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BFH Beschluss vom 26.09.1991 - VIII B 41/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Körperschaftsteuer - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

 

Leitsatz (amtlich)

Körperschaftsteuer darf bei der Veranlagung des Anteilseigners nur angerechnet werden, wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 KStG bezeichnete Bescheinigung vorgelegt worden ist.

 

Orientierungssatz

Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn die streitige Rechtsfrage sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. Literatur).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1-2, § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4, §§ 36a, 45a Abs. 2; KStG 1977 §§ 44-46; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 12.10.1990; Aktenzeichen XIII 44/89)

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe nach seinem Vater, der am 13.Juli 1987 verstorben ist. Der Erblasser hat für die Kalenderjahre 1980 bis 1985 keine Steuererklärungen abgegeben. Er wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für diese Jahre im Wege der Schätzung veranlagt. Das FA hat teilweise Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 2 500 DM geschätzt; in einigen Jahren hat es keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt. Nach dem Tod seines Vaters hat der Kläger bei Räumung der Wohnung des Erblassers neben anderen Wertpapieren Aktien in einem Wert von über 1 Mio DM vorgefunden. Bescheinigungen über die anzurechnende Körperschaftsteuer fand der Kläger nicht. Er teilte den Fund dem FA mit. Dieses schätzte die Einkünfte aus den Aktien und den anderen Wertpapieren. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden nicht um Körperschaftsteuer erhöht, da der Kläger keine Bescheinigungen über die anzurechnende Körperschaftsteuer vorgelegt hatte. Das FA änderte die Einkommensteuerbescheide für 1980 bis 1985 entsprechend. Für die Kalenderjahre 1986 und 1987 wurde der Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters veranlagt. Körperschaftsteuer wurde bei den Veranlagungen nicht angerechnet.

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage begehrte der Kläger, das zu versteuernde Einkommen für 1980 um 17 016 DM, für 1981 um 15 915 DM, für 1982 um 15 533 DM, für 1983 um 15 188 DM, für 1984 um 13 809 DM, für 1985 um 15 638 DM, für 1986 um 24 750 DM und für 1987 um 18 338 DM zu erhöhen und die entsprechende Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Da sich die ausschüttenden Körperschaften geweigert hätten, Ersatzbescheinigungen nach § 44 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auszustellen, müsse die Körperschaftsteuer für die Steuerfestsetzung und die Anrechnung geschätzt werden. Nur so könne man das Ziel einer jeden Schätzung, das materiell richtige Ergebnis zu erzielen, erreichen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Zwar sei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Heraufsetzung der Einkommensteuer gegeben, wenn dadurch die Anrechnung der Körperschaftsteuer erreicht werden kann. Im Streitfall sei eine Erhöhung der Einkommensteuer aber nicht möglich, weil die Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht zulässig sei, da der Kläger die erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt habe. Eine Schätzung der Körperschaftsteuer zum Zweck der Anrechnung sei nicht zulässig.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger ist der Auffassung, daß der Rechtsfrage, ob die Körperschaftsteuer auch ohne die Bescheinigung auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handle sich um eine Grundfrage des Steuerrechts. Im Streitfall hätten sich die Beteiligten einvernehmlich auf die Höhe der Bardividende geeinigt, so daß der Schutzzweck des "§ 36 Abs.2 Satz 3" des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Tragen komme. Andernfalls würde in allen Schätzungsfällen eine Doppelbelastung zum Zuge kommen, da die FÄ nur die Bardividende, nicht aber die anzurechnende Körperschaftsteuer schätzen würden.

Das FA ist der Auffassung, daß der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn die streitige Rechtsfrage sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr.50 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.

Körperschaftsteuer wird bei der Veranlagung des Anteilseigners nach § 36 Abs.2 Nr.3 Satz 4 Buchst.b EStG nicht angerechnet, wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 KStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Die Steuerbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaftsteuer. Sie unterscheidet sich insoweit von der Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs.2 EStG, die durch andere Nachweise ersetzt werden kann.

Durch die Steuerbescheinigung führt der Anteilseigner den Nachweis, daß ihm mit Körperschaftsteuer belasteter Gewinn zugeflossen ist. Die Vorlage der Bescheinigung soll verhindern, daß ein Steuerpflichtiger Kapitalerträge erklärt, die er nicht bezogen hat. Ein Anreiz hierzu besteht, wenn sein Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer niedriger als 52 v.H. ist, weil er durch die Anrechnung von 36 v.H. Körperschaftsteuer und 16 v.H. Kapitalertragsteuer einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil erlangen könnte.

Hat der Anteilseigner die Steuerbescheinigung bis zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegt, sind die Einnahmen i.S. des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.2 Buchst.a EStG zu erfassen. Die hierauf entfallende Körperschaftsteuer (vgl. § 20 Abs.1 Nr.3 EStG) ist in diesem Fall nicht als Einnahme anzusetzen. Das hat der Senat für die Versagung einer Anrechnung bei beherrschendem Einfluß auf die Körperschaft aufgrund § 36a EStG ausgesprochen (Beschluß vom 16.Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Der Grundsatz gilt aber auch für die anderen in § 36 Abs.2 Nr.3 Satz 4 EStG genannten Fälle, in denen die Anrechnung von Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, insbesondere also auch für die Nichtvorlage einer Steuerbescheinigung (vgl. dazu Scholtz in Hartmann/Böttcher/ Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Rz.181 e).

Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist untrennbar mit der Anrechnungsbescheinigung verknüpft. Es handelt sich um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Von der Vorlage der Steuerbescheinigung kann auch in Schätzungsfällen nicht abgesehen werden.

Der Wortlaut des § 36 Abs.2 Nr.3 Satz 4 EStG spricht eindeutig für die vom Senat vertretene Auslegung. Dort wird bestimmt, daß die Körperschaftsteuer nicht angerechnet wird, "wenn die ... Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist". Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für diese Auffassung (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, BTDrucks 7/5310, 16).

Das Schrifttum geht ebenfalls davon aus, daß die Anrechnungsbescheinigung eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist (Brenner in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Rdnr.E 126; Blümich/ Stuhrmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz, 14.Aufl., § 36 EStG Rz.62; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10.Aufl., Anm.10 b; Scholtz, a.a.O., § 36 Rz.78 ff.; Schuhmann in Greif/Schuhmann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 44 Rz.7 f.; Eversberg in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Körperschaftsteuer, § 44 Tz.10 ff.; Streck, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 3.Aufl., § 44 Anm.1; Krebs, Sonderveröffentlichung Betriebs-Berater 1976, 58). Herrmann/Heuer/ Raupach (Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 44 KStG Allg. Erl. Anm.C II 1) beanstanden die im Schriftlichen Bericht verwandte Aussage, daß die Steuerbescheinigung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaftsteuer sei. Es handle sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Beweisurkunde. Sollte mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden, daß die Befugnis zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auch in anderer Weise als durch eine Steuerbescheinigung geführt werden darf, könnte der Senat dieser Auffassung aus den im einzelnen angeführten Gründen nicht folgen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63841

BStBl II 1991, 924

BFHE 165, 287

BFHE 1992, 287

BB 1991, 2352

BB 1991, 2352-2353 (LT)

DB 1991, 2371 (LT)

DStR 1991, 1523 (KT)

DStZ 1991, 764 (KT)

HFR 1992, 124 (LT)

StE 1991, 390 (K)

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