Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.06.1990 - V E 2/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Streitwert in Verfahren über die Erteilung einer Ursprungsbescheinigung

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert in Verfahren über die Erteilung der Ursprungsbescheinigung gemäß § 8 BerlinFG wird durch die Höhe des Anspruchs auf Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer bestimmt.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1; BerlinFG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14. Dezember 1982 als unbegründet zurückgewiesen (V R 37/83) und der Erinnerungsführerin die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten nach einem Streitwert von . . . DM auf insgesamt . . . DM fest.

Gegenstand des von der Erinnerungsführerin gegen die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin geführten Rechtsstreits war die Verpflichtung zur Erteilung von Ursprungsbescheinigungen nach § 8 des Berlinhilfegesetzes (BHG) bzw. des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für 1968 bis 1973 zum Nachweis, daß Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind. Die Erinnerungsführerin wollte für die Lieferungen der ihrer Auffassung nach in Berlin (West) hergestellten Gegenstände an einen westdeutschen Unternehmer Kürzung der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 BHG bzw. BerlinFG beanspruchen.

Mit der Erinnerung begehrt die Erinnerungsführerin eine Verminderung des Streitwerts. Sie meint u. a., zwar betrage der Kürzungsanspruch . . . DM, seiner Durchsetzung in Steueränderungsbescheiden stehe aber der mögliche Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Außerdem seien die Klageanträge auf bloße Verbescheidung gerichtet, so daß das damit verbundene Interesse nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bemessen werden müsse. Schließlich sei das Finanzamt (FA) bei der Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre nicht an die Ursprungsbescheinigungen gebunden. Die Ursprungsbescheinigung habe lediglich die Bedeutung einer vorläufigen Steuervergünstigung. Die Bedeutung einer vorläufigen Steuerfestsetzung entspreche nach dem Beschluß des BFH vom 18. Juli 1968 VII B 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) der Bemessung des Streitwerts mit einem Drittel der endgültigen steuerlichen Auswirkung.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) ist nicht begründet.

Die vollständige Nachprüfung der Kostenrechnung des BFH KostL . . . (V R 37/83) vom 25. Oktober 1989 im Erinnerungsverfahren (vgl. dazu Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 25. Oktober 1983 VI ZR 249/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 870, 871, m.w.N.) ergibt, daß die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG) zutreffend angesetzt worden sind. Die Angriffe der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 der Kostenverfügung), insbesondere gegen die Höhe der Kosten (§ 11 Abs. 1 GKG), sind unberechtigt.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Streitfall entsprach der Antrag der Erinnerungsführerin im Revisionsverfahren im wesentlichen dem Klageantrag, so daß für die Bestimmung des Streitwerts im Revisionsverfahren die Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen sind (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluß vom 9. November 1988 4 B 185/88, Der Deutsche Rechtspfleger 1989, 129). Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 6000 DM anzunehmen ( § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Den Streitwert in Verfahren über die Erteilung der Ursprungsbescheinigung gemäß § 8 BerlinFG hat der Senat in dem der Erinnerungsführerin zur Kenntnis gebrachten Beschluß vom 13. Juli 1977 V R 15/76 (nicht veröffentlicht) in Höhe des Anspruchs auf Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer bestimmt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das für die Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die Verpflichtung zur Erteilung der Ursprungsbescheinigung nach § 8 BerlinFG maßgebende Interesse des jeweiligen Klägers richtet sich auf diese Kürzung der Steuerschuld. Eine andere rechtliche Bedeutung als die Voraussetzung für die Kürzung der Umsatzsteuerschuld zu schaffen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 127/76, BFHE 134, 95, BStBl II 1982, 45), kommt der Ursprungsbescheinigung nicht zu. Es sind somit genügend Anhaltspunkte vorhanden, die Bedeutung der Sache betragsmäßig gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmen. Damit scheidet eine Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus.

Im Streitfall sind keine Umstände gegeben, die bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu einer geringeren Bestimmung des Streitwerts führen. Die für die Streitwertbestimmung maßgebenden wirtschaftlichen Auswirkungen des erstrebten Obsiegens (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 13 GKG Anm. 3 B) stimmen mit der begehrten Kürzung der Steuerschuld überein. Auf die im Erinnerungsverfahren geltend gemachten Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittels wegen möglicher Verjährung kommt es für die Streitwertbestimmung nicht an. Der Streitwert ist auch nicht mit einer vorläufigen Steuervergünstigung durch Bewilligung von Zahlungsaufschub für den Monopolausgleich für Branntweinsteuer vergleichbar, über den der BFH in dem von der Erinnerungsführerin angezogenen Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 zu entscheiden hatte. Eine Entscheidung im Rechtsmittelverfahren hätte der Erinnerungsführerin nicht nur einen zeitlich begrenzten, sondern einen endgültigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 108

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Gerichtskostengesetz / § 5 Verjährung, Verzinsung
    Gerichtskostengesetz / § 5 Verjährung, Verzinsung

      (1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. 2Für die Ansprüche auf Zahlung von ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren