Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.09.2007 - III B 73/06 (NV) (veröffentlicht am 14.11.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Billigkeitserlass wegen Unterhaltsnachzahlungen

 

Leitsatz (NV)

1. Die sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung hängt nicht davon ab, ob sie dem Gesetz entspricht (hier: kein Abzug einer Unterhaltsnachzahlung nach § 33 EStG oder § 33a EStG). Maßgeblich ist, ob die Festsetzung im konkreten Falle den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

2. Im Streitfall entspricht die fehlende Abziehbarkeit der Unterhaltsnachzahlung den Grundentscheidungen des Gesetzgebers, die durch Billigkeitsmaßnahmen nicht korrigiert werden dürfen.

 

Normenkette

AO § 163; EStG §§ 33, 33a

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 2 K 1344/05 E)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte den Unterhaltsanspruch seiner nichtehelichen Tochter in der Vergangenheit nur teilweise erfüllt. Deshalb wandten sich 1999 deren Rechtsanwälte an ihn und machten einen Unterhaltsrückstand von fast 30 000 DM geltend. Aufgrund einer im Februar 2000 getroffenen außergerichtlichen Einigung zahlte der Kläger einen Betrag von 9 000 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Unterhaltsnachzahlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als ein Betrag von 92 DM für den Monat Januar 2000 nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen wurde. Den Abzug der Unterhaltsleistungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versagte das Finanzgericht (FG) wegen fehlender Zwangsläufigkeit der Unterhaltsnachzahlung.

Den vom Kläger daraufhin beantragten Abzug aus Billigkeitsgründen lehnte das FA ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus, die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) lasse keinen Ermessensverstoß erkennen. Eine abweichende Steuerfestsetzung könne auch nicht aus persönlichen Billigkeitsgründen beansprucht werden. Die Revision ließ es nicht zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) ab. Das FG habe entschieden, dass das FA das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe ermessensfehlerfrei abgelehnt habe, da Aufwendungen für den Unterhalt eines Kindes nur in den Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden könnten und für derartige Aufwendungen gemäß § 33a Abs. 5 EStG eine Steuerminderung nach § 33 EStG nicht beansprucht werden könne. Nach dem Urteil des BFH in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 müssten dagegen bei der sachlichen Billigkeitsprüfung solche Erwägungen grundsätzlich unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringe. Eine Billigkeitsprüfung dürfe sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, sondern verlange die Gesamtbeurteilung aller für den Steueranspruch maßgeblicher Normen, wobei Wertungswidersprüche aufzudecken und im Billigkeitswege zu beseitigen seien, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt hinnehmbar erschienen, aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine unbillige Rechtslage entstehen ließen. Die sachliche Unbilligkeit dürfe daher nicht allein deswegen verneint werden, weil der gesetzliche Besteuerungstatbestand erfüllt sei, denn § 163 AO solle gerade ungewollten Überhängen gesetzlicher Tatbestände abhelfen. Das FG habe dagegen nur den Tatbestand der §§ 33 ff. EStG geprüft.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückgewiesen.

Die vom Kläger gerügte Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 ist nicht gegeben. Das FG hat nicht, wie der Kläger meint, die Frage der sachlichen Billigkeit der Steuerfestsetzung nach § 163 AO danach entschieden, ob die Unterhaltsnachzahlung gemäß § 33 EStG oder § 33a EStG abgezogen werden kann. Es ist vielmehr --im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH-- davon ausgegangen, dass eine sachliche Unbilligkeit dann vorliege, wenn die Festsetzung der Steuern an sich zwar dem Gesetz entspreche, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Falle derart zuwiderlaufe, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führe. Billigkeitsmaßnahmen sollten also ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden. Sodann hat das FG --ebenfalls im Einklang mit dem von ihm zitierten Senatsurteil vom 9. September 1994 III R 17/93 (BFHE 175, 395, BStBl II 1995, 8) sowie dem vom Kläger herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297-- ausgeführt, dass durch Billigkeitsmaßnahmen nicht die Grundentscheidungen des Gesetzgebers korrigiert werden sollten; im Streitfall entspreche die Einkommensteuerfestsetzung den Wertentscheidungen des Gesetzgebers.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825109

BFH/NV 2008, 22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Abgabenordnung / § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
    Abgabenordnung / § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

      (1) 1Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Mit ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren