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BFH Beschluss vom 30.06.1997 - I B 3/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gegenvorstellung bei verkanntem Rechtsschutzziel im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, weil vom Steuerpflichtigen mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Steuerbescheide beantragt worden ist. Eine entsprechende Gegenvorstellung ist deshalb nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 126 Abs. 3 Nr. 2

 

Gründe

Die Gegenvorstellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht statthaft, weil gegen einen Beschluß eines obersten Bundesgerichts ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist. Der Beschluß ist zumindest in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschluß ist weder änderbar noch aufhebbar (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.).

Eine Gegenvorstellung soll zwar dennoch statthaft sein, wenn das Recht auf recht liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grund gesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. dazu u. a. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485; vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, §93, Rechtsspruch 17, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Beschluß des Senats vom 9. Februar 1997 wegen Nichtzulassung der Revision hat die Gesetzesvorschrift des §115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Grundlage. Danach steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Finanzgerichts die Revision an den BFH zu. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Daraus wird ersichtlich, daß es sich bei Revision einerseits und Beschwerde andererseits um jeweils selbständige und voneinander unabhängige Rechtsmittel handelt. Darauf hat der erkennende Senat seinen Beschluß vom 9. Februar 1997 gestützt. Eines besonderen Hinweises der Beteiligten im Rahmen des diesen zu gewährenden rechtlichen Gehörs bedurfte es angesichts dessen nicht.

Es genügte, daß den Beteiligten und damit auch dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gegeben war, sich zur Sache und zum Verfahren zu äußern. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, daß ihm der Inhalt der Verfahrensordnung bekannt ist.

Soweit der Kläger sich auf §115 Abs. 5 Satz 2 FGO beruft, verkennt er, daß der Senat in seinem Beschluß vom 9. Februar 1997 von der Möglichkeit, ohne Begründung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht hat.

Das weitere Vorbringen des Klägers liegt neben der Sache oder konnte wegen der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66846

BFH/NV 1998, 42

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