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BFH Beschluss vom 23.08.1966 - IV R 168/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Erklärung, es werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt, stellt keine den Mindesterfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO entsprechende Begründung der Revision dar.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist in der Einkommensteuersache 1962 des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger - Stpfl. -), ob die Revisionsbegründung den Erfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO entspricht.

Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) setzte die Einkommensteuer 1962 des Stpfl., der keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, unter Schätzung des Gewinns durch Bescheid vom 13. April 1964 auf 4.226 DM fest. Den dagegen am 20. Juni 1964 eingelegten Einspruch verwarf das FA als unzulässig. Die vom Stpfl. eingelegte Berufung wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Die Rechtsmittelbelehrung enthält u. a. den Satz: "Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben."

Gegen das ihm am 6. Mai 1966 zugestellte Urteil des FG legte der Stpfl. am 4. Juni 1966 Revision ein, die er mit einem am 6. Juli 1966 beim FG eingegangenen Schreiben mit dem Satz begründete: "Ich rüge die Verletzung formellen und materiellen Rechtes."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Stpfl. ist unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist u. a., daß sie in der gesetzlichen Form begründet worden ist (§ 124 FGO). Ist, was hier nicht der Fall ist, die Revision nicht in der Revisionsschrift begründet, muß die Revisionsbegründungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Revisionsbegründung des Stpfl. entspricht dieser Vorschrift nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall schon das Fehlen eines bestimmten Antrages die Revision unzulässig macht. Das FG hatte die Berufung des Stpfl. gegen den Einspruchsbescheid, mit dem das FA seinen Einspruch als unzulässig verworfen hatte, als unbegründet zurückgewiesen. Damit ergab sich der Umfang der Anfechtung im Revisionsverfahren notwendigerweise aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils. Der Stpfl. konnte nur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG beantragen. Für Fälle, in denen sich das Begehren des Rechtsmittelklägers aus den Umständen ergibt, nahm der Bundesgerichtshof (vgl. das Urteil vom 29. September 1953, Lindenmeier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 546 ZPO Nr. 14) an, daß das Fehlen eines förmlichen Revisionsantrages die Revision nicht unzulässig mache.

Jedenfalls reicht die vom Stpfl. gegebene "Begründung" der Revision, er rüge die Verletzung materiellen und formellen Rechts, nicht aus. Eine derart allgemein gehaltene Erklärung läßt nicht erkennen, welche Punkte in verfahrensrechtlicher oder sachlicher Hinsicht gerügt werden, insbesondere welche Rechtsnormen verletzt sein sollen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 123 S. 38 (39), ständige Rechtsprechung und Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1963, Die öffentliche Verwaltung 1964 S. 564).

Da der Stpfl. seine Revision jedenfalls nicht rechtzeitig unter Beachtung der in § 120 Abs. 2 FGO bezeichneten Mindesterfordernisse begründet hat, ist sie unzulässig (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO). Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der offenbar nicht rechtskundige Stpfl. die Revision selbst eingelegt und begründet hat. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 120 Abs. 2 FGO hat die Revision oder die Revisionsbegründung mindestens die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, ohne Rücksicht darauf, ob der die Revision einlegende Stpfl. rechtskundig ist oder nicht oder ob er sich von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten läßt. Im übrigen enthielt die Rechtsmittelbelehrung des FG einen Hinweis auf den notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Der Stpfl. hätte sich, falls er sich selbst nicht in der Lage sah, die gesetzlichen Anforderungen zu verstehen, durch einen Fachmann beraten lassen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412251

BStBl III 1966, 596

BFHE 1966, 567

BFHE 86, 567

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