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BFH Beschluss vom 27.09.2001 - XI B 28/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentliche Beschwerde bei abschließender Prüfung im AdV-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Lehnt das FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides unter Hinweis auf seine (am selben Tag) ergangene Entscheidung in der Hauptsache ab, ist hiergegen nicht deswegen die außerordentliche Beschwerde gegeben, weil im AdV-Verfahren grundsätzlich nur eine summarische Prüfung stattzufinden hat.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 28. November 2000 hat das Finanzgericht (FG) Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Anordnungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) zur Durchführung eine Außenprüfung unter Hinweis auf seine Entscheidung in der Hauptsache vom selben Tag abgelehnt. Die Beschwerde hat es nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Antragsteller außerordentliche Beschwerde eingelegt. Er rügt das Fehlen einer Begründung im ablehnenden Beschluss. Darin liege ein besonders schwerer Verfahrensfehler.

Er beantragt, die Vollziehung der in den Schreiben des FA vom 4. November 1999, 24. November 1999, 1. Dezember 1999 und 3. März 2000 enthaltenen Anordnungen zur Vorlage der sich aus § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergebenden Unterlagen sowie zur Vorlage von Mietverträgen und Zahlungsbelegen aus privater Vermietung und Verpachtung und zur Prüfung an Amtsstelle ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.

2. Auch eine außerordentliche Beschwerde ist im Streitfall nicht zulässig.

Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsmittels kommt allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Dies sind Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. Diese muss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 16. März 2000 III S 5/99, BFH/NV 2000, 1122).

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Fehlen einer Begründung zur Ablehnung einer AdV ein derartiger greifbarer Gesetzesverstoß ist, denn das FG hat in seinem ablehnenden Beschluss zur Begründung auf sein Urteil in der Hauptsache Bezug genommen. Eine Bezugnahme ist grundsätzlich zulässig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478). Die Tatsache, dass im Verfahren über die AdV lediglich eine summarische Überprüfung des Streitfalles vorzunehmen, während im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung zu treffen ist, macht die Bezugnahme als solche noch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Gesetzeswidrigkeit.

 

Fundstellen

Haufe-Index 665067

BFH/NV 2002, 215

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