Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.08.2004 - V R 106/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtrennung wegen Unzuständigkeit

 

Leitsatz (NV)

Die Verfahren wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs sind von dem Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer (§ 55 UStDV) zu trennen und an den dafür zuständigen Senat des BFH abzugeben.

 

Normenkette

FGO § 73

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 1 K 2073/00)

 

Tatbestand

I. Der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) war … und führte im Streitjahr 1996 als Einzelunternehmer Umsätze durch Gartenbauarbeiten aus.

Aufgrund von Rechnungen über Pflasterarbeiten der … Lda. (L, Portugal) vom 25. Juli 1996 über 16 175,73 DM und vom 14. Oktober 1996 über 25 308,96 DM, die an die … OHG in … gerichtet waren und den Vermerk enthielten "MwSt 0-0 Regelung", nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger für Umsatzsteuer in Höhe von 5 410,70 DM (= 15 v.H. aus 41 485,69 DM) in Anspruch, weil es der Auffassung war, der Rechnungsaussteller sei eine Scheinfirma und habe die berechneten Leistungen nicht ausgeführt.

Außerdem ließ das FA Aufwendungen des Klägers von 41 485,69 DM unter Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Betriebsausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1996 und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 zum Abzug zu.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 gerichteten Einspruch verwarf das FA als unzulässig, weil die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden war. Die übrigen Einsprüche gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1996, gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 und gegen den erwähnten Umsatzsteuerhaftungsbescheid wies das FA als unbegründet zurück.

Die gegen die bezeichneten Bescheide gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 beurteilte das FG als unzulässig, weil der Kläger durch die Einkommensteuerfestsetzung nicht beschwert sei, und weil er gegen die Verlustfeststellung 1996 keinen Einspruch eingelegt habe.

Die Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1996 und gegen den Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer wies das FG als unbegründet ab.

Mit der gegen dieses Urteil "wegen Einkommensteuer 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996, Haftung für Umsatzsteuer 1996 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1996" eingelegten Revision, die das FG zugelassen hatte, rügt der Kläger u.a. unzutreffende Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat trennt die zusammen mit dem Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer bei ihm anhängigen Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1996 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und gibt die Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1996 an den dafür zuständigen X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Geschäftsverteilungsplan des BFH 2004, dort unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, X. Senat).

Der V. Senat des BFH, der für das Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer zuständig ist (Geschäftsverteilungsplan des BFH 2004, dort unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, V. Senat), ist nicht zur Entscheidung über die übrigen Verfahren befugt.

Die dem V. Senat nach den Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans (dort unter I. 1. und 2. Buchst. a) eingeräumte allgemeine Zuständigkeit für den Fall der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig ist nicht gegeben, weil die Revision nicht einheitlich als unzulässig zu verwerfen ist. In den mehreren Verfahren sind nicht nur solche Rechtsfragen streitig, über die einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Ergänzende Regelungen des Geschäftsverteilungsplans, unter I. 3.). Vielmehr ist über die streitigen materiellen Rechtsfragen in den angefochtenen Bescheiden nicht einheitlich (vgl. Ergänzende Regelungen des Geschäftsverteilungsplans, unter I. 6.) zu entscheiden.

Somit ist der X. Senat des BFH zur Entscheidung über die abgetrennten Verfahren berufen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1266588

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]
    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]

      (1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren