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BFH Beschluss vom 30.07.2003 - I S 4/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Die Aussetzung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 116 Abs. 5 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1991 auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Dieser Antrag war abzulehnen.

II. Der Senat hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Damit kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674, m.w.N.; vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG hingegen rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO), eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 31. August 1995 I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom 7. Februar 2001 I S 19/00, BFH/NV 2001, 1124).

 

Fundstellen

Haufe-Index 985336

BFH/NV 2003, 1445

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