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BFH Beschluss vom 25.04.2003 - IV B 211/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme eines bisher betrieblich genutzten Grundstücks zur Bebauung für private Wohnzwecke

 

Leitsatz (NV)

  1. Wird ein bisher im Rahmen eines von einem Winzerehepaar mit ihrem Sohn geführten Betriebes zum Sonderbetriebsvermögen der Eltern gehörendes Grundstück für private Wohnzwecke des Sohnes bebaut, so wird es mit der Bebauung entnommen.
  2. Der Entnahmegewinn ist nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. steuerfrei, weil die errichtete Wohnung weder von den Eigentümern des Grundstücks noch von Altenteilern bewohnt wird.
  3. Der Entnahmetatbestand ist unabhängig davon erfüllt, ob der Steuerpflichtige bei der Änderung der Nutzung eines Grundstücks eine im Großen und Ganzen zutreffende Vorstellung über die damit verbundene Gewinnauswirkung hat.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 1, §§ 13, 52 Abs. 15

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks streitig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben in den Streitjahren (1994 und 1995) zusammen mit ihrem Sohn S in Form einer GbR den Weinbau. Der Gewinn wurde für das vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufende Wirtschaftsjahr nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Die Kläger übertrugen mit Notarvertrag vom 27. November 1996 ―rückwirkend zum 1. Januar 1996― ein zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück auf S. Dieser hatte zuvor darauf ein Wohnhaus errichtet, das er selbst nutzte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) ging von einer Entnahme des Grundstücks aus und erfasste den Entnahmegewinn in Höhe von 81 890 DM zunächst im Jahr 1997, setzte ihn aber dann hälftig jeweils in den entsprechend geänderten Feststellungsbescheiden 1994 und 1995 an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus, das Grundstück sei durch die Bebauung zu Wohnzwecken notwendiges Privatvermögen geworden (Bundesfinanzhof ―BFH―, Zitate; u.a. Senatsurteil vom 8. Februar 1996 IV R 24/95, BFHE 180, 76, BStBl II 1996, 308). Es handle sich auch nicht um gewillkürtes Betriebsvermögen, weil der betriebliche Zusammenhang endgültig gelöst worden sei. Der Entnahmegewinn sei auch nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG steuerfrei, weil S zwar Betriebsinhaber sei, die errichtete Wohnung aber nicht wie erforderlich von den Klägern selbst oder von Altenteilern genutzt werde (Senatsurteil in BFHE 180, 76, BStBl II 1996, 308). Die Wohnung sei S auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassen worden. Die Kläger hätten in die Bebauung durch S eingewilligt. Mit dem Beginn der Bebauung im Februar 1995 habe daher die außerbetriebliche Nutzung festgestanden.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Kläger weicht das angefochtene Urteil weder von den angegebenen Entscheidungen des BFH ab, noch steht es in Widerspruch zu der Entscheidung des FG München vom 14. Mai 2000 6 K 2963/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2002, 1081).

1. a) Das angefochtene Urteil weicht zum einen hinsichtlich der Versagung der Steuerfreiheit nach § 52 Abs. 15 EStG nicht von dem Senatsurteil in BFHE 180, 76, BStBl II 1996, 308 ab. Auch dort ging es um ein neu errichtetes Wohnhaus, das auf einem zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstück (dort: eines Baumschulbetriebes) errichtet worden war. Allerdings hatte die Grundstückseigentümerin selbst das Haus errichtet und eine Wohnung als Werkswohnung vermietet. Die andere Wohnung wurde nach Fertigstellung vom Sohn der Steuerpflichtigen bezogen, der wie S im Streitfall Mitunternehmer war. Der Senat gewährte die Steuerfreiheit nach § 52 Abs. 15 EStG nicht, weil der Sohn weder Eigentümer des Grundstücks noch Altenteiler war.

Eine Divergenz liegt auch hinsichtlich des Entnahmezeitpunkts nicht vor. Die Beteiligten im Fall des o.g. Senatsurteils waren übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Entnahme zum Zeitpunkt des Bezugs durch den Sohn anzunehmen sei. Das hatte der Senat nicht beanstandet, weil auch er annahm, dass der der Wohnung des Sohnes entsprechende Grundstücksteil durch die Bebauung notwendiges Privatvermögen geworden war (Senatsurteil in BFHE 180, 76, BStBl II 1996, 308, unter 1.).

Dagegen hat im Streitfall S das Wohnhaus für seine eigenen Wohnzwecke errichtet, bevor ihm die Kläger das Eigentum an dem zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstück übertragen hatten. Da das vom Landwirt errichtete und selbst bewohnte Haus seit dem 1. Januar 1987 grundsätzlich nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen sein kann, schloss bereits der Beginn des Baus des von S zu eigenen Wohnzwecken vorgesehenen Hauses die weitere betriebliche Nutzung des Grundstücks aus. Der Streitfall ist daher mit dem des Senatsurteils in BFHE 180, 76, BStBl II 1996, 308 nicht vergleichbar.

b) Eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91 (BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) liegt schon deshalb nicht vor, weil das angefochtene Urteil ebenfalls davon ausgeht, dass eine Nutzungsänderung als schlüssige Entnahmehandlung nur dann ausreicht, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen wird.

c) Das trifft auch für die behauptete Divergenz zu dem Senatsurteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 (BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) zu. Denn danach (unter 2. a der Gründe) ist bei einer entsprechenden Nutzungsänderung mit der zwingenden Qualifikation des betreffenden Wirtschaftsguts als notwendiges Privatvermögen "der Tatbestand der Entnahme erfüllt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige bei der Nutzungsänderung eine im großen und ganzen zutreffende Vorstellung über die mit ihr verbundene Gewinnauswirkung hat".

d) Schließlich beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 X R 99/87 (BFH/NV 1990, 424). Denn dort hat der BFH nicht nur ―wie von den Klägern hervorgehoben― den Beginn der Eigennutzung als spätesten (!) Entnahmezeitpunkt genannt, sondern er hat auch die Entnahme des noch unbebauten Grundstücks für möglich erachtet. Demnach ist das FG nicht von dort festumrissenen Grundsätzen abgegangen, wenn es für den Entnahmezeitpunkt auf die Einwilligung der Kläger in die Bebauung ihres Grundstücks durch S abgestellt hat.

2. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des FG München in EFG 2002, 1081 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG München hat in jenem Fall zwar den Baubeginn noch nicht als Entnahmezeitpunkt angesehen, sondern erst die endgültige Zweckzuweisung nach Baufertigstellung. Doch war im Streitfall ―anders als dort― für Außenstehende bereits bei Baubeginn klar, dass S das Haus für eigene Wohnzwecke errichtete.

 

Fundstellen

Haufe-Index 985346

BFH/NV 2003, 1407

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      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

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