Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.02.1995 - VII R 105/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsempfänger einer ESt-Erstattung bei Zusammenveranlagung

 

Leitsatz (NV)

1. Der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde bei rechtsgrundloser Steuererstattung richtet sich gegen den Leistungsempfänger.

2. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG begründet keine Gesamtgläubigerschaft zusammenveranlagter Ehegatten. Leistungsempfänger (1.) ist nur der Ehegatte, dem die Leistung tatsächlich zugeflossen ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 4 Sätze 3, 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau (E), mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielten 1984 Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung einerseits und aus Gewerbebetrieb andererseits). Sie gaben aber zunächst eine Einkommensteuererklärung nicht ab. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) schätzte darauf die Besteuerungsgrundlagen und setzte Einkommensteuer fest. Nach der dem Bescheid vom 5. August 1986 beigefügten Abrechnung waren insgesamt 15 624 DM zu zahlen. Der Bescheid wurde später aufgehoben, der zu zahlende Betrag storniert. Am 22. Dezember 1986 ging bei dem FA die Einkommensteuererklärung 1984 der Ehegatten ein. In der Erklärung war ein Bankkonto X des Klägers angegeben; sie enthielt weiter die Angabe, daß es sich um dieselbe Bankverbindung wie 1983 handele. Aufgrund der Erklärung wurde die Einkommensteuer erneut festgesetzt. In der dem Bescheid vom 19. Februar 1987 beigefügten Abrechnung war infolge eines Eingabefehlers der nach der Abrechnung zum Bescheid vom 5. August 1986 zu zahlende Betrag von 15 624 DM als bereits gezahlt ausgewiesen. Dieser Betrag wurde von dem FA auf das in der Einkommensteuererklärung angegebene Konto erstattet. Einen entsprechenden Hinweis enthält die Abrechnung zum Bescheid vom 19. Februar 1987. Der Fehler, der bei weiteren Abrechnungen zu späteren Änderungsbescheiden zunächst unerkannt blieb, wurde erst anläßlich einer Außenprüfung bei E Ende 1989 entdeckt. Das FA erließ darauf gegen den Kläger und E gleichlautende Rückforderungsbescheide (vom 9. Januar 1990) über 15 624 DM. Während der Bescheid gegen E bestandskräftig geworden ist, wandte sich der Kläger vergeblich gegen den an ihn gerichteten Bescheid, mit der Begründung, die Erstattung sei der Allein inhaberin des Kontos -- E -- zuzurechnen; er selbst -- Kläger -- habe den überwiesenen Betrag nicht erhalten und über ihn auch nicht verfügen können.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 10. April 1990) erhobene Klage ab. Es führte aus, auch der Kläger sei als (rückzahlungspflichtiger) Leistungsempfänger anzusehen. Ebenso wie das FA im Falle des Bestehens des Erstattungsanspruchs gegenüber beiden zusammenveranlagten Ehegatten durch die Zahlung von der Erstattungspflicht frei werde (§ 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), habe es gegenüber beiden Ehegatten im Falle der fehlerhaften Überweisung einen Rückforderungsanspruch. Die Zurechnung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung auch an den Kläger ergebe sich zudem aus der Angabe der Bankverbindung in der gemeinsamen Steuererklärung. Mit der Angabe des Kontos und des Kontoinhabers brächten die Ehe gatten zum Ausdruck, wer von ihnen zum Empfang der Erstattung ermächtigt sein solle. Die Abrechnungsverfügung vom 19. Februar 1987 habe, was hier konkludent geschehen sei, berichtigt werden dürfen; unschädlich sei, daß der seinerzeit noch nicht erkannte Fehler bei vorangegangenen Abrechnungen zunächst noch nicht berücksichtigt worden sei.

Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe sich zu Unrecht auf § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG gestützt. Aus dieser Vorschrift ergebe sich keine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten; sie enthalte lediglich einen besonderen Schuldbefreiungstatbestand.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis richtig entschieden, daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Rückforderungsanspruch des FA gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gegen den Kläger besteht, denn der Kläger ist als Leistungsempfänger der zurückgeforderten Steuer erstattung anzusehen.

Als unzutreffend erweist sich freilich die Hauptbegründung der Vorentscheidung.

Der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde bei rechtsgrundloser Steuererstattung (zu ihm etwa Senat, Urteile vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671; vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, 130, BStBl II 1990, 520, und vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, 3), der mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemacht wird, richtet sich gegen den Leistungsempfänger. Das FG geht im Hinblick auf § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG offenbar davon aus, daß bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten die rechtsgrundlose Überweisung an den einen Ehegatten auch einen Zufluß auf seiten des anderen Teils bewirke, hier mit der Folge, daß der Kläger, unabhängig von der Frage, welcher Ehegatte die Einkommensteuererstattung erhalten hat, neben E Leistungsempfänger geworden sei. Dieser Ansicht, die das FG nicht näher begründet hat, kann nicht zugestimmt werden. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, der vorsieht, daß bei nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten die Auszahlung eines nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG sich ergebenden Überschusses an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, hat, wie der Senat mehrfach entschieden hat (Urteile vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, 150; vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, 328, BStBl II 1990, 41; vom 5. April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400, 402, BStBl II 1990, 719, und vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, 507, BStBl II 1991, 442; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 37 AO Tz. 20 b; Hoffmann in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 37 Rz. 13), lediglich die Bedeutung eines besonderen Schuldbefreiungstatbestandes, der dazu führt, daß die Finanzbehörde von ihrer Zahlungspflicht unabhängig von den Ausgleichspflichten der Ehegatten im Innen verhältnis frei wird, wenn sie an einen der beiden Ehegatten gezahlt hat. Im Hinblick auf Erstattungsansprüche nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG -- hier: solche, die sich aufgrund der formellen Bescheidlage nach dem Steuerbescheid vom 19. Februar 1987 und der beigefügten Abrechnung ergaben (§ 218 Abs. 1 AO 1977) -- sind zusammenveranlagte Ehegatten nicht Gesamtgläu biger; auch § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG begründet keine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten (vgl. außer der angeführten Rechtsprechung auch BFHE 160, 128, 132, BStBl II 1990, 520). Die Zahlung an einen Ehegatten kann mithin nicht, wie im Falle der Gesamtgläubigerschaft (§§ 428, 429 Abs. 3, § 422 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ohne weiteres als Leistung auch an den anderen Ehegatten angesehen werden.

Die Vorentscheidung wird indessen von der in ihr enthaltenen Hilfsbegründung ("zudem") getragen. Der Kläger ist Leistungsempfänger, weil ihm die vom FA erbrachte Leistung, wie vom FG insoweit richtig entschieden, nach den hier getroffenen, den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen tatsächlich zugeflossen ist. Da die Revision in diesem Zusammenhang keine (ausdrückliche) Rüge erhebt, hält es der Senat für ausreichend, insoweit auf die Vorentscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Für eine Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist im Revisionsverfahren kein Raum (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 139 Anm. 32).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420549

BFH/NV 1995, 781

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Abgabenordnung / § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
    Abgabenordnung / § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

      (1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren