Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.04.1985 - VIII R 243/81 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung bei Streit über Mitunternehmerstellung

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung der Frage, ob eine Person einer Mitunternehmerschaft angehört, kann nur allen Mitunternehmern gegenüber einheitlich ergehen. Deshalb sind alle als Mitunternehmer in Betracht kommenden Personen zum Verfahren notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Aufspaltung entstandene Familien-KG. An dieser waren in den Streitjahren als Komplementär-Geschäftsführer die M-GmbH sowie als Kommanditisten Frau M. und deren beide Kinder beteiligt. G. M., der Ehemann von Frau M., war Geschäftsführer der M-GmbH. Von ihm hatte die Klägerin das Betriebsgrundstück nebst Inventar gepachtet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat im Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung 1975 betreffend die KG vom 10. Dezember 1976 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1976 IV R 97/74 (BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332) die Auffassung, G. M. sei Mitunternehmer der Klägerin. Er bezog ihn deshalb in die einheitliche Gewinnfeststellung mit ein und erfaßte dessen Tätigkeitsvergütung von insgesamt . . . DM sowie den Überschuß aus der Verpachtung des Anlagevermögens in Höhe von . . . DM als dessen Gewinnanteil. Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA eine Gewerbesteuerrückstellung bildete und den Gewinnanteil des G. M. demgemäß auf insgesamt . . . DM herabsetzte.

Mit der Klage wandte sich die KG gegen die Einbeziehung des G. M. als Mitunternehmer in die einheitliche Gewinnfeststellung. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluß vom 10. August 1981 G. M. zum Verfahren bei. Die Klage blieb erfolglos.

Mit der Revision beantragt die Klägerin unter Aufhebung des Urteils des FG den Feststellungsbescheid dergestalt zu ändern, daß der einheitliche Verlust auf . . . DM festgestellt wird.

Zur Begründung hält sie an ihrer Auffassung fest, G. M. sei nicht Mitunternehmer. Hilfsweise wird die Aufhebung des FG-Urteils wegen rechtsfehlerhaft unterlassener Beiladung der M-GmbH sowie der Kommanditisten beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn das angefochtene Urteil hätte ohne vorherige Beiladung der Gesellschafter der Klägerin nicht ergehen dürfen. Das FG wird die Beiladung nachholen.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. In Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffen, kommt eine Beiladung nur dann in Betracht, wenn die Mitberechtigten nach § 48 FGO klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Entscheidung der Frage, ob G. M. im Streitjahr Mitunternehmer der Klägerin war, kann gegenüber allen Mitunternehmern der Klägerin nur einheitlich ergehen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 4. August 1976 I R 66/74, BFHE 121, 129, 132, BStBl II 1977, 309).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422889

BFH/NV 1985, 43

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 48 [Klageberechtigte Personen]
    Finanzgerichtsordnung / § 48 [Klageberechtigte Personen]

      (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:   1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:   a) die Personenvereinigung,   b) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren