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BFH Beschluss vom 16.12.1986 - VIII B 115/86

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs.1 FGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache abgewiesen worden, nicht aus (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25.März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526).

2. Wird die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36a EStG versagt, hat eine Hinzurechnung dieser Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterbleiben.

 

Orientierungssatz

Die Rechtsverfolgung verspricht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 36a

 

Tatbestand

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Antragstellerin bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen; sie hielt sämtliche Anteile der A-GmbH in X. Der Antragsteller hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebsleiter bei der A-GmbH.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Feststellungen einer im Frühjahr 1981 bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung. Die Einkünfte der Antragstellerin aus Kapitalvermögen setzte das FA mit 121 645 DM an (122 445 DM Einnahmen abzüglich 800 DM Werbungskosten-Pauschbetrag und Sparer-Freibetrag). Die Einnahmen setzten sich wie folgt zusammen: 53 325 DM lt. Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung 1979, 44 237 DM verdeckte Gewinnausschüttung aus der A-GmbH, 24 883 DM Körperschaftsteuer aus dem Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung *= 122 445 DM. Die Anrechnung der Körperschaftsteuer versagte das FA gemäß § 36a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das FA habe die Einkünfte der Antragstellerin aus Kapitalvermögen zutreffend angesetzt. Die Körperschaftsteuer sei zu Recht nicht auf die Einkommensteuerschuld angerechnet worden. Gemäß § 36a Abs.1 EStG sei die Anrechnung einem Anteilseigner mit beherrschendem Einfluß oder wesentlicher Beteiligung zu versagen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt sei und nach Beginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen sei, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg haben werde. Diese Voraussetzungen für den Ausschluß von der Anrechnung der Körperschaftsteuer seien erfüllt. Die Antragstellerin sei im Streitjahr nicht nur wesentlich, d.h. zu mehr als 25 v.H. (§ 36a Abs.2 EStG), an der A-GmbH beteiligt gewesen, sondern habe als Gesellschafter-Geschäftsführerin auch beherrschenden Einfluß auf diese GmbH gehabt. Die Körperschaftsteuer sei nicht entrichtet worden und ihre Einziehung verspreche angesichts des Umstands, daß nicht einmal eine die Kosten des Konkursverfahrens deckende Konkursmasse bei der A-GmbH vorhanden sei, keinen Erfolg.

Zur Durchführung des Klageverfahrens haben die Antragsteller unmittelbar nach Erhebung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Das FG hat über diesen Antrag gleichzeitig mit der Hauptsache entschieden. Zur Begründung der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hat es auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen. Die dort angeführten Gründe, die zur Klageabweisung geführt hätten, stünden auch der Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht entgegen.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller geltend, die Rechtsverfolgung habe entgegen der Auffassung des FG Aussicht auf Erfolg gehabt. Bei der Abwägung, ob Prozeßkostenhilfe zu gewähren sei, dürfe nicht ausschließlich auf die im Urteil gefundene Entscheidung abgestellt werden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluß des FG aufzuheben und Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Den Antragstellern kann nach Auffassung des FA keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil sie in dem Verfahren, für das sie Prozeßkostenhilfe beantragt hätten, nicht obsiegt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des FG und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe durfte nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist das Streitverhältnis darzustellen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 ZPO).

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dies bedeutet für das Prozeßkostenhilfeverfahren, daß nicht die im Urteil gefundene Entscheidung maßgebend sein darf. Vielmehr kommt es für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 mit weiteren Nachweisen).

2. Das FG hat diese Grundsätze nicht beachtet. Seine Rechtsauffassung, daß die Rechtsverfolgung im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, ist unzutreffend.

Das FG hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auf die Entscheidung im Hauptverfahren verwiesen. Der Senat läßt dahinstehen, ob eine derartige verweisende Begründung genügt, wenn es sich um einen einfach und eindeutig gelagerten Fall handelt. Im Streitfall reicht eine Begründung, die sich zur Ablehnung der Prozeßkostenhilfe lediglich auf die Gründe des klageabweisenden Urteils bezieht, nicht aus.

Im Hauptverfahren ging es um die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen, die, wie die umfangreiche Rechtsprechung beweist, schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen kann. Zusätzlich war über die Anrechnung von Körperschaftsteuer zu befinden, die, wie der Streitfall zeigt, nicht einfache Rechtsfragen beinhalten kann.

Die Körperschaftsteuer wird nach § 36 Abs.2 Nr.3 Satz 3 EStG unabhängig davon angerechnet, ob die Körperschaftsteuer von der Körperschaft entrichtet worden ist oder nicht. Von diesem Grundsatz wird nach § 36a Abs.1 EStG abgewichen, wenn ein Anteilseigner auf die ausschüttende Körperschaft oder Personenvereinigung einen beherrschenden Einfluß hat oder an der Körperschaft wesentlich beteiligt ist. In diesen Fällen ist es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht vertretbar, die Körperschaftsteuer beim Anteilseigner anzurechnen, ohne sicher zu sein, daß die geschuldete Körperschaftsteuer entrichtet ist oder entrichtet wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, 301 zu § 128 E-EStG).

Wird die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36a EStG versagt, hat die grundsätzlich notwendige Hinzurechnung der Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterbleiben. § 20 Abs.1 Nr.3 EStG bestimmt hierzu, daß die nach § 36 Abs.2 Nr.3 EStG anzurechnende oder nach den §§ 36b bis 36e EStG oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu vergütende Körperschaftsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört. Körperschaftsteuer, deren Anrechnung aufgrund von § 36a EStG versagt wird, rechnet nicht zur anzurechnenden Körperschaftsteuer i.S. des § 20 Abs.1 Nr.3 EStG. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 36 Abs.2 Nr.3 Satz 4 Buchst.a EStG, der in Übereinstimmung mit § 36a Abs.1 EStG festlegt, daß die Anrechnung von Körperschaftsteuer in den Fällen des § 36a EStG ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf die Hinzurechnung der Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen des § 36a EStG entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. § 36a EStG soll zwar eine Besserstellung des Anteilseigners mit beherrschendem Einfluß oder wesentlicher Beteiligung durch Anrechnung nicht gezahlter Körperschaftsteuer vermeiden, aber keine Schlechterstellung dieser Personen durch Hinzurechnung nicht anzurechnender Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bewirken.

Diese Wechselwirkung zwischen § 36a EStG und § 20 Abs.1 Nr.3 EStG hat das FG verkannt. Es hat die Anrechnung von Körperschaftsteuer im Streitfall nach § 36a Abs.1 EStG versagt, gleichwohl Körperschaftsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs.1 Nr.3 EStG hinzugerechnet.

3. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung prüfen müssen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigen. Der Senat sieht davon ab, diese Prüfung selbst vorzunehmen, damit den Beteiligten nicht eine Instanz genommen wird (vgl. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 132 Anm.2 A).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61421

BStBl II 1987, 217

BFHE 148, 215

BFHE 1987, 215

BB 1987, 673

BB 1987, 673-674 (ST)

DB 1987, 568-568 (ST)

DStR 1987, 163-163 (ST)

HFR 1987, 250-251 (ST)

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