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BFH Beschluss vom 24.01.1989 - VIII B 19/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Beschwerde trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Eine vom FG fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß eine nach dem Gesetz unstatthafte Beschwerde als zulässig anzusehen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 55, 128 Abs. 2; GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beteiligte A haben im Jahre 1979 ein Mietwohnhaus in . . . erworben, die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend in den Jahren 1979 und 1980 an verschiedene Erwerber veräußert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, daß der Kläger und der Beteiligte A in den Streitjahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten und daß diese Gesellschaft mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen gewerblich tätig geworden sei.

Er erließ für die Streitjahre 1979 und 1980 Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sowie Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheide gegen den Kläger und den Beteiligten A.

Beide erhoben nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG).

Durch Beschluß vom 31. Juli 1987 hat das FG die Klageverfahren des Klägers (Az. des FG: . . .) und des Beteiligten A (Az. des FG: . . .) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der dem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zustehe.

Gegen den ihm am 6. August 1987 zugestellten Beschluß des FG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 1987 - beim FG eingegangen am 19. August 1987 - Beschwerde eingelegt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig (nicht statthaft).

Gegen die Verbindung von Verfahren ist ein selbständiges Rechtsmittel nicht gegeben. Nach § 128 Abs. 2 FGO können u. a. ,,prozeßleitende Verfügungen . . ., Beschlüsse . . . über Verbindung und Trennung von Verfahren . . . nicht mit der Beschwerde angefochten werden". Derartige Beschlüsse begründen allenfalls einen Verfahrensmangel i. S. des § 118 Abs. 3 FGO, wenn das FG sie ohne sachlichen Grund gefaßt hat oder wenn einer derVerfahrensbeteiligten dadurch verfahrensrechtlich in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. BFH-Beschluß vom 8. September 1982 I B 31/82, BFHE 136, 355, BStBl II 1982, 738 m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Die vom FG erteilte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß die nach dem Gesetz unstatthafte Beschwerde als zulässig anzusehen ist (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 55 Rz. 27).

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO), hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird jedoch gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen, weil davon auszugehen ist, daß die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt worden wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416228

BFH/NV 1990, 384

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