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BFH Beschluss vom 24.04.1985 - VII R 56/81 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Die Begründung der Revision muß aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen die Vorentscheidung angegriffen wird (Anschluß an die Rechtsprechung des BFH).

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Zulässigkeit einer Revision ist unter anderem davon abhängig, daß sie innerhalb der Frist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen an eine Revisionsbegründung, wie sie vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung aus § 120 FGO hergeleitet worden sind (vgl. Beschlüsse vom 23. April 1971 VI R 254/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 588; vom 12. Februar 1975 VII R 5/72, BFHE 115, 180, BStBl II 1975, 609; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48, und vom 2. August 1983 VIII R 109/80, BFHE 139, 181, BStBl II 1983, 731), begründet wird. Danach ist erforderlich, daß die Ausführungen zur Begründung der Revision aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandersetzt. Das Revisionsgericht muß der Revisionsbegründung entnehmen können, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen wird. Zweck der Revisionsbegründung ist, darzutun, daß die Gründe des angefochtenen Urteils unter gleichzeitiger Überprüfung des eigenen bisherigen Vorbringens nachgeprüft werden.

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gerecht. Die Revisionsbegründung enthält keine Ausführungen darüber, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen wird, und läßt auch nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil unter gleichzeitiger Überprüfung des eigenen bisherigen Vorbringens der Klägerin nachgeprüft worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413939

BFH/NV 1986, 738

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