Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.07.2003 - III B 125/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst sowohl Fälle der Divergenz als auch offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung.
  2. Wird lediglich eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts oder eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ‐ hier zur steuermindernden Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu erkrankten, stationär untergebrachten nahen Angehörigen als unmittelbare Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG ‐ beanstandet, so wird damit noch kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler dargetan, der eine erneute Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich macht.
 

Normenkette

EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Kläger behaupten zwar, das Finanzgericht (FG) sei von der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als unmittelbare Krankheitskosten (BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484; vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) abgewichen.

Für eine zulässige Rüge der Divergenz im engeren Sinne fehlt es indes bereits an der Gegenüberstellung tragender, sich widersprechender abstrakter Rechtssätze im angefochtenen Urteil des FG einerseits und in den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH andererseits (zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, 940).

2. Soweit die Kläger eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts und eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügen, wird damit ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan.

Das FG hat die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu erkrankten, stationär untergebrachten nahen Angehörigen zutreffend wiedergegeben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96).

Die Rüge der Kläger, das FG habe das ärztliche Attest nicht richtig gewürdigt und die Rechtsprechungsgrundsätze unzutreffend angewendet, betrifft materiell-rechtliche Fehler, die nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.), es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.). Für einen derartigen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler haben die Kläger indes nichts vorgetragen.

3. Von der Darstellung des Tatbestandes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 985338

BFH/NV 2003, 1445

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft
ältere Dame mit Pflegepersonal, Krankenschwester
Bild: mauritius images / One Shot /

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.


Außergewöhnliche Belastungen : Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung
Mann mit Wasserglas und Pillen
Bild: Haufe Online Redaktion

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Fraglich ist, ob dies auch für Nahrungsergänzungsmittel gilt, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen werden.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH III B 93/03 (NV)
BFH III B 93/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung  Leitsatz (NV) Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren