Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.04.1996 - VII R 131/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Übergangsregelung in § 18 Abs. 3 KraftStG 1979

 

Leitsatz (NV)

§ 18 Abs. 3 KraftStG 1979 greift nur ein, wenn nach Inkrafttreten eines neuen Kraftfahrzeugsteuersatzes noch der alte Steuertarif bei der Festsetzung zugrunde gelegt worden ist. Eine allgemeine Festsetzungssperre enthält die Übergangsregelung nicht.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 18 Abs. 3 n. F, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war ab 26. Februar 1986 Halterin eines nicht schadstoffarmen Diesel-Wohnmobils, dessen Antriebsart vom beklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA), das die Kraftfahrzeugbesteuerung durchführte, versehentlich falsch vermerkt wurde ("Otto"). Nach Entdeckung des Fehlers berücksichtigte das FA die inzwischen erfolgte Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten von Dieselfahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, bb des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG 1979 -- i. d. F. der Gesetze vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19, und vom 24. Juni 1991, BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665, 682) für die Zeit vom 26. Februar 1991 bis 12. August 1992 durch Neufestsetzungen gegenüber der Klägerin (Bescheide vom 3. und 9. März 1993, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 22. März 1994).

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte -- Leitsatz veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 159 --, die an sich berechtigten Neufestsetzungen hätten wegen Ablaufs der in § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 (i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1988) bestimmten Jahresfrist nicht erfolgen dürfen. Diese Vorschrift sei, wie schon ihre frühere Fassung, nicht nur anwendbar, wenn nach Inkrafttreten eines geänderten Steuersatzes noch ein Steuerbescheid aufgrund des überholten Steuertarifs erlassen worden sei, sondern gelte in allen Fällen, in denen bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden sei, auch wenn dies -- wie im Streitfall -- zur Zeit des Ergehens des ursprünglichen Bescheides (1986) zutreffend gewesen sei. Bei § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 handele es sich um eine den § 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vorgehende Sonderregelung der Festsetzungsfrist. Nach deren Ablauf sei auch die Berichtigung einer etwa vorliegenden offenbaren Unrichtigkeit unzulässig.

Das FA tritt mit seiner Revision dieser Auslegung von § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 entgegen. Das FG verkenne die Bedeutung des im Gesetzeswortlaut enthaltenen Wortes "noch". Hätte der Gesetzgeber eine Dauerregelung in dem vom FG angenommenen Sinne bezweckt, so hätte dieses Wort -- zu verstehen wie "gleichwohl" oder "trotzdem" -- nicht aufgenommen werden dürfen. Dieses Wort stelle den Sinnzusammenhang her zwischen Steuersatzänderung und danach erfolgter Steuerfestsetzung unter Anwendung des vor der Änderung geltenden Steuersatzes. Auch unter Berücksichtigung ihrer früheren Fassung sei die Vorschrift dahin zu verstehen, daß sie über die Änderungsvorschriften der AO 1977 hinaus Anpassungen an Gesetzesänderungen ermögliche. Die Begrenzung des Änderungszeitraums beeinflusse nicht die Festsetzungsverjährung, sondern bewirke lediglich, daß nach Ablauf der Jahresfrist allein die Änderungsvorschriften der AO 1977 und des KraftStG 1979 heranzuziehen seien. Im Streitfall sei § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 grundsätzlich nicht anwendbar, weil es vorab nicht zu einer Neufestsetzung nach Steuersatzänderung gekommen sei.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich nicht durch eine vertretungsberechtigte Person geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der die Vorentscheidung tragenden Rechtsauffassung, § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 (n. F.) enthalte eine auch im Streitfall zu beachtende Sperrfrist für die Neufestsetzung, ist nicht zu folgen. Die Vorentscheidung kann somit keinen Bestand haben. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide -- insbesondere der auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 gestützte Bescheid vom 3. März 1993 -- als rechtmäßig.

Nach § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 kann ein geänderter Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden, wenn bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Übergangsregelung -- Überschrift von § 18 KraftStG 1979 --, die als solche inzwischen Dauerrecht für alle in Betracht kommenden Übergangsfälle geworden ist. Eine allgemeine Einschränkung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 (i. d. F. des Gesetzes vom 22. Mai 1985, BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211), der als maßgebende Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes neben den Rechtsnormen der AO 1977 über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden steht (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977; Senat, Urteil vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, 469, BStBl II 1985, 716), liegt darin nicht. Der Wortlaut der Vorschrift läßt erkennen, daß sie nur eingreift, wenn nach Inkrafttreten eines neuen Steuersatzes "noch" der alte Steuertarif bei der Festsetzung zugrunde gelegt worden ist, und stützt damit die vom FA vertretene Rechtsansicht. Die Gesetzesbegründung bestätigt, daß § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 -- allein -- eine Regelung für die Fälle treffen soll, in denen für ein Fahrzeug noch ein Steuerbescheid aufgrund der durch die Änderung überholten Tarife erlassen worden ist (BTDrucks 11/3306 (neu), S. 22; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 18 Rz. 9). Das Auslegungsergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangt ist, trifft danach nicht zu.

Die Gründe, auf die das FG seine Auffassung stützt, sind demgegenüber nicht stichhaltig. Abgesehen davon, daß die ursprüngliche Fassung von § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 (gemäß Gesetz vom 22. Mai 1985) hier nicht maßgebend ist, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob sie den ihr vom FG beigelegten Sinn hatte (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 VII R 27/87, BFH/NV 1990, 397). Für Erwägungen über das Verhältnis von § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 zu den Vorschriften der AO 1977 über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden ist kein Raum, da eine auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 gestützte Neufestsetzung zu beurteilen ist. Nur zu einem solchen Fall ist auch das von der Vorinstanz herangezogene Urteil des FG München vom 3. März 1993 4 K 48/92 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 249 -- Nr. 1 a. E. --) ergangen. Aus ihm läßt sich nicht entnehmen, daß § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 als allgemeine Festsetzungssperre verstanden wird.

Da hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 im Streitfall nicht gegeben sind, war das FA nicht gehindert, die Neufestsetzung für Zeiträume, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO 1977) noch nicht abgelaufen war, wie geschehen vorzunehmen. Darauf, ob in der späteren Aufdeckung der zutreffenden Antriebsart des Fahrzeuges ein nachträgliches Bekanntwerden einer steuererhöhend wirkenden Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu sehen war (hierzu in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht Senat, Urteile vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, 471, BStBl II 1990, 249, und vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90, BFHE 166, 395, 397 f., BStBl II 1992, 324), kam es nicht an. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich um eine Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 aufgrund der Steuersatzänderungen für Dieselfahrzeuge (PKW), nicht um eine Änderung des ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheides (vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 1993 VII R 87/92, BFHE 171, 84, 90, BStBl II 1993, 468).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421406

BFH/NV 1996, 852

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 18 Übergangsregelung
    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 18 Übergangsregelung

      (1) 1Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren