Zusätzlich werden – nur im Fall eines Erwerbs von Todes wegen – zur Berücksichtigung der besonderen Versorgung der Hinterbliebenen für den Ehegatten, den Lebenspartner und den unterhaltspflichtigen Kindern sog. besondere Versorgungsfreibeträge gewährt.

 

Besonderer Versorgungsfreibetrag

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag
I Ehegatte und Lebenspartner 256.000 EUR
I Kinder und Stiefkinder  
- bis 5 Jahre   52.000 EUR
- mehr als 5 bis 10 Jahre   41.000 EUR
- mehr als 10 bis 15 Jahre   30.700 EUR
- mehr als 15 bis 20 Jahre   20.500 EUR
- mehr als 20 bis 27 Jahre (vollendet) 10.300 EUR

Die besonderen Versorgungsfreibeträge werden gekürzt, wenn dem Erwerber durch den Tod des Verstorbenen Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Besteuerung unterliegen, insbesondere gesetzliche Rentenansprüche. Der Kapitalwert dieser anderen Versorgungsansprüche kürzt den jeweiligen Versorgungsfreibetrag. Der Kapitalwert der abzuziehenden Versorgungsbezüge ermittelt sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 13 BewG (bei auf bestimmte Zeit laufenden Versorgungsrenten) oder des § 14 BewG (bei lebenslangen Versorgungsrenten).

 
Praxis-Beispiel

Minderung des besonderen Versorgungsfreibetrags durch Versorgungsrenten

Erblasser E ist verstorben. Seine Witwe, die das 68. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine lebenslange Witwenrente i. H. v. 1.000 EUR monatlich.

Der Witwe steht nach § 17 Abs. 1 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR zu. Dieser Versorgungsfreibetrag wird jedoch um den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Kapitalwert der Witwenrente gekürzt. Die Kürzung berechnet sich nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Jahreswert (12.000 EUR) und dem Vervielfältiger, der jährlich vom BMF veröffentlicht wird.[1] Für 2023 ergibt sich für eine 68jährige Frau ein Vervielfältiger von 11,788. Der Versorgungsfreibetrag wird damit um (12.000 EUR x 11,788 =) 141.456 EUR gekürzt. Damit ist noch ein Versorgungsfreibetrag i. H. v. (256.000 EUR ./. 141.456 EUR =) 114.544 EUR bei der Erbschaftsteuerberechnung abzugsfähig.

[1] Die für 2023 geltenden Vervielfältiger ergeben sich aus BMF, Schreiben v. 14.11.2022, BStBl 2022 I S. 1629.

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