Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von Währungsausgleichsbeträgen
Leitsatz (NV)
Die Nichtberücksichtigung des Kursvorteils aus einem Devisentermingeschäft setzt nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 voraus, daß es sich um ein Geschäft handelt, das am selben Tag wie der Handelsvertrag abgeschlossen worden ist. Diese Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut zu verstehen. Sie kann daher nicht dem entgegen nach Sinn und Zweck dahin verstanden werden, daß Vorteile aus solchen Geschäften nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Antragsteller seine Verpflichtung aus dem Handelsvertrag unverzüglich abgesichert hat.
Normenkette
EWGV 926/80 Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 12. Mai 1982 in Italien . . . t Mais (+ ./. 10 %) für . . . italienische Lire (Lit) für die Tonne. Die Lieferung sollte zwischen dem 15. November und 15. Dezember 1982 erfolgen. Die fernschriftliche Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrages erhielt die Klägerin am 12. Mai nach 18.00 Uhr. In Erwartung des Zustandekommens dieses und eines weiteren Vertrages, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, hatte die Klägerin bereits am Nachmittag des 12. Mai mit einer Bank Kontakt wegen eines Devisentermingeschäfts (DTG) aufgenommen und um Quotierung für . . . Mrd Lit per 6. Dezember 1982 gebeten. Diese Summe entsprach ihrer Zahlungsverpflichtung aus den beiden Verträgen. Der Kassakurs der Lit betrug am 12. Mai 1982 1,806. Das DTG ist am 13. Mai 1982 zu einem Kurs von 1,664 für den 6. Dezember 1982 zustande gekommen. Das Zollamt fertigte am 30. November 1982 die von der Klägerin aufgrund des Vertrages eingeführten . . . kg Mais zum freien Verkehr ab und setzte dabei u. a. Währungsausgleichsbeträge (WAB) fest, die wegen der Änderung des Leitkurses der Deutschen Mark am 13. Juni 1982 erhöht worden waren.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA -), sie von den neuen WAB nach der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 (VO Nr. 926/80) der Kommission vom 15. April 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 99/15) zu befreien. Das HZA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe durch das DTG vom 13. Mai 1982 Vorteile gehabt, die die Belastung durch die neuen WAB überstiegen. Die Beschwerde der Klägerin wies die Oberfinanzdirektion (OFD) u. a. mit der Begründung zurück, auch wenn das DTG unberücksichtigt bliebe, ergäbe sich aufgrund der Entwicklung des Kassakurses der Lit keine zusätzliche Belastung der Klägerin durch die neuen WAB.
Die Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Beschwerdeentscheidung, die Klägerin von den erhöhten WAB zu befreien (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 64).
Seine Revision begründet das HZA wie folgt:
Die Vorentscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80. Für die Berücksichtigung eines DTG sei immer Voraussetzung, daß zwischen ihm und dem betreffenden Warenvertrag ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Das folge aus dem Umkehrschluß aus Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b VO Nr. 926/80. Diese Grundvoraussetzung gelte für alle DTG, gleichgültig, ob sie nach dem Warenvertrag abgeschlossen worden seien oder etwa am selben Tag. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang müsse nicht nur beim Abschluß, sondern auch bei der Abwicklung gegeben sein (vgl. Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c VO Nr. 926/80). Das FG habe übersehen, daß die Klägerin die Devisen am 27. Juli 1982 nicht deshalb veräußert habe, weil sie sie früher als erwartet benötigt habe; dieser Verkauf stehe überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Abwicklung des Warenvertrages.
Das FG habe Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 auch insoweit unzutreffend ausgelegt, als es sie auch auf Fälle anwenden wolle, in denen Handelsvertrag und DTG nicht am selben Tag abgeschlossen worden seien. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut. Das FG habe aber auch den Sinn dieser Regelung verkannt. Mit der Anfügung des Unterabs. 3 in Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 926/80 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2899/81 (VO Nr. 2899/81) habe der Verordnungsgeber eine formale Lösung gewählt. Dadurch, daß er den Antragstellern nicht die Möglichkeit eines konkreten Einzelnachweises eingeräumt, sondern ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Datumsidentität abgestellt habe, habe er der auch sonst in der Verordnung erkennbaren Tendenz Rechnung getragen, durch formale klare Regelungen die einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen und Mißbräuchen entgegenzuwirken. Überdies lägen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Klägerin im Sinne der Vorentscheidung mit Antragstellern, die das DTG am selben Tag wie den Handelsvertrag abgeschlossen hätten, nicht einmal vor. Es beruhe jedenfalls auf mangelhafter Sachaufklärung, wenn das FG nicht erkannt habe, daß der DTG-Kurs der Klägerin am 12. Mai 1982, dem Tag des Abschlusses des Handelsvertrages, gerade nicht bekannt gewesen sei. Die Bank habe ihr einen solchen Kurs noch nicht einmal nennen können. Es könne also mit Recht davon ausgegangen werden, daß der Devisenterminkurs gerade nicht im Warenpreis berücksichtigt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des HZA hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das HZA hat den Freistellungsantrag der Klägerin zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 sei nicht erfüllt. Das FG hat Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 (i. d. F. der VO Nr. 2899/81) unrichtig ausgelegt.
Voraussetzung für die Freistellung von ,,neuen" WAB (vgl. zum Begriff Art. 2 VO Nr. 926/80) ist u. a., daß der Antragsteller durch die Erhebung dieser WAB ,,zusätzlich belastet wird" (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80). Als zusätzliche Belastung gilt die Erhebung eines neuen WAB, der nach den Umständen des Falles nicht erforderlich ist, um die Inzidenz der Währungsmaßnahme auf den vertraglich vereinbarten Preis der Ware auszugleichen (Art. 9 Abs. 1 VO Nr. 926/80). Bei der Berechnung der zusätzlichen Belastung sind aber Vorteile anzurechnen. Dementsprechend heißt es in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 926/80, daß, falls die Entwicklungen auf den Devisenmärkten zu einem Vorteil für den Betroffenen führen, der betreffende Vorteil von der zusätzlichen Belastung abgezogen werden muß. Die Berechnung dieses Vorteils ist formalisiert (Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 VO Nr. 926/80). Die Höhe des Vorteils ergibt sich aus einem Vergleich des am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Kassakurses der im Vertrag festgesetzten Währung mit dem am Tage der Einfuhr geltenden Kurs. Bei DTG wird für die Berechnung des Vorteils der Kurs am Einfuhrtag durch den Kurs des DTG ersetzt. Ausnahmsweise entfällt aber ein Vorteilsausgleich bei einem DTG, das ,,am selben Tag wie der Handelsvertrag abgeschlossen wurde" (Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80).
Die Klägerin ist durch die neuen WAB in Höhe von . . . DM zusätzlich belastet. Bei Berücksichtigung des DTG vom 13. Mai 1982 ergibt sich nach der Berechnungsmethode des Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 VO Nr. 926/80 (Kurs am Tage des Vertragsabschlusses 1,806, Kurs des DTG 1,664) ein Vorteil von . . . DM für die Klägerin, der demnach die zusätzliche Belastung durch die neuen WAB mehr als ausgleicht. Die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 für die Freistellung ist somit nur erfüllt, wenn der genannte Vorteil aus dem DTG nicht zu berücksichtigen ist, also die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 erfüllt sind. Das FG hat das bejaht. Es hat dabei aber Inhalt und Bedeutung der genannten Vorschrift verkannt.
Die Nichtberücksichtigung des Kursvorteils aus einem DTG setzt nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 voraus, daß es sich um ein DTG handelt, ,,das am selben Tag wie der Handelsvertrag abgeschlossen wurde". Diese Bedingung ist ihrem Wortlaut nach hier nicht erfüllt, da der Handelsvertrag am 12. Mai 1982, das DTG am 13. Mai 1982 abgeschlossen wurde. Das FG meint aber, daß nach ihrem Sinn und Zweck die genannte Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen ist, daß Vorteile aus DTG nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Antragsteller seine Verpflichtungen aus dem Handelsvertrag ,,unverzüglich" abgesichert hat. Nach Auffassung des FG genügt der Abschluß eines DTG am Folgetag, wenn der Antragsteller zu einem früheren Abschluß unter zumutbaren Anstrengungen nicht mehr in der Lage war. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.
Es ist schon fraglich, ob die offensichtlich aus praktischen Gründen typisierenden Regelungen des Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2, Unterabs. 2 und 3 VO Nr. 926/80 überhaupt einer teleologischen Extension zugänglich sind, wie sie das FG für richtig gehalten hat. Denn jede Ausweitung im Sinne der Auffassung des FG bedeutet eine wesentliche Verkomplizierung der Anwendung der ohnehin schon komplizierten Billigkeitsregelung der VO Nr. 926/80, die schwerlich in deren Sinn liegen kann. Jedenfalls aber spricht Sinn und Zweck der Regelung gegen ihre erweiterte Anwendung im Sinne der Vorentscheidung.
Was der Gesetzgeber der Gemeinschaft mit der Einfügung des Unterabs. 3 in Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 926/80 bezweckt hat, ergibt sich deutlich aus der Begründung der VO Nr. 2899/81, auf der diese Regelung beruht. Dort heißt es, daß bei Abschluß von Handelsgeschäft und DTG am selben Tag ,,mit Recht davon ausgegangen werden (kann), daß der Devisenterminkurs im Warenpreis berücksichtigt, also für den Vertragsabschluß ausschlaggebend ist. Dies bedeutet, daß zwischen den zu vergleichenden Umrechnungskursen kein Unterschied besteht und bei der Berechnung der zusätzlichen Belastung kein Kursvorteil berücksichtigt werden darf." Diese Regelung beruht also auf der Erwägung, daß im genannten Fall die Preisabsprache eine Funktion des Devisenterminkurses ist, d. h. der Käufer sich nur im Hinblick auf den (niedrigeren) Terminkurs mit dem (relativ hohen) Kaufpreis einverstanden erklärt oder nur deswegen das Geschäft überhaupt abgeschlossen hat. Dem Abschluß lag also praktisch nicht der am selben Tag geltende Kassakurs zugrunde, sondern in Wahrheit der Kurs aus dem DTG. Daraus folgt dann aber auch, daß für den Antragsteller den Vorteilen aus dem DTG die Nachteile einer entsprechend höheren Preisabsprache gegenüberstehen, ein Kursvorteil also eigentlich nicht eingetreten ist. Infolgedessen trifft die Annahme des FG nicht zu, die genannte Regelung habe das Vertrauen eines Handelsbeteiligten in die Zuverlässigkeit seiner Kalkulation schützen und ihm die fest einkalkulierten Devisenvorteile nicht nehmen wollen.
Der genannte Zweck der Regelung des Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 zeigt deutlich, daß sie grundsätzlich nur zum Zuge kommen sollte, wenn der Devisenterminkurs bei der Preisabsprache tatsächlich berücksichtigt worden ist. In der Erkenntnis der mangelnden Praktikabilität einer solchen ausdrücklichen Regelung hat der Gesetzgeber der Gemeinschaft eine typisierende oder formalisierende Regelung vorgezogen, indem er auf den Abschluß von Handelsgeschäft und DTG ,,am selben Tag" abstellte. Er ging damit von der (unwiderleglichen) Vermutung aus, in einem solchen Fall sei die Preisabsprache eine Funktion des Devisenterminkurses, obwohl das durchaus nicht in allen Fällen so sein mußte. Bei einem Abschluß des DTG am Tage danach ist eine solche allgemeine Unterstellung aber nicht mehr gerechtfertigt, wie bereits der vorliegende Fall zeigt. Nur eine Auslegung der genannten Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut kann also ihrem Sinn entsprechen.
Die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 926/80 ist im vorliegenden Fall also bereits aus den vorstehenden Gründen nicht erfüllt. Daher bedarf es keines Eingehens auf die vom FG verneinte Frage, ob die Anwendung der Vorschrift auch deswegen ausscheidet, weil die Klägerin die am 13. Mai 1982 gekauften Termindevisen nicht zur Bezahlung der streitbefangenen Getreideeinfuhren benutzt hat.
Der Klägerin müssen also nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 926/80 die Vorteile aus dem DTG angerechnet werden. Das führt dazu, daß ihr aus der Pflicht zur Zahlung der neuen WAB keine zusätzliche Belastung erwachsen ist. Anderes gälte nur, wenn das DTG vom 13. Mai 1982 überhaupt unberücksichtigt bleiben müßte, weil es an dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Handelsvertrag vom 12. Mai 1982 fehlte (vgl. Art. 9 Abs. 2 VO Nr. 926/80 und Senatsurteil vom 16. Juni 1987 VII R 133-135/84, BFHE 150, 235, 238). Der Senat braucht aber auf diese Frage hier nicht einzugehen, da auch bei Nichtberücksichtigung des DTG der Klägerin nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 VO Nr. 926/80 Vorteile anzurechnen wären, die die Belastung der Klägerin durch die neuen WAB bei weitem überstiegen. Denn in Anbetracht des am Tage der Einfuhr (30. November 1982) geltenden Kassakurses von 1,736 hätte sich in diesem Fall ein Vorteil der Klägerin in Höhe von . . . DM ergeben. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er ist daher zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nicht verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
Fundstellen
Haufe-Index 416981 |
BFH/NV 1990, 813 |