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BFH Urteil vom 02.04.1985 - VIII R 243/81 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung bei Streit über Mitunternehmerstellung

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung der Frage, ob eine Person einer Mitunternehmerschaft angehört, kann nur allen Mitunternehmern gegenüber einheitlich ergehen. Deshalb sind alle als Mitunternehmer in Betracht kommenden Personen zum Verfahren notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Aufspaltung entstandene Familien-KG. An dieser waren in den Streitjahren als Komplementär-Geschäftsführer die M-GmbH sowie als Kommanditisten Frau M. und deren beide Kinder beteiligt. G. M., der Ehemann von Frau M., war Geschäftsführer der M-GmbH. Von ihm hatte die Klägerin das Betriebsgrundstück nebst Inventar gepachtet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat im Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung 1975 betreffend die KG vom 10. Dezember 1976 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1976 IV R 97/74 (BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332) die Auffassung, G. M. sei Mitunternehmer der Klägerin. Er bezog ihn deshalb in die einheitliche Gewinnfeststellung mit ein und erfaßte dessen Tätigkeitsvergütung von insgesamt . . . DM sowie den Überschuß aus der Verpachtung des Anlagevermögens in Höhe von . . . DM als dessen Gewinnanteil. Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA eine Gewerbesteuerrückstellung bildete und den Gewinnanteil des G. M. demgemäß auf insgesamt . . . DM herabsetzte.

Mit der Klage wandte sich die KG gegen die Einbeziehung des G. M. als Mitunternehmer in die einheitliche Gewinnfeststellung. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluß vom 10. August 1981 G. M. zum Verfahren bei. Die Klage blieb erfolglos.

Mit der Revision beantragt die Klägerin unter Aufhebung des Urteils des FG den Feststellungsbescheid dergestalt zu ändern, daß der einheitliche Verlust auf . . . DM festgestellt wird.

Zur Begründung hält sie an ihrer Auffassung fest, G. M. sei nicht Mitunternehmer. Hilfsweise wird die Aufhebung des FG-Urteils wegen rechtsfehlerhaft unterlassener Beiladung der M-GmbH sowie der Kommanditisten beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn das angefochtene Urteil hätte ohne vorherige Beiladung der Gesellschafter der Klägerin nicht ergehen dürfen. Das FG wird die Beiladung nachholen.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. In Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffen, kommt eine Beiladung nur dann in Betracht, wenn die Mitberechtigten nach § 48 FGO klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Entscheidung der Frage, ob G. M. im Streitjahr Mitunternehmer der Klägerin war, kann gegenüber allen Mitunternehmern der Klägerin nur einheitlich ergehen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 4. August 1976 I R 66/74, BFHE 121, 129, 132, BStBl II 1977, 309).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422889

BFH/NV 1985, 43

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