Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.10.1970 - V R 69/70

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Selbstverbrauch liegt auch vor, wenn Wirtschaftsgüter aus dem privaten in den unternehmerischen Bereich überführt und der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt werden.

 

Normenkette

UStG 1967 § 30 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) brachte im März 1968 einen Mercedes-PKW, den er 1967 privat angeschafft hatte, in seinen Taxibetrieb ein. Die Einlage wurde mit ... DM gebucht. Der Steuerpflichtige nutzte das Fahrzeug fortan als Taxi. Das FA (Beklagter, Revisionskläger) setzte bei der Umsatzsteuerveranlagung 1968 eine Selbstverbrauchsteuer von ... DM (8 % von ... DM) fest.

Das FG, dessen Urteil in den EFG 1970 S. 370 veröffentlicht ist, gab der Sprungklage statt. Es hat ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 UStG 1967 sei zwar Selbstverbrauchsteuerpflicht gegeben. Eine wortgetreue Auslegung würde jedoch zu einem sinnwidrigen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führen. Die Selbstverbrauchbesteuerung habe den Sinn, den zunächst aus Gründen der Systematik zugelassenen Vorsteuerabzug auf Investitionen für eine Übergangszeit einzuschränken. Sonach entfalle eine Selbstverbrauchsteuerpflicht, wenn ein Vorsteuerabzug nicht vorausgegangen sei. Lediglich für die selbsthergestellten Investitionsgüter habe der Gesetzgeber eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen wollen. In den verbleibenden Fällen sei in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 UStG 1967 keine Selbstverbrauchsteuer zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 liegt Selbstverbrauch vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den einkommensteuerlichen Vorschriften im Jahre der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein PKW ist ein körperliches Wirtschaftsgut und unterliegt der Abnutzung. Der Einlagewert (Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG), der an die Stelle von Anschaffungs- oder Herstellungskosten trat, konnte nicht sogleich als Betriebsausgabe behandelt werden. Der eingebrachte PKW wurde der Nutzung als Taxi, also als Anlagevermögen, zugeführt.

Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß die Besteuerung des Selbstverbrauchs deswegen entfalle, weil kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Der Senat hat in seinem Beschluß V B 45/70 vom 11. Juni 1970 (BFH 99, 322, BStBl II 1970, 644) ausgeführt, daß die Selbstverbrauchsteuerpflicht nicht von dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal abhängig gemacht werden kann, sie entstehe nur dann und insoweit, als sie einen Vorsteuerabzug rückgängig mache. Daran wird festgehalten. Auch die Auffassung des FG, § 30 Abs. 3 UStG 1967 sei entsprechend anzuwenden, ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen von der Selbstverbrauchsteuerpflicht ersichtlich abschließend geregelt, so daß eine Analogie nicht möglich ist (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1969 S. 368). Der Selbstverbrauch ist in § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 bewußt so umschrieben worden, daß ein Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug vermieden wurde. Es sollte nämlich die Wertschöpfung selbsthergestellter Anlagegüter der Investitionssteuer unterworfen werden (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Bundestags - BT -, BT-Drucksache zu V/1581, Im einzelnen, zu § 30). Der Gesetzgeber wollte weiterhin die gewählte weite Fassung für Teilbereiche einschränken. Deshalb nahm er in § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UStG 1967 zahlreiche Fälle von der Selbstverbrauchsteuerpflicht aus und ermächtigte den Bundesminister der Finanzen in § 30 Abs. 9 UStG 1967, in Übergangsfällen die Selbstverbrauchsteuer durch Steuererlaß angemessen zu mildern. Angesichts dieser bewußt gewählten und eingehenden Regelungen kann nicht davon gesprochen werden, es sei eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vorhanden.

Das FG weist darauf hin, daß der Steuerpflichtige doppelt belastet werde, einmal mit einer nicht als Vorsteuer absetzbaren Umsatzsteuer, zum andern mit der Selbstverbrauchsteuer. Dieses Ergebnis ist nicht sinnwidrig. Die erstgenannte Belastung ist systemgerecht. Wer einen Gegenstand für private Zwecke erwirbt, darf die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht absetzen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967). Das gilt auch, wenn der Gegenstand später wieder in den unternehmerischen Bereich gelangt; schon eine kurze Zugehörigkeit zum privaten Bereich begründet eine endgültige und nicht mehr rückgängig zu machende Umsatzsteuerbelastung. Daraus folgt die Belastung mit Selbstverbrauchsteuer. Wird ein Gegenstand, der sich zuvor im privaten Bereich befand, der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt, darf nicht berücksichtigt werden, ob überhaupt und in welchem Ausmaß der Unternehmer als Privatmann eine Umsatzsteuer getragen hat.

 

Fundstellen

BStBl II 1971, 36

BFHE 1971, 278

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Umsatzsteuergesetz / § 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
    Umsatzsteuergesetz / § 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

      (1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.  (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix "XI" gilt als eine von einem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren