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BFH Beschluss vom 31.05.1995 - IV B 167/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen für eine Terminsverlegung; ordnungsgemäße Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Das FG braucht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufzuheben oder zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden.

2. Wer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch Nichtverlegung des Verhandlungstermins verletzt, muß vortragen, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

 

Normenkette

FGO § 91 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 3

 

Gründe

1. Der Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf recht liches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 96 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Finanz gericht (FG) die beantragte Terminsverlegung abgelehnt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. November 1976 II R 28/76, BFHE 121, 132, BStBl II 1977, 293; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rdnr. 15 m. w. N.). Das FG brauchte den Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) nicht aufzuheben oder zu verlegen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin erhebliche Gründe hierfür weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat (§ 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ist insbesondere nicht die Ankündigung einer Partei, nicht zum Termin zu erscheinen, wenn das Gericht nicht dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

a) Wird der Antrag auf Terminsverlegung mit einem gleichzeitig stattfindenden Gerichtstermin in einer anderen Sache begründet, so hat das FG zu entscheiden, welche Sache vorrangig ist (vgl. Senats-Beschluß vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483). Das ergibt sich aus der Formulierung "dafür hält".

Im Streitfall handelte es sich bei dem angeblich kollidierenden Termin nicht um einen Gerichtstermin, so daß es zu einer Kollision zweier von § 227 ZPO betroffener Termine nicht kommen konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, daß Fälle denkbar sind, in denen auch andere Termine eines Anwalts Vorrang vor einem Gerichtstermin haben, muß die Art eines solchen Termins und der Grad seiner Unaufschiebbarkeit im Antrag auf Terminsverlegung so substantiiert dargelegt werden, daß dem Gericht die ihm obliegende Abwägung, welcher Termin vorrangig ist, ermöglicht wird. Der anderweitige Termin ist auch sofort glaubhaft zu machen, wenn der Antrag erst am Mittag vor dem Verhandlungstermin bei Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1993, 483).

Man wird einem Rechtsanwalt und Notar regelmäßig zumuten können, einen Beurkundungstermin zugunsten einer zwei Monate zuvor terminierten mündlichen Verhandlung zu verschieben, zumal dann, wenn in derselben Angelegenheit bereits einmal ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf seinen Antrag hin verschoben worden ist. Das gilt auch dann, wenn zunächst ein Angestellter oder als freier Mitarbeiter beschäftigter Anwalt den Gerichtstermin wahrnehmen sollte (wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der Beschwerdebegründung erstmalig vorgetragen hat), dieser jedoch durch Krankheit kurzfristig ausfällt.

Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß der angebliche Beurkundungstermin in X, also außerhalb des Amtsbezirks des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stattfinden sollte. Da ein Notar Amtshandlungen regelmäßig nur in seinem Amts bezirk vornehmen darf (§ 11 Abs. 2 der Bundesnotarordnung), liegt die Annahme nahe, daß es nicht der Kläger selbst war, der die Beurkundung vornahm. Dann aber waren als Mindesterfordernis nicht nur Name und Anschrift des beurkundenden Notars anzugeben, sondern insbesondere darzulegen, in welcher Funktion der Prozeßbevollmächtigte an dem Termin teilnehmen mußte, und aus welchen Gründen dieser Termin Vorrang vor der vom FG anberaumten mündlichen Verhandlung beanspruchte.

b) Ein ausreichender Grund, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, kann auch nicht in der Mitteilung gesehen werden, der Liquidator der Klägerin sei "ebenfalls erkrankt". Wie der III. Senat des BFH neigt auch der beschließende Senat zu der Auffassung, daß das FG einen Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Krankheit des durch einen Prozeß bevollmächtigten vertretenen Klägers nur dann aufheben muß, wenn in dem Auf hebungsantrag substantiiert Gründe vor getragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozeßbevollmächtigten erfordern (BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). Auch im Streitfall braucht die Frage jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil dem Antrag nicht nur kein Attest beigefügt war, das gegebenenfalls hätte nachgereicht werden können (BFH- Beschluß vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180), sondern weil die Krankheit nicht im mindesten bezeichnet, geschweige denn nachprüfbar dargetan war, warum sie den Liquidator der Klägerin daran hinderte, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

2. Die Beschwerde kann aber auch aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Betroffene darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt sein soll (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177). An dieser Darlegung fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe sich nicht zum Inhalt der Bauamtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, äußern können. Das FG hat seiner Entscheidung jedoch ausschließlich allen Beteiligten bekannte und unstreitige Tatsachen zugrunde gelegt, die es lediglich anders als die Klägerin -- zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 4. August 1994 -- gewürdigt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420779

BFH/NV 1995, 1079

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