Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.01.1966 - VII S 2/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger, der die Ablehnung der Aussetzung der Durchführung einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung mit der Revision bei dem Bundesfinanzhof angreift, kann nicht die gleiche Rechtsfrage bei diesem Gericht zum Gegenstand eines Antrages im (summarischen) Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO machen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Wegen Aussetzung bzw. Beschränkung der Durchführung der vom Finanzamt mit Verfügung vom 30. Juli 1957 erklärten Aufrechnung mit sehr erheblichen Umsatzsteuerbeträgen gegen Ruhegehaltsforderungen des (Bf., jetzt) Klägers schwebt bei dem Bundesfinanzhof bei dem erkennenden Senat ein Rechtsstreit. Der Kläger hat gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die nunmehr - nach dem Inkrafttreten der FGO - als Revision anzusehen ist.

Mit Schreiben vom 1. Januar 1966 bittet der Kläger, "gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Vollziehung der Aufrechnung ganz, hilfsweise teilweise, bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreites auszusetzen".

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann zwar auf Antrag auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen. Diese rechtliche Möglichkeit hat auch der Bundesfinanzhof (vgl. § 121 FGO; für den parallelen § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1953 II B 18.53, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - Bd. 1 S. 45 ff., und vom 5. März 1956 IV C 117.55, BVerwGE Bd. 3 S. 197). Gericht der Hauptsache ist nach Erhebung der Klage das Gericht, bei dem der Prozeß schwebt, das ist im vorliegenden Fall der Bundesfinanzhof. Dennoch ist im Streitfall der gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus folgendem Grunde unzulässig: Der Kläger, der die Nichtaussetzung bzw. die Nichtbeschränkung der Durchführung der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung bei den Vorinstanzen erfolglos angegriffen hat und sie jetzt bei dem erkennenden Senat mit der Revision angreift, kann nicht das gleiche Begehren um Aussetzung (bzw. teilweise Aussetzung) der Durchführung der Aufrechnungsverfügung zum Gegenstande eines (summarischen) Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO machen und dadurch erreichen, daß die Entscheidung in dem bei dem erkennenden Senat anhängigen Hauptverfahren über die Aussetzungsfrage in den jetzigen Verfahren vorweggenommen wird. Es ist nicht Sinn des § 69 Abs. 3 FGO, daß in einem Rechtsstreit, in dem selbst allein über die Frage der Aussetzung oder Nichtaussetzung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden ist, eine solche doppelte Entscheidung des Gerichts über denselben Streitgegenstand sollte ergehen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424232

BStBl III 1966, 174

BFHE 1966, 479

BFHE 84, 479

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen
    Bild: Haufe Shop

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren