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BFH Urteil vom 11.10.1984 - VI R 69/83

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Leitsatz (amtlich)

In Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. befindet sich nicht, wer - wenn auch unter Umständen zur Vorbereitung auf ein weiteres Berufsziel - einen Beruf ausübt, der von vielen Steuerpflichtigen unter denselben Bedingungen als Dauerberuf ausgeübt wird.

 

Normenkette

EStG 1975 ff. § 32 Abs. 6 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der im Jahre 1955 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1978 als Steuerfachgehilfe zu einem Bruttolohn von monatlich 1 500 DM tätig. Er hatte vor, nach der vierjährigen Tätigkeit als Steuerfachgehilfe die Steuerbevollmächtigtenprüfung abzulegen. Die Kläger begehrten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1978, ihren Sohn bei der Berechnung des Höchstbetrages der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 6 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) zu berücksichtigen.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 495 veröffentlichten Gründen ab.

Mit ihrer Revision begehren die Kläger weiterhin, ihren Sohn bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß § 10 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Sie sind der Auffassung, der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 8. November 1972 VI R 54/70 (BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 ) entschiedenen Fall. Der BFH habe entschieden, daß die Tätigkeit eines Gesellen, der die Meisterprüfung anstrebe, als Berufsausbildung zu werten sei. Auch der Geselle arbeite wie ein Steuerfachgehilfe für den üblichen Lohn. Zu Unrecht sei das FG im Streitfall davon ausgegangen, der Sohn der Kläger sei während der Tätigkeit als Steuerfachgehilfe von seinem Arbeitgeber nicht geschult worden. Entsprechend der Dauer der Tätigkeit eines Steuerfachgehilfen wachse dessen Aufgabengebiet nach Art und Umfang. Der Steuerfachgehilfe werde während seiner vierjährigen Tätigkeit zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung an das Wissensniveau eines Steuerbevollmächtigten herangeführt. Dies habe durch den Arbeitgeber zu geschehen, da für die Steuerbevollmächtigtenprüfung keine sonstigen Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen seien.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) tritt der Revision mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG erhöhen sich die Höchstbeträge, bis zu denen die Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG abgezogen werden können, für jedes Kind des Steuerpflichtigen um 600 DM. Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird - nur diese Alternative kommt im Streitfall in Betracht - berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG ab der Geltung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 - EStG 1975 -, BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530).

Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 ; VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139 ; VI R 14/72, BFHE 107, 454, BStBl II 1973, 141 , und vom 26. Februar 1971 VI R 198/68, BFHE 101, 533, BStBl II 1971, 422 , jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Berufsausbildung ist nicht etwa stets mit dem Erreichen der Mindestvoraussetzungen eines bestimmten Berufs abgeschlossen (Urteile in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139 , und in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 ). Solange das ernstlich erstrebte Berufsziel, das weitgehend durch die subjektive Auffassung der Eltern und des Kindes abgesteckt wird (Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 ), noch nicht erreicht ist, kann sich ein Kind noch in der Berufsausbildung befinden (Urteil des BFH vom 4. Dezember 1969 IV 329/64, BFHE 98, 244, BStBl II 1970, 450 ). An diesen Grundsätzen, denen auch das Schrifttum weitgehend folgt (z. B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 32 EStG grüne Blätter, Erläuterungen zu Abs. 6, § 32 EStG a. F. Anm. 16; Lademann/ Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 32 Anm. 66, Stand: Mai 1984; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 32 Anm. 7 a; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: "Ausbildungskosten/Fortbildungskosten" B II, Stand: Februar 1984), hält der Senat auch für die im Streitjahr 1978 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. fest.

Der BFH hat weiter darauf hingewiesen, daß der Begriff Berufsausbildung entsprechend dem gesetzlichen Zusammenhang, in den er gestellt ist, eine unterschiedliche Auslegung erfahren kann. So kommt dem Begriff der Berufsausbildung im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "Erwerbsgrundlage" i. S. des § 10 a Abs. 1 EStG eine andere Bedeutung zu als im Rahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1965 ff. (Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 ). Aus den für die Abgrenzung der Werbungskosten von den Lebenshaltungskosten entwickelten Begriffen "Fortbildungskosten" und "Ausbildungskosten" kann für die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" i. S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. ebensowenig etwas gewonnen werden (Urteile in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139 , und in BFHE 98, 244, BStBl II 1970, 450 ) wie aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112) i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1692), da die vorgenannten Begriffe und das Berufsbildungsgesetz aus anderem Anlaß entwickelt bzw. erlassen worden sind (Urteil in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139 ).

Durch die einkommensteuerrechtliche Zuordnung von Kindern gewährt das EStG den Eltern steuerliche Vergünstigungen, weil es allgemein und vom Einzelfall losgelöst typisierend davon ausgeht, daß in den vom Gesetz beschriebenen Fällen (§ 32 Abs. 4 bis 6 EStG) regelmäßig eine finanzielle Belastung der Eltern durch die Kinder besteht. Diese insoweit angenommene Minderung der Leistungsfähigkeit soll durch einkommensteuerliche Vergünstigungen berücksichtigt werden. Auch bei einem über 18 Jahre alten und noch nicht 28 Jahre alten Kind unterstellt der Gesetzgeber, daß es während seiner Berufsausbildung die steuerliche Leistungsfähigkeit seiner Eltern mindert. Insoweit ergeben sich gewisse Parallelen zum Kindergeldrecht (z. B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Mai 1980 8 b RKg 11/79, Sozialrecht 5870 Nr. 17). Anders als nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes und anders als z. B. in § 32 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG bis 1974 bleiben Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis bzw. eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes bestimmt oder geeignet sind, außer Betracht. Ebenso kann es, anders als früher (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bis 1974), nicht mehr darauf ankommen, ob das Kind im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten der Eltern unterhalten wird.

Ein Fall einer vom Gesetz typisierend unterstellten Belastung der Eltern durch ein sich in Berufsausbildung befindendes Kind liegt aber dann nicht vor, wenn das Kind zwar weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei aber einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt wird und werden kann. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, ein Kind mit der Folge steuerlicher Vergünstigungen zuzurechnen, nur weil es ein höher gestecktes Berufsziel erstrebt, während andere Kinder, die den Beruf unter gleichen Bedingungen ausüben, ohne sich ein höher gestecktes Berufsziel gesetzt zu haben, einkommensteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können.

Das FG hat festgestellt, daß der Sohn der Kläger als Steuerfachgehilfe zu einem für diesen Berufszweig normalen Gehalt tätig war. Der Sohn der Kläger befand sich damit nicht mehr in der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff., sondern er übte den Beruf des Steuerfachgehilfen unter normalen Bedingungen aus. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß sich der Sohn zum Ziel gesetzt hatte, Steuerbevollmächtigter zu werden, und daß die Tätigkeit des Steuerfachgehilfen eine Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung zum Steuerbevollmächtigten war (ebenso Schmidt/Seeger, a. a. O.; Hartz/Meeßen/Wolf, a. a. O.).

Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 zu § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1965 ff. entschieden hat, daß ein Geselle, der die Meisterprüfung anstrebt, sich stets in Berufsausbildung befindet, kann daran für § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. nicht festgehalten werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426055

BStBl II 1985, 91

BFHE 1985, 140

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