Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.06.2006 - I B 14/06 (NV) (veröffentlicht am 27.09.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Ausgelaufenes Recht

 

Leitsatz (NV)

Eine Rechtsfrage, die nur wenige Steuerpflichtige betrifft und deren Klärung für die Zukunft keine richtungsweisende Bedeutung zukommt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SpTrUG § 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 6 K 6304/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts besteht nicht, wenn sich die Bedeutung der Sache lediglich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft oder nur für einige wenige Fälle von Bedeutung ist und für die Zukunft nicht richtungsweisend sein kann (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 25, 35). Das ist hier der Fall.

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist durch Abspaltung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl I 1991, 854) mit Wirkung zum 1. Januar 1994 entstanden. Ihr wurden keine Betriebe oder Betriebsteile der Rechtsvorgängerin übertragen, sondern Festgelder, Kassenbestände, Schuldscheine und Forderungen. Ferner übernahm sie Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank (so genannte Altkredite), die bei dem übertragenden Unternehmen --zwischen den Beteiligten unstreitig-- als Dauerschuld i.S. der zweiten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu beurteilen waren.

b) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob sie hinsichtlich der übernommenen Altkredite als Rechtsnachfolgerin der übertragenden Körperschaft anzusehen ist mit der Folge, dass die Altkredite bei ihr unabhängig von der Laufzeit ebenfalls als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sind. Da sie keinen Betrieb oder Teilbetrieb, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter übernommen habe, sei dies zweifelhaft.

c) Die Klärung dieser Frage ist nur für Unternehmen von Bedeutung, die nach den Bestimmungen des § 1 SpTrUG abgespalten wurden, auf die keine Betriebe oder Betriebsteile übertragen wurden, die Dauerschulden der übertragenden Körperschaft übernommen haben und bei denen ohne Einbeziehung der Laufzeit der Schuld beim übertragenden Rechtsträger keine Dauerschulden im Sinne der zweiten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr. 1 GewStG vorlägen. Diese (kumulativen) Voraussetzungen erfüllen allenfalls eine sehr geringe Anzahl von Unternehmen. Zudem dürften die Umstrukturierungen nach dem SpTrUG (weitgehend) abgeschlossen sein, so dass der Frage auch keine zukunftsweisende Bedeutung zukommt. Dass Altkreditschulden nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Nr. 1 GewStG beurteilt werden, ist durch die Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil vom 2. Juli 1997 I R 28/96, BFH/NV 1998, 212).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1581429

BFH/NV 2006, 2094

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen
    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:   1. Ein Viertel der Summe aus   a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren