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BFH Urteil vom 02.07.1969 - I R 143/66

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Leitsatz (amtlich)

Ein zum Vermögen des Betriebsinhabers gehöriges Wirtschaftsgut kann, sofern es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handelt, nur durch eine Einlagehandlung zum Betriebsvermögen werden. Eine solche Einlagehandlung ist nicht schon darin zu sehen, daß der Unternehmer ein vom Betriebsprüfer irrtümlich in die Buchführung aufgenommenes Wirtschaftsgut in der Buchführung beläßt.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5

 

Tatbestand

Der Vater der Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) betrieb bis zu seinem Tode im Februar 1945 eine Eisen- und Stahlgroßhandlung auf einem gepachteten Grundstück in der R.-Straße in O. Außerdem war er Eigentümer eines im Jahre 1918 erworbenen größeren Grundstücks in O. an der H.-Straße, das mit einem Wohnhaus, einem Gartenhäuschen und einer Garage bebaut war. Nach seinem Tod erbte seine Ehefrau sowohl die Großhandlung als auch das Grundstück. Nach deren Tod gingen beide Vermögenswerte auf eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Steuerpflichtigen zu 1/2 und deren vier Kindern zu je 1/8 über. Die Erbengemeinschaft wiederum veräußerte am 23. Dezember 1948 mit Wirkung vom 21. Juni 1948 die Großhandlung und am 31. März 1951 das Grundstück H.-Straße an die Steuerpflichtige.

Das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude, über deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zwischen der Steuerpflichtigen und dem Revisionskläger (FA) Streit besteht, waren bis zum Jahre 1953 teilweise für Zwecke der Großhandlung benutzt worden.

In den Bilanzen der Großhandlung waren das Grundstück und die aufstehenden Gebäude - mit Ausnahme der mit 2000 RM aktivierten, betrieblich genutzten Garage - bis zum Jahre 1940 nicht in Erscheinung getreten. Im Jahre 1940 fand auf dem Konto "Bebaute Grundstücke" die bauliche Veränderung dieser Garage in Form eines Zugangs in Höhe von 10 159 RM ihren Niederschlag. In den Jahren 1940 bis 1948 wurden einige kleinere Aufwendungen zum Ausbau eines an der Garage angefügten Schuppens aktiviert. Sonst ergaben sich keine Bewegungen auf dem Konto "Bebaute Grundstücke". Die Reichsmark-Schlußbilanz (RMSB) enthält für das Garagengebäude einen Ansatz von 11 138,50 RM. Dieser Bilanzansatz wurde in die D-Markeröffnungsbilanz (DMEB) auf den 21. Juni 1948 übernommen.

Anläßlich einer im Jahre 1950 bei der Großhandlung durchgeführten Betriebsprüfung der Wirtschaftsjahre 1947 bis 1949 wurde der Bilanzansatz für "Bebaute Grundstükke" durch den Prüfer von 11 138,50 DM auf 18 200 DM, d. h. den Einheitswert des gesamten Grundstücks H.-Straße 42, erhöht. Die Großhandlung hat im Anschluß hieran eine berichtigte DMEB erstellt, in der die Posten "Bebaute Grundstücke/Lagerhalle" statt wie bisher mit 22 438,50 DM (= 11 138,50 für Garagengebäude und 11 300 DM für Lagerhalle an der R.-Straße), mit 23 500 DM (=18 200 DM Einheitswert des Grundstücks + 5 300 DM herabgesetzter Wert der Lagerhalle) ausgewiesen wurden.

Die Bilanzposten "Bebaute Grundstücke" wurden in den Folgejahren von der Steuerpflichtigen fortgeführt. Es wurde eine betriebliche AfA von 3 % des Einheitswerts des gesamten Grundstücks in Anspruch genommen. Die Steuerpflichtige wies die Einnahmen (Mietwert) aus den Wohngebäuden als Betriebseinnahmen und die Hausunkosten als Betriebsausgaben aus.

Im Streitjahr 1958 wollte die Steuerpflichtige "zur Bereinigung der Bilanz" das Garagengebäude der Großhandlung entnehmen und hierbei als Wert den Buchwert des Gebäudes bei Entnahme (= 13 013 DM) zugrunde legen. Bei einer späteren, im Jahre 1960 durchgeführten Betriebsprüfung sah der Prüfer von der Entnahme zum 31. Dezember 1958 nicht lediglich das Garagengebäude, sondern das gesamte, von ihm als Betriebsvermögen gewertete Grundstück erfaßt. Er führte hierzu in Tz. 25 des Betriebsprüfungsberichts vom 1. März 1960 aus:

"Das gemischt-genutzte Grundstück in O., H.-Straße, ist zum 21. Juni 1948 mit dem Einheitswert aktiviert worden.

Es wurde eine jährliche Absetzung für Abnutzung von 546 DM angesetzt. Im Jahre 1958 wurde das Gebäude mit dem Buchwert in das Privatvermögen überführt. Das Grundstück ist bei der Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert errechnet sich wie folgt:

Einheitswert = 18 200,- DM x 2,5 = 45 500,- DM

./. Buchwert des Gebäudes

bei der Entnahme 13 013,- DM

Erhöhung der Entnahmen um 32 487,- DM ".

Das FA erhöhte daraufhin für die Berechnung des Gewinns der Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb die Privatentnahmen entsprechend.

Nach erfolglosem Einspruch der Steuerpflichtigen gab das FG der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf 0 DM fest. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß das Grundstück H.-Straße und die darauf befindlichen Gebäude zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen gewesen seien und daher auch nicht hätten entnommen werden können. Das gesamte Grundstück sowie die einzelnen auf ihm errichteten Gebäude seien in dem hier interessierenden Zeitraum stets notwendiges Privatvermögen gewesen.

Mit der Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das FG habe den Begriff des notwendigen Privatvermögens verkannt. Insbesondere sei die Folgerung unzutreffend, daß ein Wirtschaftsgut, das weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden könne, notwendiges Privatvermögen sei. Zum notwendigen oder auch geborenen Privatvermögen zählten nur solche Wirtschaftsgüter, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach der privaten Sphäre angehörten und die der Unternehmer deshalb, auch wenn er es wollte, nicht zum Betriebsvermögen ziehen könne, wie z. B. Wohnmöbel, private Kleidung, Schmuck und Eigenheime. Schon die tatsächliche Nutzung des Grundstücks H.-Straße in der Vergangenheit zeige, daß sämtliche aufstehenden Gebäude zu betrieblichen Zwecken hätten verwendet werden können, wobei der Umfang der Nutzung im einzelnen dahingestellt bleiben könne.

Das FG habe verkannt, daß das streitbefangene Grundstück von der Steuerpflichtigen als gewillkürtes Betriebsvermögen habe behandelt werden können.

Die Steuerpflichtige beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie macht sich im wesentlichen die Überlegungen der Vorinstanz zu eigen und trägt ergänzend vor, daß ein Garten- und Parkgrundstück wie das Grundstück H.-Straße nicht geeignet sei, dem Betrieb eines Eisen- und Stahlgroßhandels (nicht Eisenwarenhandels) zu dienen. Insbesondere sei kein Gleisanschluß für die An- und Abfuhr des tonnenschweren Materials vorhanden. Die Nutzung als Lagerplatz sei daher objektiv unmöglich. Die Nutzung von Gebäudeteilen für Bürozwecke sei dagegen geringfügig und nur vorübergehend gewesen. Das Grundstück habe daher niemals die an gewillkürtes Betriebsvermögen zu stellenden Voraussetzungen erfüllt. Abgesehen davon habe sie - die Steuerpflichtige - niemals den Willen zum Ausdruck gebracht, das Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob das Grundstück oder Teile davon ihrer Natur nach als notwendiges Privatvermögen der Steuerpflichtigen angesehen werden müssen, oder ob es sich dabei um Gegenstände handelt, die dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden können, denn das Grundstück H.-Straße konnte vor dem Zeitpunkt seines Erwerbs durch die Steuerpflichtige, d. h. vor dem 31. März 1951, schlechthin kein Betriebsvermögen des Betriebs der Steuerpflichtigen sein und war es auch nach diesem Zeitpunkt nicht geworden.

Nicht untersucht zu werden braucht, ob die Rückwirkung der Betriebsübernahme durch die Steuerpflichtige auf den 21. Juni 1948 steuerlich anzuerkennen war oder nicht. War sie anzuerkennen, so waren an diesem Tage die Großhandlung und das Grundstück nicht in einer Hand. War sie nicht anzuerkennen, so waren zwar noch am 21. Juni 1948 sowohl das Grundstück als auch die Großhandlung in Händen der Erbengemeinschaft, so daß es aufgrund der Eigentumsverhältnisse denkbar wäre, daß das Grundstück zum Betriebsvermögen der Großhandlung dieser Firma gehörte. Spätestens am 23. Dezember 1948, dem Tag des Abschlusses des die Großhandlung betreffenden Übernahmevertrags, endete jedoch die Identität von Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer. Daraus ergibt sich, daß das Grundstück an der H.-Straße entweder bereits in die DMEB nicht hätte aufgenommen werden dürfen oder aber spätestens am 23. Dezember 1948 aus dem Betriebsvermögen hätte entnommen werden müssen, denn zum Betriebsvermögen können nur solche Gegenstände gehören, die sich im Eigentum des Betriebsinhabers befinden.

Das Grundstück an der H.-Straße und die Großhandlung befanden sich erst wieder am 31. März 1951 in einer Hand, denn erst an diesem Tage wurde die Steuerpflichtige Eigentümerin des Grundstücks. Daß sie zuvor schon wirtschaftliche Eigentümerin gewesen wäre, läßt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Wohl gehörte das Grundstück einer Erbengemeinschaft, an der die Steuerpflichtige zur Hälfte beteiligt war, so daß es ihr gemäß § 11 Nr. 5 StAnpG wie einer Miteigentümerin nach Bruchteilen zur Hälfte hätte zugerechnet werden können. Daraus folgt indes für sich genommen kein wirtschaftliches Eigentum am Gesamtgrundstück. Die Aufnahme des Grundstücks in die Bilanz der Großhandlung war somit jedenfalls für die Zeit vom 23. Dezember 1948 bis zum 31. März 1951 unrichtig.

Auch nach dem 31. März 1951 wurde das Grundstück nicht Betriebsvermögen der Großhandlung, denn die Steuerpflichtige legte es nicht in ihren Betrieb ein. Ein zum Vermögen des Betriebsinhabers gehöriges Wirtschaftsgut kann, sofern es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handelt, nur durch eine Einlagehandlung zum Betriebsvermögen werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbesondere ist eine Einlagehandlung nicht darin zu sehen, daß die Steuerpflichtige den auf der Auffassung des Betriebsprüfers beruhenden offensichtlich falschen Ansatz des Grundstücks in der Bilanz fortführte. Die Steuerpflichtige übernahm - wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt - die Auffassung des Betriebsprüfers offenbar nur deshalb, weil sie glaubte, ihr nicht mit Erfolg entgegentreten zu können, nicht aber deshalb, weil sie eine unternehmerische Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen treffen wollte. Sie fügte sich damit lediglich einer Zwangslage, in die sie sich durch die Betriebsprüfung gebracht sah. Dies kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; denn allein daraus, daß ein Kaufmann sich der offenbar unzutreffenden Auffassung der Finanzverwaltung ohne Widerspruch beugt und diese auch in den folgenden Jahren seiner Bilanzierung zugrunde legt, kann nicht die Folgerung gezogen werden, er habe einen bestimmten Gegenstand dem Betriebsvermögen zuordnen wollen, der ohne einen solchen Willen nicht Betriebsvermögen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68633

BStBl II 1969, 617

BFHE 1969, 302

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