Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.02.2001 - I R 41/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens betreffend einen Folgebescheid

Leitsatz (amtlich)

Die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist.

Normenkette

FGO § 74; AO 1977 § 125 Abs. 1; AO 1977 § 171 Abs. 10; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 51a Abs. 5 S. 1; KiStG BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 1; KiStG BY Art. 18 Abs. 1; KiStG BY Art. 18 Abs. 4; KiStG BY Art. 19 Abs. 1

Verfahrensgang

FG München ()

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es das Verfahren nicht aussetzte. Auch in der Sache ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.

1. Nach § 74 FGO kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

a) Die mithin zu fordernde Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung ist u.a. gegeben, wenn im anderen Verfahren eine Frage entschieden wird, die im auszusetzenden Verfahren als Vorfrage zu beantworten ist, und nur eine einheitliche Entscheidung zutreffend sein kann (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 7. Juli 1998 VIII R 84/96, BFH/NV 1999, 318). Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden i.S. von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733). Dies ist bei den streitigen Kirchensteuerbescheiden im Verhältnis zu den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheiden der Fall. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KiStG BY) vom 15. März 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt ―GVBl BY― 1967, 317; Neufassung vom 21. November 1994, GVBl BY 1994, 1026) wird die Kirchensteuer in Form von Kirchenumlagen u.a. nach dem Maßstab der Einkommensteuer als Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer erhoben. Die Einkommensteuer ist danach Maßstabsteuer für die Kirchensteuer. Nach Art. 18 Abs. 4 KiStG BY können dementsprechend gegen die Kirchensteuerfestsetzung keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten (vgl. auch § 51a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―).

b) Trotz Vorgreiflichkeit der Entscheidung im "anderen" anhängigen Rechtsstreit stellt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens jedoch eine Ermessensentscheidung dar (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 VIII B 117/87, BFH/NV 1989, 446). Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteile vom 14. Juli 1992 V R 91/85, BFH/NV 1995, 836; in BFH/NV 1999, 318; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1994 I B 200/93, BFH/NV 1995, 401; vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Sprechen im Einzelfall alle Erwägungen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, kann das Ermessen des FG allerdings in dem Sinne reduziert sein, dass das Streitverfahren ausgesetzt werden muss (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; in BFH/NV 1999, 318; in BFH/NV 1995, 836; BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1989 IV B 135/88, BFH/NV 1990, 485; in BFH/NV 1995, 401; in BFH/NV 1996, 571). Dies kann u.a. für die Aussetzung eines Verfahrens zur Entscheidung über einen Folgebescheid gelten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1998 IX B 118/97, BFH/NV 1998, 869; BFH-Urteil vom 7. November 1996 IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Anm. 12).

Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1991 II B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368; in BFH/NV 1998, 869). Denn auch im Verfahren einen Folgebescheid betreffend kann eine Aussetzung regelmäßig nur dann geboten sein, wenn der Rechtsstreit ausschließlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733; in BFH/NV 1997, 574; Senatsbeschluss vom 30. August 1995 I B 168/94, BFH/NV 1996, 222) oder jedenfalls vorrangig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 869) die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides betrifft. So liegen die Dinge etwa, wenn nur Besteuerungsgrundlagen streitig sind, die im Grundlagenbescheid mit der Folge der §§ 171 Abs. 10, 182 Abs. 1, 351 Abs. 2 AO 1977 gesondert festzustellen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 485; in BFH/NV 1997, 574; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 222). Im Unterlassen der Aussetzung kann dann ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens liegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 574).

Anderes gilt indessen, wenn das Vorbringen eines Beteiligten auch den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 KiStG BY). Sind keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, kann es dann im Einzelfall auch ermessenswidrig sein, das Verfahren auszusetzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 869; in BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368).

c) Vorliegend macht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Verjährung der Kirchensteuer und die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide geltend. Diese Einwendungen richten sich nicht vorrangig gegen die Einkommensteuerbescheide. Zwar hängt die Verjährung der Kirchensteuer von der Verjährung der Einkommensteuer ab; dagegen betrifft die Rüge der Nichtigkeit ausschließlich die Kirchensteuerbescheide, sie ist entscheidungserheblich.

Indem das FG darauf verwiesen hat, dass im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen gegen die Einkommensteuer als Maßstabsteuer erhoben werden könnten, sondern lediglich über die vom Kläger gegen die Kirchensteuerbescheide gerichteten Einwendungen zu entscheiden sei, hat es offensichtlich einer zeitnahen Entscheidung über diese Einwendungen den Vorzug gegeben und somit sein Ermessen erkennbar und jedenfalls innerhalb des ihm zukommenden Ermessensrahmens ausgeübt. Ob ein Verfahren wegen Einkommensteuer i.S. des § 74 FGO überhaupt anhängig war, konnte das FG offen lassen.

2. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorentscheidung verwiesen, die keiner Ergänzung durch den Senat bedürfen (Abdruck der Leitsätze in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 685). Weder sind die vom Kläger behaupteten Zustellungsmängel noch Gründe für die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide erkennbar. Gleiches gilt für die von ihm nachträglich geltend gemachte Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide als Grundlagenbescheide.

Fundstellen

  • Haufe-Index 571262
  • BFH/NV 2001, 979
  • NWB-DokSt 2001, 1176
  • BStBl II 2001, 416
  • BFHE 2002, 317
  • BFHE 194, 317
  • BB 2001, 1030
  • DB 2001, 1074
  • DStRE 2001, 951
  • HFR 2001, 876
  • StE 2001, 285
  • LEXinform-Nr. , 0572047
  • NJW 2001, 3216
  • BuW 2001, 769
  • NVwZ 2001, 1078
  • AO-StB 2001, 64
  • RdW 2001, 618
  • stak 2001

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]

    Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren