das eines Strahlflugzeugführeroffiziers anstrebte. Der weitergehende Berufswunsch bewirkte jedoch nicht, daß die beruflichen Verhältnisse des A vornehmlich durch die für die weitere Qualifizierung erforderliche Ausbildung gekennzeichnet gewesen wären. Sie waren vielmehr durch seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung als Soldat auf Zeit als eines auf gewisse Dauer angelegten Berufs geprägt. Dieser Status, der sich von dem anderer Zeitsoldaten nicht unterschied, war unabhängig von der Ausbildung und ihrem Ergebnis. Das ergibt sich auch daraus, daß A, nachdem seine Nichteignung zum Strahlflugzeugführer festgestellt worden war, noch über eineinviertel Jahr seinen Beruf als Soldat auf Zeit weiter ausübte, ehe er auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr ausschied.

Daß die beruflichen Verhältnisse des A von seinem --rechtlichen und wirtschaftlichen-- Status als Soldat auf Zeit, nicht aber von seiner Ausbildungssituation geprägt waren, ergibt sich auch aus der Art seiner Vergütung. Denn anders als etwa ein Beamtenanwärter erhielt er keine Anwärterbezüge, sondern die einer vollen beamtenrechtlichen Bezahlung entsprechende Vergütung der jeweiligen Besoldungsgruppe. Während aber die dem früheren Unterhaltszuschuß entsprechenden Anwärterbezüge eines Beamtenanwärters (§ 59 des Bundesbesoldungsgesetzes) nur bezwecken, die wirtschaftliche Lage dieses Beamten im Vorbereitungsdienst zu erleichtern, nicht aber seinen Unterhalt sicherzustellen, sind die Dienstbezüge eines Beamten (bzw. Soldaten) dazu bestimmt, den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Rahmen des geltenden Alimentationsprinzips zu sichern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9.März 1989 -2 C 59.86 m.w.N. in Schütz, Entscheidungssammlung Beamtenrecht, ES/CI2). Auf diesen Unterschied in der Art der Vergütung stellt auch das Bundessozialgericht (BSG) bei seiner Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs.2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ab (vgl. Urteil vom 19.Dezember 1974 8/7 RKg 6/73, Sozialrecht 5870 § 2 BKGG Nr.2 m.w.N.). Damit besteht (insoweit) Einheitlichkeit in der Auslegung der weder im BKGG noch im EStG näher bestimmten Merkmale der Berufsausbildung. Der Senat ist der Auffassung, daß eine einheitliche Auslegung wegen des sog. dualen Systems des Kinderlastenausgleichs durch Gewährung von Kindergeld und steuerlichen Entlastungen in Form des Kinderfreibetrags wünschenswert und geboten ist.

Unerheblich ist demgegenüber, ob bei Bundeswehrsoldaten, die nach ihrem Ausbildungsstand und ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung mit A vergleichbar sind, aber an einer der beiden Bundeswehruniversitäten studieren, vom Vorliegen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses ausgegangen werden kann. Zwar sind Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, die im Hinblick auf das Ausbildungsziel getätigt werden, Werbungskosten (BFH-Urteil vom 7.August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780 m.w.N.). Aus der zur Abgrenzung von Ausbildungskosten und einschlägigen Werbungskosten ergangenen Rechtsprechung kann jedoch für die hier vorzunehmende Abgrenzung nichts hergeleitet werden. Darauf hat bereits der VI.Senat im Urteil in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 für die Abgrenzung von Ausbildungskosten zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten hingewiesen. Der erkennende Senat schließt sich dem vorerwähnten Urteil des VI.Senats auch insoweit an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64702

BFH/NV 1994, 2

BStBl II 1993, 871

BFHE 172, 62

BFHE 1994, 62

BB 1993, 2295 (L)

DB 1993, 2413-2414 (LT)

DStR 1993, 1782 (KT)

DStZ 1993, 764 (KT)

HFR 1994, 81 (LT)

StE 1993, 611 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      4
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Doppelte Miete als beruflich veranlasste Umzugskosten
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
    Einkommensteuergesetz / § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

      (1) Kinder sind   1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,   2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren