Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.08.2008 - I B 221/07 (NV) (veröffentlicht am 29.10.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis

 

Leitsatz (NV)

Kommt es als Folge einer Erhöhung der im Inland steuerpflichtigen Einkünfte zu einer Verminderung der aus einer Beteiligung im Ausland erzielten nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO festzustellenden steuerfreien Einkünfte (bzw. einer Erhöhung der negativen steuerfreien Einkünfte), kann eine Klagebefugnis gegen diese Feststellung bestehen, auch wenn das Begehren für den streitigen Feststellungszeitraum zunächst nachteilig ist.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 02.10.2007; Aktenzeichen I 72/2006)

 

Tatbestand

I. Streitig ist die Höhe der Feststellung von steuerfreien ausländischen Einkünften gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der die Beigeladenen als Mitunternehmer beteiligt sind. Sie war im Streitjahr 1989 an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, u.a. auch an der (in der Gesellschaftsstruktur einer deutschen KG vergleichbaren) XS-C.S. (X) mit Sitz in Frankreich. Die Klägerin (als Kommanditistin) leistete Zahlungen an X, die sie in ihrem Jahresabschluss des Streitjahres als Forderung erfasste. Eine Verzinsung unterblieb. In 1991 nahm die Klägerin an einer Kapitalerhöhung bei X durch Verrechnung mit ihrer Forderung teil.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Feststellung der (steuerpflichtigen) Einkünfte der Klägerin gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO wegen der unterbliebenen Verzinsung der Forderung eine Hinzurechnung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) in Höhe von 842 542 DM. Zugleich verminderte das FA im Rahmen der hier streitgegenständlichen Feststellung der steuerfreien Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (Feststellung für Zwecke des § 32b des Einkommensteuergesetzes und des § 2 Abs. 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes --AIG--) den bisher festgestellten Betrag negativer ausländischer Einkünfte um eben diesen Betrag. Gegen beide Änderungsbescheide erhob die Klägerin Klage. Das Verfahren gegen die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist beim Finanzgericht (FG) Nürnberg unter dem Aktenzeichen VII 29/2006 anhängig. Die Klage gegen die Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO hat das FG --unter Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- als unzulässig abgewiesen (Urteil des FG Nürnberg vom 2. Oktober 2007 I 72/2006).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat die Klage verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) als unzulässig abgewiesen.

Das FG hat seiner Prüfung der Klagebefugnis der Klägerin (§ 40 Abs. 2 FGO) zutreffend den Obersatz zugrunde gelegt, dass eine Klage, mit der begehrt wird, eine höhere Steuer festzusetzen, grundsätzlich unzulässig ist (z.B. Senatsurteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, m.w.N.). Ausnahmsweise kann ein Kläger aber auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung in seinen Rechten verletzt sein. Das ist der Fall, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 43, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Rahmen eines Rechtsstreits, der sich auf ein (gesondertes) Feststellungsverfahren bezieht.

Auf dieser Grundlage war der Klägerin eine Klagebefugnis nicht abzusprechen. Die Klägerin hat schon im Klageverfahren darauf verwiesen, dass mit Blick auf das spätere Erzielen von positiven Einkünften aus der (ausländischen) Beteiligung an X eine Feststellung dieser Einkünfte bevorsteht, die bei ihren Gesellschaftern --je nach der Ausübung des Wahlrechts des § 2 AIG-- eine Nachversteuerung von nach § 2 AIG abgezogenen ausländischen Verlusten auslösen könne. Es ist auch nicht auszuschließen, dass damit (bei der Besteuerung der Gesellschafter) Effekte verbunden sind, die den auf das Streitjahr bezogenen Vorteil der (höheren) Verlustverrechnung übersteigen. Jedenfalls reicht insoweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Gesellschafter der Klägerin wegen des zeitlich verzögerten Ergehens des Feststellungsbescheids die Möglichkeit gehabt hätten, die Vorteilhaftigkeit eines Antrags gemäß § 2 AIG zu kalkulieren, so dass eine spätere Nachversteuerung keine den punktuellen Vorteil im Streitjahr übersteigende Nachteile in späteren Jahren zur Folge hätte. Die Möglichkeit, die finanziellen Folgen einer Wahlrechtsausübung abzuwägen, beseitigt eine (abstrakte) Wahrscheinlichkeit des Eintritts bestimmter Folgen nicht.

Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheids zu dem im Parallelverfahren des FG (VII 29/2006) streitgegenständlichen Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat das FG zu Recht ausgeführt, dass die beiden Bescheide zueinander nicht als Grundlagen-/Folgebescheide anzusehen sind. Die faktische Wechselwirkung zwischen den Feststellungsgrundlagen --die Änderung des hier angefochtenen Bescheids ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte der Klägerin verändert wurde-- kann aber bei der Beurteilung, ob der Klägerin eine rechtsschutzeröffnende Beschwer zuzusprechen ist, nicht außer Betracht bleiben. Die Klägerin zeichnet mit ihrem gegen beide Feststellungen gerichteten Rechtsschutzbegehren diese Wechselwirkung nach, um zugleich dem Einwand zu begegnen, die Rechtsbeeinträchtigung durch die geänderte Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte werde durch die geänderte Feststellung der steuerfreien Einkünfte kompensiert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2064759

BFH/NV 2008, 2037

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]
    Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]

      (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren