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BFH Beschluss vom 30.12.2002 - IV B 168/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pferdezucht als Liebhaberei

 

Leitsatz (NV)

  1. Für die Gewinnerzielungsabsicht einer Pferdezucht ist insbesondere bedeutsam, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung seiner Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen Totalgewinn erwarten lässt. Doch kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und mit einem Ausgleich der zunächst angefallenen Verluste gerechnet habe. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, so folgt daraus, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt hat.
  2. Pferdezuchtbetriebe können von Beginn an typische Liebhabereibetriebe sein, wenn sie objektiv zur Gewinnerzielung untauglich sind. Einer besonderen Passion zu Pferden bedarf es nicht.
  3. Zur schlüssigen Rüge eines verzichtbaren Verfahrensmangels.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 13; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist ―wenn nicht schon unzulässig― jedenfalls unbegründet.

1. a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) ist nicht gegeben. Im Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99 (BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227) hat der Senat nochmals die Grundsätze festgehalten, nach denen zu entscheiden ist, wann eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung wie die Pferdezucht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen Totalgewinn erwarten lässt. Davon ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Das FG hat auch weiter berücksichtigt, dass der Steuerpflichtige nach dieser, im genannten Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gleichwohl nachweisen kann, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst anfallende Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Ergebnis erzielt werden könne. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht, so folge daraus, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt habe. Für diese Grundsätze bezog sich der Senat im Urteil in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 auf die Urteile vom 3. März 1988 IV R 90/85 (BFH/NV 1989, 90), vom 14. Juli 1988 IV R 88/86 (BFH/NV 1989, 771) und vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95 (BFH/NV 1998, 947).

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache überhaupt entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben. Sie geben nämlich nur diese Entscheidungen des Senats (in BFH/NV 1989, 90, in BFH/NV 1989, 771, und in BFH/NV 1998, 947) an, ohne sich damit auseinander zu setzen, inwieweit die hier anstehende Rechtssache einer Klärung durch eine weitere Entscheidung des BFH bedürfe und auch eine Klärung ermögliche.

b) Die grundsätzliche Bedeutung ist hier auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil im Schrifttum (Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 13 Rz. 4) die Ansicht vertreten wird, bei Betrieben der Landwirtschaft sei auch die Einbeziehung künftiger Gewinne über einen Zeitraum von 20 Jahren möglich. Denn bei Pferdezuchtbetrieben bezweifelt auch diese Meinung nicht, dass ein solcher Betrieb von Beginn an ein typischer Liebhabereibetrieb sein kann, auch wenn nicht alle diese Betriebe zur Gewinnerzielung objektiv untauglich sind (Schmidt/ Seeger, a.a.O., § 13 Rz. 7). Weist der Steuerpflichtige jedoch nicht nach, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt habe, folgt bei einer solchen Pferdezucht, dass sie aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird, ohne dass es einer besonderen Passion zu Pferden bedarf (vgl. auch das Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674). Das schließt indes keineswegs aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt durchaus gegeben sein kann (Senatsurteil in BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).

2. Unter diesen Umständen ist auch der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Die Kläger haben nicht dargetan, warum eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

3. Die Kläger haben schließlich auch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, nicht schlüssig gerügt (vgl. zu den insoweit gebotenen Erfordernissen z.B. den BFH-Beschluss vom 5. Juli 2000 XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1492). Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe die vorgelegten Unterlagen und Beweismittel nicht richtig gewürdigt, handelt es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Mangel, der nicht zur Zulassung der Revision führt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.). Im Übrigen haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bereits durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger nicht ―wie erforderlich― schon vor dem FG gerügt, dass dieses die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, und auch nicht vorgetragen, warum eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469).

4. Von einer weiteren Begründung ―insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes― sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 938357

BFH/NV 2003, 896

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