Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.09.2001 - VI B 153/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung eines Dritten in Kindergeldsachen

 

Leitsatz (NV)

Die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO 1977 zum Klageverfahren über die Festsetzung von Kindergeld setzt voraus, dass die beklagte Familienkasse die Beiladung beantragt oder jedenfalls veranlasst hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 S. 1; FGO § 60 Abs. 1, 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht die Möglichkeit einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bejaht. Der Beiladungsbeschluss war daher aufzuheben.

1. Die Beiladung eines Dritten zum finanzgerichtlichen Verfahren ist nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ―unabhängig von den Voraussetzungen des § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO)― zulässig, wenn ein angefochtener Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei dem Dritten zu ziehen sind. Diese Bestimmungen gelten ebenso, wenn das finanzgerichtliche Verfahren ―wie im Streitfall― einen Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld zum Gegenstand hat (§ 155 Abs. 4 AO 1977, § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―). Voraussetzung ist jedoch stets, dass das beklagte Finanzamt bzw. die Familienkasse die Beiladung des Dritten beantragt oder jedenfalls veranlasst hat. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der in § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 getroffenen Regelung liegt die Entscheidung, den Dritten zu dem Verfahren hinzuzuziehen oder beizuladen, allein im Ermessen der Steuerbehörde oder Familienkasse. Nur diese hat zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich sind, dessen Beiladung deshalb veranlasst oder beantragt werden müsste (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).

Diesen Zusammenhang hat das FG verkannt, indem es den Kindesvater, an den seit Januar 2000 das Kindergeld gezahlt wurde, von Amts wegen zu dem Klageverfahren beigeladen hat, das die geschiedene Ehefrau wegen des ihr entzogenen Kindergeldes führt. Eine Beiladung des jetzigen Kindergeldempfängers hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) nicht beantragt. Ebenso wenig hat er ihn im Einspruchsverfahren durch Hinzuziehung beteiligt.

2. Der angefochtene Beiladungsbeschluss, den der Senat im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu überprüfen hat (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 132 FGO Tz. 13, m.w.N.), kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage als § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gestützt werden. Eine sog. einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO scheidet bereits deshalb aus, weil das FG erklärtermaßen die Möglichkeit eröffnen wollte, die zugunsten des Beigeladenen erfolgte Kindergeldfestsetzung im Falle eines Erfolges der Klage zu ändern. Diese Änderungsmöglichkeit bietet § 60 Abs. 1 FGO indessen nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann der Beiladungsbeschluss nicht bestätigt werden. Nach dieser Vorschrift hat ―über ihren Wortlaut hinaus― eine Beiladung auch dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (ständige Rechtsprechung). Bei einem Streit darüber, wem von zwei Berechtigten das Kindergeld unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 64 EStG zu zahlen ist, berührt die Entscheidung jedoch nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils; insofern besteht lediglich ein sachlogischer Zusammenhang, der für eine notwendige Beiladung des anderen Elternteils zu dem Rechtsstreit des klagenden Elternteils nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98 BFH/NV 2001, 1508 betreffend einen Fall der Übertragung des Kinderfreibetrags).

3. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil diese zu den Kosten des Klageverfahrens gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249).

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 160

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Abgabenordnung / § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
    Abgabenordnung / § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

      (1) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren