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BFH Beschluss vom 31.05.1991 - X B 221/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung

 

Leitsatz (NV)

Die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 setzt lediglich voraus, daß ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus bei diesem Dritten rechtliche Folgerungen zu ziehen sind. Außerdem muß das FA die Beiladung des Dritten beantragt oder veranlaßt haben.

 

Normenkette

FGO § 60; AO 1977 § 174 Abs. 4-5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Die Klägerin bestreitet dies mit dem Einwand, Geschäftsinhaber sei von Anfang an A. gewesen. Dieser habe sie nur als ,,Strohfrau" eingesetzt, weil für ihn aufgrund einer Vereinbarung mit seiner früheren Arbeitgeberin ein Wettbewerbsverbot bestanden habe. Sie, die Klägerin, sei in Wirklichkeit ganztätig einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen.

Das FG hat einem Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) folgend die Beiladung des A. gemäß § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) beschlossen. Das FG hat den Beschluß zwar der Klägerin und dem FA, aber noch nicht A. zugestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtmäßigkeit der vom FG beschlossenen Beiladung ergibt sich aus § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977. Danach ist es zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zulässig, bei erfolgreicher Anfechtung eines Steuerbescheids auch gegen Dritte ergangene Steuerbescheide zu ändern, sofern die Dritten durch Beiladung an dem Verfahren beteiligt waren. Eine Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 setzt lediglich voraus, daß ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus bei diesem Dritten rechtliche Folgerungen zu ziehen sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Mai 1981 VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633). Außerdem muß das FA die Beiladung des Dritten beantragt oder veranlaßt haben (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).

Im Streitfall besteht nach dem Vorbringen der Klägerin selbst die Möglichkeit, daß als Gewerbetreibender A. und nicht sie, die Klägerin, anzusehen ist. Insoweit wird auf die im Beiladungsbeschluß des FG dargestellten Einzelheiten verwiesen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären dann dem Beigeladenen und nicht der Klägerin zuzurechnen.

Über die Frage, inwieweit die Wirksamkeit der Beiladung des A. dadurch betroffen ist, daß diesem der Beiladungsbeschluß noch nicht zugestellt wurde (§ 60 Abs. 4 i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO), brauchte der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422854

BFH/NV 1991, 724

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