Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.09.1987 - V B 71/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisatorische Vorkehrungen des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der ihm zugestellten Urteile

 

Leitsatz (NV)

Ein Prozeßbevollmächtigter muß durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm der Umschlag einer mit Prozeßzustellungsurkunde zugestellten Sendung mit einem finanzgerichtlichen Urteil vorgelegt werden kann. Er muß in der Lage sein, den auf dem Umschlag der Sendung vermerkten Tag der Zustellung festzustellen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 56 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht, weil nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht worden ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. März 1987 IV bZB 39/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 900), durch welche organisatorischen Maßnahmen in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sichergestellt worden war, daß ihm der nach der Urkunde über die Zustellung des Urteils (§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 183 Abs. 2, § 195 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) vorhandene Umschlag für die verschlossene Sendung, auf dem der Postbedienstete den Tag der Zustellung vermerkte, vorgelegt worden war.

Außerdem hat der Kläger den Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auf den er sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft, nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO). Er hat weder dargelegt, in welchen Schriftsätzen er in welchem Verfahren eine Beweisaufnahme unter Angabe von Beweisthema und Beweismittel beantragt hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572), noch hat er ausgeführt, daß er die seiner Meinung nach fehlerhafte Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gerügt hat (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1967 V B 29/67, BFHE 90, 452, BStBl II 1968, 179).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren