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BFH Beschluss vom 29.10.2009 - X B 54/09 (NV) (veröffentlicht am 20.01.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob Familienangehörige bei Tätigwerden für den Gewerbebetrieb eines Angehörigen im Rahmen von Gefälligkeiten anders behandelt werden dürfen als Arbeitnehmer, ist nicht klärungsfähig.

2. Es bedarf keiner Rechtsfortbildung zur Klärung der Frage, dass das Rechtsinstitut des unternehmensbezogenen Geschäfts im Rahmen einer zivilrechtlichen Vorfrage auch im Steuerrecht zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI 310/2005)

 

Tatbestand

1

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) --dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) folgend-- die Berücksichtigung von Aufwendungen im Gewerbebetrieb der Klägerin abgelehnt hat. Der Kläger hatte mit einem von einem befreundeten Landwirt geborgten Traktor u.a. für den Gewerbebetrieb der Klägerin Holz transportiert und einen Unfall verursacht, dessen Kosten die Klägerin übernahm und als Betriebsausgaben behandelte. Das FG verneinte die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen mangels Schadenersatzpflicht. Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger alle Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

 

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

3

1. Die Kläger machen zunächst geltend, die grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liege in der materiell-rechtlichen Frage, ob Familienangehörige bei Tätigwerden für den Gewerbebetrieb eines Angehörigen im Rahmen von Gefälligkeiten schlechter behandelt werden dürfen als Arbeitnehmer. Wäre der Kläger als Arbeitnehmer tätig geworden, hätte ohne Zweifel der Dritte einen Anspruch gegen die Klägerin gehabt. Es sei, so die Kläger, nicht hinnehmbar und belaste die familiären Bindungen, dass der Gewerbetreibende, der aus innerfamiliärem Mitgefühl dem Familienmitglied den Schaden ersetze, dies nicht als Betriebsausgabe ansetzen könne, weil der Familienangehörige hierauf keinen rechtlichen Anspruch habe. Im Ergebnis wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht angesichts der steuerlichen Risiken von unentgeltlicher Mithilfe unter Angehörigen abzuraten.

4

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur möglich, wenn die Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2006 VI B 132/05, BFH/NV 2006, 1683). Daran fehlt es.

5

a) Die Frage, ob Familienangehörige anders behandelt werden dürfen als Arbeitnehmer, ist schon allgemein nicht klärungsfähig, weil sie einen Gegensatz zwischen Familienangehörigen und Arbeitnehmern unterstellt, der so nicht existiert.

6

Auf der einen Seite können Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer sein. In diesen Fällen kommt es zu der von den Klägern gesehenen Benachteiligung der Familienangehörigen nicht. Auf der anderen Seite können auch familienfremde Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, für einen Gewerbetreibenden Gefälligkeiten erbringen. In diesen Fällen kann es zu der von den Klägern gesehenen Benachteiligung auch kommen, wenn der Helfer nicht Familienangehöriger ist.

7

Geht die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage indes von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, so ist sie von vornherein nicht klärungsfähig.

8

b) Folgerichtig hat das FG in seiner Entscheidung nicht maßgebend darauf abgestellt, dass die Kläger verheiratet sind. Es hat vielmehr seine Entscheidung auf die Rechtsbeziehungen der beteiligten drei Personen im konkreten Fall gestützt. Diesbezüglich haben die Kläger keine Einwendungen erhoben, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

9

2. Die von den Klägern im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO geltend gemachte Abweichung von den Grundsätzen der Zivilrechtsprechung zum Geschäft für den, den es angeht, liegt nicht vor.

10

Das FG hat keine von bestimmten Entscheidungen abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt. Es ist auf Grund einer Würdigung der Gesamtumstände von Gefälligkeitsverhältnissen ausgegangen und hat auf dieser Grundlage die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Geschäfts für den, den es angeht, verneint. Soweit die Kläger meinen, bei zutreffender Anwendung der im Zivilrecht hierzu entwickelten Maßstäbe hätte das FG zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, rügen sie damit in der Sache einen Fehler bei der Rechtsanwendung, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

11

3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO zuzulassen.

12

Im Hinblick auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Rechtsinstitut des unternehmensbezogenen Geschäfts auch im Steuerrecht Anwendung finde, bedarf es keiner Rechtsfortbildung. Dies liegt auf der Hand, wenn eine entsprechende zivilrechtliche Vorfrage zu bejahen ist. Dementsprechend hat das FG nicht die Anwendbarkeit, sondern die Voraussetzungen des Rechtsinstituts verneint.

13

4. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen ebenfalls nicht vor.

14

Es fehlt keine Begründung. Die beanstandeten Ausführungen des FG über die Gefahren für Gesundheit etc. stellen lediglich eine Einschätzung der Sachlage dar, die von der der Kläger abweicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2280634

BFH/NV 2010, 446

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