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FG München Urteil vom 14.05.2002 - 6 K 2963/00 (veröffentlicht am 10.07.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung. Gewerbesteuermessbetrag 1994. Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Ein als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziertes Grundstück gilt weder zum Zeitpunkt der Stellung eines Bauantrages für die Errichtung eines Wohnhauses durch die Tochter des Grundstückseigentümers als entnommen noch führt der Baubeginn zu einer Entnahmehandlung, wenn eine betriebliche Nutzung des Gebäudes, z. B. die Vermietung weiterhin möglich erscheint. Erst die endgültige Zuweisung des Grundstücks zu privaten Zwecken – hier: die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks nach der Fertigstellung des Hauses an die Tochter – bewirkt eine Entnahme des Grundstücks.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1

 

Tenor

1. In Abänderung des Gewerbesteuermessbescheids 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2000 wird der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 DM herabgesetzt

2. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2000 ist unter Wegfall des Entnahmegewinns für das Grundstück W. 2 in E. und der hierfür gebildeten Gewerbesteuerrückstellung abzuändern. Die Errechnung des festzustellenden Verlustes wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen eines Entnahmegewinns.

Die Klägerin (Klin) ist Inhaberin eines Betriebs, ...

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