Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.07.2003 - I S 4/03 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Die Aussetzung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 116 Abs. 5 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1991 auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Dieser Antrag war abzulehnen.

II. Der Senat hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Damit kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674, m.w.N.; vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG hingegen rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO), eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 31. August 1995 I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom 7. Februar 2001 I S 19/00, BFH/NV 2001, 1124).

 

Fundstellen

Haufe-Index 985336

BFH/NV 2003, 1445

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Aufrechnung in sog. Bauträgerfällen
Kran Projekt Baustelle Stillstand Bauplan
Bild: Pixabay/Convegni Ancisa

Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH I B 38/03, I S 3/03 (NV)
BFH I B 38/03, I S 3/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfahrensrügen; Aussetzung der Vollziehung  Leitsatz (NV) Zur Darlegung der Verfahrensmängel unzureichender Sachaufklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Verzichtbare Verfahrensrügen. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren