Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.12.2000 - VI B 187/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsfrist für neues Kindergeld bei Aufhebung vor 1996

 

Leitsatz (NV)

Wurde die Bewilligung von Kindergeld nach dem BKGG vor dem 1.1.1996 aufgehoben, greift die Bescheidsfiktion nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. (Weitergewährung nach den Vorschriften des EStG) nicht ein, weshalb für Kindergeld ab 1996 die Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. zu beachten war.

 

Normenkette

EStG § 66 Abs. 3, § 78 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in den Verfahren VI R 9/98, VI R 181/98, VI R 193/98, VI R 59/99 und VI R 65/99 darüber entschieden hat, ob die Frist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. eine der Wiedereinsetzung zugängliche Antragsfrist oder eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist darstelle.

Mit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens trägt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor, die Beurteilung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. sei nicht entscheidungserheblich. Denn der Bescheid vom 4. August 1993, demzufolge Kindergeld gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab Oktober 1993 aufgehoben werde, sei nicht als endgültige Aufhebung der Kindergeldbewilligung anzusehen, sondern lediglich als bloße Zahlungseinstellung. Er, der Kläger, habe den Bescheid so verstehen dürfen, dass nur für die Zeit, in welcher die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nicht gegeben seien, die Zahlung eingestellt werde. Entscheidend sei nämlich, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach Ableistung der praktischen Studienzeit des Sohnes wiedergegeben seien. Da aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht von einer Aufhebung des Kindergeldbescheides, sondern nur von einer vorübergehenden Aussetzung auszugehen sei, spiele die Frage einer einstweiligen Wiedereinsetzung keine Rolle.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG konnte das Verfahren aussetzen, da § 66 Abs. 3 EStG a.F. entscheidungserheblich ist. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass für Zeiträume nach dem Oktober 1993 ein Kindergeldanspruch wieder bestanden haben konnte. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs war jedoch ein erneuter Antrag erforderlich (§ 17 des Bundeskindergeldgesetzes a.F., § 67 EStG), da die bisherige Festsetzung aufgehoben worden war. Nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. galt Kindergeld zum 1. Januar 1996 nur dann nach den Vorschriften des EStG als festgesetzt, wenn es bis dahin nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI B 251/99, BFH/NV 2000, 1204, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst ―DStRE― 2000, 858, und BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 100/99, DStRE 2000, 1031). Letzteres war nach Ergehen des Aufhebungsbescheides vom 4. August 1993 nicht mehr der Fall.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 775

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
    Einkommensteuergesetz / § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

      (1)[1] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro[2] [Für 2025: 255 Euro; Bis 31.12.2024: 250 Euro]. Von 2021 bis 2022: (1) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren